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ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.165.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 165

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
18. Juni 2013


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten)

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG ( 1 )

13

 

*

Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 ( 1 )

41

 

*

Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates hinsichtlich der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben

59

 

*

Verordnung (EU) Nr. 528/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) hinsichtlich ihres Geltungsbeginns

62

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten)

63

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten

80

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/272/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 über die Anzahl der Mitglieder der Europäischen Kommission

98

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Mai 2013

über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) leistet die Union durch Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus. Gemäß Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen.

(2)

Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV soll der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfassen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist. Damit die Verbraucher Vertrauen in den digitalen Binnenmarkt haben und diesen in vollem Umfang nutzen können, müssen sie Zugang zu einfachen, effizienten, schnellen und kostengünstigen Möglichkeiten der Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus dem Online-Verkauf von Waren oder der Online-Erbringung von Dienstleistungen ergeben. Dies gilt insbesondere, wenn Verbraucher Einkäufe über die Grenzen hinweg tätigen.

(3)

In ihrer Mitteilung vom 13. April 2011 mit dem Titel „Binnenmarktakte — Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen — ‚Gemeinsam für neues Wachstum‘ “ bezeichnete die Kommission Rechtsvorschriften über alternative Streitbeilegung (im Folgenden „AS“) auch für den elektronischen Geschäftsverkehr als einen der zwölf Hebel zur Förderung des Wachstums und des Vertrauens in den Binnenmarkt.

(4)

Eine Fragmentierung des Binnenmarktes behindert Bemühungen um die Steigerung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum. Darüber hinaus stellt die ungleichmäßige Verfügbarkeit, Qualität und Bekanntheit einfacher, effizienter, schneller und kostengünstiger Möglichkeiten zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen innerhalb der gesamten Union ergeben, ein Hindernis auf dem Binnenmarkt dar, durch das das Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmern in den grenzübergreifenden Ein- und Verkauf untergraben wird.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 24.-25. März und vom 23. Oktober 2011 hat der Europäische Rat das Europäische Parlament und den Rat aufgefordert, bis Ende 2012 ein erstes Bündel vorrangiger Maßnahmen zu verabschieden, um dem Binnenmarkt neue Impulse zu geben.

(6)

Verbraucher erfahren den Binnenmarkt in ihrem täglichen Leben als eine Realität, wenn sie reisen, einkaufen oder Zahlungen vornehmen. Verbraucher sind wichtige Akteure im Binnenmarkt und sollten daher in dessen Mittelpunkt stehen. Die digitale Dimension des Binnenmarkts ist sowohl für die Verbraucher als auch für die Unternehmer von entscheidender Bedeutung. Verbraucher tätigen immer häufiger Einkäufe online und immer mehr Unternehmer verkaufen online. Verbraucher und Unternehmer sollten sich bei der Online-Durchführung von Rechtsgeschäften sicher fühlen; daher ist es unerlässlich, bestehende Hindernisse zu beseitigen und das Vertrauen der Verbraucher zu stärken. Die Verfügbarkeit einer zuverlässigen und effizienten Online-Streitbeilegung (im Folgenden „OS“) könnte einen großen Beitrag zur Verwirklichung dieses Ziels leisten.

(7)

Die Tatsache, dass eine Möglichkeit zur einfachen und kostengünstigen Beilegung von Streitigkeiten besteht, kann das Vertrauen der Verbraucher und Unternehmer in den digitalen Binnenmarkt stärken. Noch stoßen Verbraucher und Unternehmer bei der Suche nach außergerichtlichen Lösungen jedoch auf Hindernisse, insbesondere, wenn die Streitigkeiten von grenzübergreifenden Online-Rechtsgeschäften ausgehen. Daher bleiben solche Streitigkeiten oft ungeklärt.

(8)

Die OS bietet eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten, die sich aus Online-Rechtsgeschäften ergeben. Allerdings fehlt es gegenwärtig an Mechanismen, die es Verbrauchern und Unternehmern erlauben, solche Streitigkeiten auf elektronischem Wege beizulegen; dies ist nachteilig für Verbraucher, stellt ein Hemmnis insbesondere für grenzübergreifende Online-Rechtsgeschäfte dar, schafft ungleiche Ausgangsvoraussetzungen für die Unternehmer und behindert so die allgemeine Entwicklung des Online-Geschäftsverkehrs.

