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Güterrecht internationaler Paare

Die EU-Vorschriften über die Güterstände bei internationalen Paaren, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, erleichtern die Verwaltung ihres Vermögens im Alltag und dessen Aufteilung im Falle einer Trennung oder des Todes eines Partners.

Mit dem Begriff internationale Paare werden nachfolgend Ehen und eingetragene Partnerschaften zwischen Personen mit EU- oder Drittstaatsangehörigkeit bezeichnet, die

  • in der EU leben und unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen oder
  • in einem EU-Land leben, das nicht ihr Herkunftsland ist, oder
  • nicht in der EU leben, aber über Vermögen in einem EU-Land verfügen.

Vorschriften und Verfahren

Die EU-Vorschriften über die Güterstände bei internationalen Paaren gelten in 18 EU-Ländern: Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechien, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Slowenien, Spanien und Schweden.

Diese Vorschriften regeln

  • den Gerichtsstand für Güterrechtssachen,
  • das jeweils anwendbare nationale Güterrecht (d. h. das Recht eines EU-Landes oder eines Drittstaats), und
  • die Anerkennung und Vollstreckung der in einem EU-Land ergangenen Urteile in einem anderen EU-Land.

Warnhinweis

Polen, Ungarn, Dänemark, Irland, Estland, Lettland, Litauen, die Slowakei und Rumänien wenden die EU-Güterstandsvorschriften für internationale Paare nicht an. In diesen Ländern gilt das nationale Recht.

Die EU-Güterstandsvorschriften für internationale Paare berühren nicht

  • die gesetzlichen Rechte der Ehegatten oder Partner,
  • das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer Ehe oder Partnerschaft (Familie und Ehe werden nach nationalem Recht definiert),
  • Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten oder Partnern nach einer Trennung oder Scheidung,
  • die Rechtsnachfolge nach dem Tod eines Ehegatten oder Partners.

Fallbeispiel

Die EU-Güterstandsvorschriften schaffen Rechtssicherheit

Alain, ein französischer Staatsangehöriger, ist mit der Belgierin Marie verheiratet. Sie haben in Belgien geheiratet und leben dort dauerhaft. Da sie keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, wird ihr Güterstand durch belgisches Recht geregelt. Nach einigen Jahren erwerben sie zusätzlich zu ihrer Immobilie in Belgien ein Ferienhaus in Frankreich.

Im Falle einer Ehescheidung würde das zuständige Scheidungsgericht auch über die Aufteilung ihres Vermögens (einschließlich der beiden Immobilien in Frankreich und Belgien) entscheiden.

Welches Land übt die Rechtshoheit aus?

Tod, Scheidung/Trennung, Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Das Gericht des EU-Landes, das beim Tod eines Ehegatten bzw. Partners für die Erbsache zuständig ist, regelt auch das Paar betreffende Güterrechtssachen.

In analoger Weise regelt das Gericht des EU-Landes, das für die Ehescheidung bzw. Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zuständig ist, auch das Paar betreffende Güterrechtssachen.

Andere Fälle

In anderen Fällen liegt der Gerichtsstand für Güterrechtssachen

  • in dem EU-Land des derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsorts beider Ehegatten/Partner oder andernfalls
  • in dem EU-Land des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts beider Ehegatten/Partner oder andernfalls
  • in dem EU-Land des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Antragsgegners oder andernfalls
  • in dem EU-Land, dem die Ehegatten/Partner gemeinsam angehören, oder andernfalls
  • in dem EU-Land, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft registriert wurde.

Gerichtsstandsvereinbarung

Für andere Fälle als Erbsachen und Ehescheidung bzw. Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können Sie als Ehegatten oder eingetragene Partner eine schriftliche, von beiden Parteien datierte und unterzeichnete Gerichtsstandsvereinbarung treffen. Sie haben dabei die Wahl zwischen

  • den Gerichten des EU-Landes, dessen Recht für Ihren Güterstand gilt, oder
  • den Gerichten des EU-Landes, in dem Ihre Ehe geschlossen oder Ihre Partnerschaft eingetragen wurde.

Kann die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nach Auffassung der Behörden eines EU-Landes für die Zwecke von Güterrechtssachen nicht anerkannt werden, so können Sie ein Gericht in einem anderen EU-Land, in dem ein Anknüpfungspunkt besteht, mit Ihrem Fall befassen.

Anwendbares Recht und Rechtswahlvereinbarung

Als Ehegatten oder eingetragene Partner können Sie eine schriftliche, von beiden Parteien datierte und unterzeichnete förmliche Rechtswahlvereinbarung treffen, um das für Ihren Güterstand geltende Recht festzulegen. Eine Rechtswahlvereinbarung kann vor, bei der Schließung oder während der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft getroffen werden. Sie haben dabei die Wahl zwischen dem Recht

  • des Wohnsitzlandes beider Ehegatten/Partner oder
  • des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der eine oder andere Ehegatte oder Partner besitzt, oder
  • des Landes, in dem ggf. die Partnerschaft eingetragen ist.

Warnhinweis

Nach dem EU-Recht erfasst das Recht des EU-Landes oder Drittstaats, das für Ihren Güterstand gilt, Ihr gesamtes Vermögen unabhängig davon, wo dieses sich befindet.

Wurde keine förmliche Rechtswahlvereinbarung getroffen, so gilt das Recht

  • des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder andernfalls
  • des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen, oder andernfalls
  • des Staates, mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden sind, oder
  • des Staates, in dem ggf. die Partnerschaft eingetragen ist.

Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen

In einem EU-Land erlassene Gerichtsentscheidungen in Güterrechtssachen werden in anderen EU-Ländern ohne besonderes Verfahren anerkannt. Ihre Durchsetzung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern erfordert eine Vollstreckbarkeitserklärung. Das Vollstreckungsland kann die Anerkennung des Gerichtsurteils verweigern, wenn es

  • mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar ist oder
  • im Widerspruch zu früheren Gerichtsentscheidungen in derselben Sache steht.

Öffentliche Urkunden (häufig notarielle Akte) werden in gleicher Weise anerkannt und vollstreckt wie Gerichtsentscheidungen.

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 10/10/2023
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