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Eintreibung von Forderungen in einem anderen Mitgliedstaat

Wenn ein Unternehmen in einem anderen EU-Land Ihnen oder Ihrem Unternehmen Geld schuldet, können die Gerichte anordnen, dass die Finanzmittel auf dem Bankkonto dieses Unternehmens eingefroren werden.

Wann kann dieses Rechtsmittel eingelegt werden?

Diese Rechtsvorschrift kann für alle grenzübergreifenden Fälle angewendet werden, z. B. wenn das anordnende Gericht, oder Ihr Unternehmen (in diesem Fall der Gläubiger) in einem anderen Land seinen Sitz hat als der Schuldner sein Bankkonto.

Das Verfahren wird Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (EAPO) genannt. Sein Ziel ist es, die Eintreibung von Forderungen in der EU einfacher und schneller abzuwickeln.

Sie brauchen den Schuldner nicht vorab informieren: So wird verhindert, dass der Schuldner umzieht, untertaucht oder die Finanzmittel auf seinen Konten abhebt, bevor Sie das Ihnen geschuldete Geld eintreiben können.

In welchen Ländern gilt das Rechtsmittel?

Sie können einen EAPO in jedem EU-Land außer Dänemark beantragen.

Antragstellung

Anträge werden über das Online-Formular gestellt. Dem Formblatt für den Antrag sind alle zweckdienlichen Unterlagen beizufügen.

Einspruch gegen einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

Wenn Sie der Schuldner sind und gegen einen gegen Sie getroffenen EAPO Einspruch erheben wollen, können Sie den Beschluss mithilfe des Formulars zur Einlegung eines Rechtsbehelfs bg en (Formblatt VII) anfechten.

Beide Parteien können gegen die Entscheidung über einen Rechtsbehelf Einspruch einlegen, und zwar mit dem Formular zur Einlegung von Rechtsmitteln el en pt (Formblatt IX).

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 26/01/2024
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