(9)

Diese Verordnung sollte für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten gelten, bei denen in der Union wohnhafte Verbraucher gegen in der Union niedergelassene Unternehmer vorgehen und die unter die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (3) fallen.

(10)

Um zu gewährleisten, dass die Plattform zur OS (im Folgenden „OS-Plattform“) auch für AS-Verfahren genutzt werden kann, die es Unternehmern ermöglichen, Beschwerden gegen Verbraucher einzureichen, sollte diese Verordnung auch für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten gelten, bei denen Unternehmer gegen Verbraucher vorgehen, sofern die betreffenden AS-Verfahren von AS-Stellen angeboten werden, die in einer Liste gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU geführt sind. Die Anwendung dieser Verordnung auf solche Streitigkeiten sollte die Mitgliedstaaten nicht verpflichten sicherzustellen, dass die AS-Stellen solche Verfahren anbieten.

(11)

Obwohl insbesondere Verbraucher und Unternehmer, die grenzübergreifende Online-Rechtsgeschäfte durchführen, Nutzen aus der OS-Plattform ziehen werden, sollte diese Verordnung auch für inländische Online-Rechtsgeschäfte gelten, um tatsächlich gleiche Wettbewerbsbedingungen im Bereich des Online-Geschäftsverkehrs zu schaffen.

(12)

Die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (4) sollte von dieser Verordnung nicht berührt werden.

(13)

Die Definition des Begriffs „Verbraucher“ sollte natürliche Personen, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, umfassen. Wird ein Vertrag jedoch teils im Rahmen, teils außerhalb des Rahmens des Gewerbes einer Person abgeschlossen (Verträge mit doppeltem Zweck) und ist der gewerbliche Zweck so gering, dass er im Gesamtkontext des Geschäfts als nicht überwiegend erscheint, sollte die betreffende Person ebenfalls als Verbraucher gelten.

(14)

Die Definition des Begriffs „Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag“ sollte einen Kauf- oder Dienstleistungsvertrag erfassen, bei dem der Unternehmer oder der Vermittler des Unternehmers Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder auf anderem elektronischen Weg angeboten hat und der Verbraucher diese Waren oder Dienstleistungen auf dieser Website oder auf anderem elektronischen Weg bestellt hat. Dies sollte auch Fälle abdecken, in denen der Verbraucher die Website oder den anderen Dienst der Informationsgesellschaft über ein mobiles elektronisches Gerät aufruft, beispielsweise über ein Mobiltelefon.

(15)

Diese Verordnung sollte weder für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern, die aus offline geschlossenen Kauf- oder Dienstleistungsverträgen erwachsen, noch für Streitigkeiten zwischen Unternehmern gelten.

(16)

Diese Verordnung sollte in Verbindung mit der Richtlinie 2013/11/EU gesehen werden, wonach die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass jede Streitigkeit zwischen in der Union wohnhaften Verbrauchern und in der Union niedergelassenen Unternehmern im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen einer AS-Stelle vorgelegt werden kann.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten die Verbraucher dazu anhalten, vor der Einreichung ihrer Beschwerde über die OS-Plattform bei einer AS-Stelle auf geeignetem Wege mit dem Ziel einer gütlichen Einigung Kontakt mit dem Unternehmer aufzunehmen.

(18)

Ziel dieser Verordnung ist die Einrichtung einer OS-Plattform auf Unionsebene. Die OS-Plattform sollte eine interaktive Website sein, die eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer darstellt, die aus Online-Rechtsgeschäften entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Die OS-Plattform sollte allgemeine Informationen über die außergerichtliche Beilegung von aus Online-Kaufverträgen und Online-Dienstleistungsverträgen erwachsenden vertraglichen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern enthalten. Verbraucher und Unternehmer sollten die Möglichkeit haben, auf dieser Plattform durch Ausfüllen eines in allen Amtssprachen der Organe der Union verfügbaren Online-Formulars Beschwerden einzureichen und einschlägige Unterlagen beizufügen. Die Beschwerden sollten dann über die Plattform an die für die betreffende Streitigkeit zuständige AS-Stelle weitergeleitet werden. Die OS-Plattform sollte ein kostenloses elektronisches Fallbearbeitungsinstrument bereitstellen, das es den AS-Stellen ermöglicht, das Streitbeilegungsverfahren mit den Parteien über die OS-Plattform abzuwickeln. AS-Stellen sollten nicht verpflichtet sein, das Fallbearbeitungsinstrument zu verwenden.

