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Gestaltung der digitalen Zukunft Europas

Förderung und Vertrieb europäischer Werke

Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste will die europäische audiovisuelle Industrie stärken, indem sie die Förderung und den Vertrieb audiovisueller Werke regelt.

    Eine von verschiedenen AV-Inhalten umgebene Welt, die die Verbreitung europäischer Werke repräsentiert

© iStock by Getty Images - 1154674848 metamorworks

Was sind die allgemeinen Regeln?

Die Mitgliedstaaten sind gemäß der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste verpflichtet, europäische Werke sowohl im Fernsehen als auch über Abrufdienste zu fördern.

Die Richtlinie schreibt den Rundfunkveranstaltern vor, einen Großteil ihrer Sendezeit für europäische Werke zu reservieren. Die gezählte Sendezeit schließt die für Nachrichten, Sportveranstaltungen, Spiele, Werbung, Teletextdienste und Teleshopping bestimmte Zeit aus.

In der Richtlinie wird ferner festgelegt, dass audiovisuelle Mediendienste auf Abruf die Produktion und den Zugang zu europäischen Werken fördern werden. Eine solche Förderung könnte durch finanzielle Beiträge zur Produktion und zum Erwerb von Rechten an europäischen Werken oder durch die Gewährleistung eines Anteils und/oder der Hervorhebung europäischer Werke im Programmkatalog erfolgen.

Bei Abrufdiensten haben die Mitgliedstaaten verschiedene Ansätze verfolgt, die von sehr umfangreichen und detaillierten Maßnahmen bis hin zur bloßen Bezugnahme auf die allgemeine Verpflichtung zur Förderung europäischer Werke in ihren nationalen Rechtsvorschriften reichen. Ein Dokument mit einer Zusammenfassung dieser Ansätze wurde von der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Was sind „europäische Werke“?

Die AVMSD enthält eine rechtliche Definition des Begriffs „europäische Werke“. Sie stellt sicher, dass es sich bei europäischen Werken nur um audiovisuelle Produktionen handelt, die:

Bestimmte Produktionen, die keine „europäischen Werke“ sind, können als solche behandelt werden. Dazu müssen sie im Rahmen bilateraler Koproduktionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern getroffen werden. Und die EU-Koproduzenten hätten einen Großteil der Produktionskosten beliefern müssen, und die Produktion sollte nicht vom Hersteller aus dem Drittland kontrolliert werden.

Unabhängige Produktionen

Gemäß Artikel 17 der AVMD-Richtlinie müssen die Rundfunkveranstalter einen Mindestanteil von mindestens 10 % ihrer Sendezeit für europäische Werke reservieren, die von unabhängigen Produzenten geschaffen wurden. Dies schließt die Zeit für Nachrichten, Sportveranstaltungen, Spiele, Werbung, Teletextdienste und Teleshopping aus,

Alternativ können die Mitgliedstaaten die Rundfunkveranstalter verpflichten, mindestens 10 % ihres Programmbudgets für unabhängige Produktionen bereitzustellen. Ein angemessener Anteil an Werken unabhängiger Produzenten sollte jünger sein, d. h. weniger als fünf Jahre alt sein.

Bei der Umsetzung der Artikel 13, 16 und 17 ist eine gewisse Flexibilität möglich, da die Mitgliedstaaten die Förderung europäischer und unabhängiger Werke „soweit möglich“ sicherstellen müssen.

Die Berichte

Für Rundfunkdienste muss die Kommission alle zwei Jahre über die Anwendung der Bestimmungen über europäische Werke und unabhängige Produktionen auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten statistischen Daten Bericht erstatten.

Für Abrufdienste sieht Artikel 13 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, der Kommission alle vier Jahre über die Umsetzung der Bestimmungen Bericht zu erstatten.

Die Richtlinien

Die überarbeiteten Leitlinien für die Überwachung der Anwendung der Artikel 16 und 17 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste sollen den Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Umsetzung der Artikel 16 und 17 helfen.

Aktuelle Nachrichten

PRESSEMITTEILUNG |
Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste: Kommission verklagt fünf Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Tschechien, Irland, Rumänien, die Slowakei und Spanien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil sie die überarbeitete Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie, Richtlinie (EU) 2018/1808) nicht umgesetzt hat, und beantragt die Verhängung finanzieller Sanktionen gemäß Artikel 260 Absatz 3 AEUV.

PRESSEMITTEILUNG |
Audiovisuelle Medien: Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, die EU-Vorschriften über audiovisuelle Inhalte vollständig umzusetzen

Die Europäische Kommission hat diese Woche eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Tschechien, Estland, Irland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Slowenien und die Slowakei gerichtet, weil sie es versäumt haben, Informationen über die Umsetzung der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) in nationales Recht zu übermitteln. Die neuen Vorschriften gelten für alle audiovisuellen Medien, sowohl traditionelle Fernsehsendungen als auch Abrufdienste sowie Videoplattformen. Sie zielen darauf ab, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der für das digitale Zeitalter geeignet ist

Zugehöriger Inhalt

Gesamtbild

Überarbeitung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie)

Die überarbeitete Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste schafft einen Medienrahmen für das digitale Jahrzehnt Europas.

Siehe auch

Kontakt Ausschusssitzungen

Der Kontaktausschuss überwacht die Umsetzung der AVMD-Richtlinie und die Entwicklungen in der Branche und ist ein Forum für den Meinungsaustausch.

Schutz von Minderjährigen in der AVMSD

Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste enthält spezifische Vorschriften zum Schutz Minderjähriger vor unangemessenen audiovisuellen Diensten auf Abruf.

Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation

Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste regelt kommerzielle Kommunikation wie die Förderung von Waren und Dienstleistungen in der audiovisuellen Welt.

Inhalts- und Verbreitungsregeln in der AVMSD

Mit der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste soll sichergestellt werden, dass Mediendienste in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zur Gleichstellung und Zugänglichkeit beitragen.