(19)

Die Kommission sollte für die Entwicklung, den Betrieb und die Pflege der OS-Plattform zuständig sein und die für den Betrieb der Plattform notwendige technische Ausstattung bereitstellen. Die OS-Plattform sollte eine elektronische Übersetzungsfunktion bieten, die es den Parteien und der AS-Stelle ermöglicht, gegebenenfalls Informationen, die über die OS-Plattform ausgetauscht werden und die für die Beilegung der Streitigkeit erforderlich sind, übersetzen zu lassen. Durch diese Funktion sollten — erforderlichenfalls mit menschlicher Unterstützung — alle notwendigen Übersetzungen erledigt werden können. Die Kommission sollte die Beschwerdeführer über die OS-Plattform ferner von der Möglichkeit unterrichten, dass sie um Unterstützung durch die OS-Kontaktstellen ersuchen können.

(20)

Die OS-Plattform sollte den sicheren Datenaustausch mit den AS-Stellen ermöglichen und die zugrunde liegenden Prinzipien des Europäischen Interoperabilitätsrahmens achten, der gemäß dem Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (5) verabschiedet wurde.

(21)

Die OS-Plattform sollte insbesondere über das gemäß Anhang II des Beschlusses 2004/387/EG eingerichtete Portal „Ihr Europa“ zugänglich sein, das Zugang zu europaweiten, mehrsprachigen und interaktiven Online-Informationsdiensten für Unternehmen und Bürger in der Union bietet. Die OS-Plattform sollte auf dem Portal „Ihr Europa“ an herausragender Stelle platziert werden.

(22)

Eine OS-Plattform auf Unionsebene sollte auf den existierenden AS-Stellen der Mitgliedstaaten aufbauen und die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten achten. Wird eine Beschwerde über die OS-Plattform an eine AS-Stelle weitergeleitet, sollten daher auch hinsichtlich der Kosten die dieser Stelle eigenen Verfahrensregeln gelten. In dieser Verordnung werden jedoch einige gemeinsame Regeln festgelegt, die für diese Verfahren gelten und deren Effektivität gewährleisten sollen. Dazu sollten Regeln gehören, die sicherstellen, dass für eine solche Streitbeilegung die Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter bei der AS-Stelle nicht notwendig ist, es sei denn, die Verfahrensregeln der AS-Stelle sehen diese Möglichkeit vor und die Parteien stimmen zu.

(23)

Indem dafür Sorge getragen wird, dass alle in einer Liste gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU geführten AS-Stellen auf der OS-Plattform registriert sind, sollte eine vollständige Abdeckung bei der außergerichtlichen Online-Beilegung von Streitigkeiten, die aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen erwachsen, ermöglicht werden.

(24)

Durch diese Verordnung sollte keine der in der Union existierenden Online-Streitbeilegungsstellen an ihrer Arbeit gehindert werden; dies gilt auch für OS-Mechanismen. Auch sollte diese Verordnung nicht dazu führen, dass Streitbeilegungsstellen oder -mechanismen Online-Streitigkeiten, die direkt bei ihnen eingereicht wurden, nicht bearbeiten.

(25)

OS-Kontaktstellen, in denen mindestens zwei OS-Berater tätig sind, sollten in allen Mitgliedstaaten benannt werden. Die OS-Kontaktstellen sollten die Parteien einer Streitigkeit, die über die OS-Plattform eingereicht wurde, unterstützen, ohne jedoch verpflichtet zu sein, mit dieser Streitigkeit verbundene Unterlagen zu übersetzen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ihre Zentren des Europäischen Netzes der Verbraucherzentren mit der Betreuung der OS-Kontaktstellen zu beauftragen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Möglichkeit nutzen, damit die OS-Kontaktstellen sich uneingeschränkt auf die Erfahrung der Zentren des Europäischen Netzes der Verbraucherzentren stützen können, um die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu erleichtern. Die Kommission sollte ein Netz von OS-Kontaktstellen einrichten, um ihre Zusammenarbeit und ihre Tätigkeit zu erleichtern, und sie sollte — in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten — geeignete Schulungen für die OS-Kontaktstellen anbieten.

(26)

Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein unparteiisches Gericht gehören zu den in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Grundrechten. OS ist nicht dazu bestimmt, gerichtliche Verfahren zu ersetzen und kann nicht dementsprechend gestaltet sein; außerdem sollte sie Verbrauchern oder Unternehmern nicht das Recht nehmen, die Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht zu suchen. Diese Verordnung sollte daher die Parteien in keiner Weise daran hindern, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem wahrzunehmen.

(27)

Die Verarbeitung von Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte strengen Sicherheitsgarantien unterliegen und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) genügen. Diese Bestimmungen sollten für die gemäß dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die verschiedenen Akteure der OS-Plattform gelten, unabhängig davon, ob sie alleine oder zusammen mit anderen solcher Akteure der Plattform tätig werden.

(28)

Die Betroffenen sollten durch einen umfassenden Datenschutzhinweis gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG erlassenen nationalen Rechtsvorschriften über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der OS-Plattform unterrichtet werden und dieser zustimmen sowie über ihre diesbezüglichen Rechte unterrichtet werden; dieser Datenschutzhinweis wird von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht und legt in klarer und verständlicher Sprache dar, welche Verarbeitungsschritte von den verschiedenen Akteuren der Plattform vorgenommen werden.

(29)

Diese Verordnung sollte die Bestimmungen zur Vertraulichkeit in nationalen Rechtsvorschriften über AS unberührt lassen.

(30)

Damit möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform haben, sollten in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform bereitstellen. Unternehmer sollten ferner ihre E-Mail-Adresse angeben, damit die Verbraucher über eine erste Anlaufstelle verfügen. Ein wesentlicher Anteil der Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge wird über Online-Marktplätze abgewickelt, die Verbraucher und Unternehmer zusammenführen oder Online-Rechtsgeschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern erleichtern. Online-Marktplätze sind Online-Plattformen, die es Unternehmern ermöglichen, den Verbrauchern ihre Waren und Dienstleistungen anzubieten. Diese Online-Marktplätze sollten daher gleichermaßen verpflichtet sein, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen. Diese Verpflichtung sollte Artikel 13 der Richtlinie 2013/11/EU bezüglich der Pflicht der Unternehmer, Verbraucher über die AS-Verfahren in Kenntnis zu setzen, von denen diese Unternehmer erfasst werden, sowie darüber, ob sie sich dazu verpflichten, zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern auf AS-Verfahren zurückzugreifen, nicht berühren. Auch sollte diese Verpflichtung Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe t und Artikel 8 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (8) unberührt lassen. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe t der Richtlinie 2011/83/EU hat der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen den Verbraucher über die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang zu informieren, bevor dieser durch einen Vertrag gebunden ist. Aus den gleichen Gründen der Kenntnis der Verbraucher sollten die Mitgliedstaaten den einschlägigen Verbraucher- und Wirtschaftsverbänden empfehlen, auf ihren Websites einen Link zur Website der OS-Plattform bereitzustellen.

(31)

Um den Kriterien, nach denen AS-Stellen ihren Zuständigkeitsbereich bestimmen, Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Informationen anzupassen, die ein Beschwerdeführer in dem elektronischen Beschwerdeformular auf der OS-Plattform angeben muss. Bei ihren Vorbereitungsarbeiten sollte die Kommission dabei unbedingt angemessene Konsultationen unter Einbeziehung der Sachverständigenebene durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(32)

Damit eine einheitliche Umsetzung dieser Verordnung gewährleistet ist, sollten der Kommission hinsichtlich des Betriebs der OS-Plattform, der Modalitäten der Einreichung von Beschwerden sowie der Zusammenarbeit mit dem Netz der OS-Kontaktstellen Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (9), ausgeübt werden. Die Annahme von Durchführungsrechtsakten zum elektronischen Beschwerdeformular sollte in Anbetracht seines rein technischen Charakters im Wege des Beratungsverfahrens erfolgen. Zur Annahme der Regeln über die Modalitäten der Zusammenarbeit der Mitglieder des Netzes der OS-Kontaktstellen untereinander sollte das Prüfverfahren angewandt werden.

(33)

Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte die Kommission gegebenenfalls den Europäischen Datenschutzbeauftragten konsultieren.

(34)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung einer gemeinsamen Regeln unterliegenden Europäischen OS-Plattform von Online-Streitigkeiten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen ihres Ausmaßes und ihrer Auswirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(35)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, speziell in den Artikeln 7, 8, 38 und 47, anerkannt sind.

(36)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat am 12. Januar 2012 eine Stellungnahme (10) abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Der Zweck dieser Verordnung ist es, durch Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes, insbesondere seiner digitalen Dimension, beizutragen, indem eine Europäische OS-Plattform (im Folgenden „OS-Plattform“) eingerichtet wird, die eine unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire außergerichtliche Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern ermöglicht.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen einem in der Union wohnhaften Verbraucher und einem in der Union niedergelassenen Unternehmer, die durch Einschalten einer in einer Liste gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU geführten AS-Stelle und unter Nutzung der OS-Plattform erfolgt.

(2)   Diese Verordnung gilt für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels, bei denen ein Unternehmer gegen einen Verbraucher vorgeht, sofern die Beilegung von Streitigkeiten durch Einschalten einer AS-Stelle nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zulässig ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob die Beilegung von Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1, bei denen ein Unternehmer gegen einen Verbraucher vorgeht, durch Einschalten einer AS-Stelle nach ihren Rechtsvorschriften zulässig ist oder nicht. Bei Übermittlung der Liste gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU teilen die zuständigen Behörden der Kommission mit, welche AS-Stellen solche Streitigkeiten bearbeiten.

(4)   Die Anwendung dieser Verordnung auf Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1, bei denen ein Unternehmer gegen einen Verbraucher vorgeht, verpflichtet die Mitgliedstaaten in keiner Weise dazu sicherzustellen, dass die AS-Stellen Verfahren für die außergerichtliche Beilegung solcher Streitigkeiten anbieten.

Artikel 3

Verhältnis zu anderen Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie 2008/52/EG wird durch diese Verordnung nicht berührt.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Verbraucher“ einen Verbraucher im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/11/EU;

b)

„Unternehmer“ einen Unternehmer im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/11/EU;

c)

„Kaufvertrag“ einen Kaufvertrag im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/11/EU;

d)

„Dienstleistungsvertrag“ einen Dienstleistungsvertrag im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2013/11/EU;

e)

„Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag“ einen Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, bei dem der Unternehmer oder der Vermittler des Unternehmers Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder auf anderem elektronischen Wege angeboten hat und der Verbraucher diese Waren oder Dienstleistungen auf dieser Website oder auf anderem elektronischen Wege bestellt hat;

f)

„Online-Marktplatz“ einen Diensteanbieter im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (11), der es Verbrauchern und Unternehmern ermöglicht, auf der Website des Online-Marktplatzes Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge abzuschließen;

g)

„auf elektronischem Wege“ elektronische Verfahren zur Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten, die vollständig über Kabel, Funk oder auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, übermittelt und empfangen werden;

h)

„Verfahren zur alternativen Streitbeilegung“ (im Folgenden „AS-Verfahren“) ein Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung;

i)

„Stelle für alternative Streitbeilegung“ (im Folgenden „AS-Stelle“) eine AS-Stelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2013/11/EU;

j)

„Beschwerdeführer“ den Verbraucher oder Unternehmer, der über die OS-Plattform eine Beschwerde eingereicht hat;

k)

„Beschwerdegegner“ den Verbraucher oder Unternehmer, gegen den über die OS-Plattform eine Beschwerde eingereicht wurde;

l)

„zuständige Behörde“ eine Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2013/11/EU;

m)

„personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind.

(2)   Der Niederlassungsort des Unternehmers und der AS-Stelle werden gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2013/11/EU bestimmt.

KAPITEL II

OS-PLATTFORM

Artikel 5

Einrichtung der OS-Plattform

(1)   Die Kommission entwickelt die OS-Plattform und ist für den Betrieb, einschließlich sämtlicher für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Übersetzungsfunktionen, die Pflege, die Finanzierung und die Datensicherheit dieser Plattform zuständig. Die OS-Plattform ist benutzerfreundlich. Im Hinblick auf Entwicklung, Betrieb und Pflege der OS-Plattform wird darauf geachtet, dass der Schutz der Privatsphäre der Nutzer bereits bei der Planung berücksichtigt wird („eingebauter Datenschutz“), und dass sie möglichst für alle zugänglich ist und von allen genutzt werden kann, auch von schutzbedürftigen Personen („Design für alle“).

(2)   Die OS-Plattform stellt eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer dar, die Streitigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, außergerichtlich beilegen möchten. Sie ist eine interaktive Website, auf die in allen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union elektronisch zugegriffen werden kann; ihre Nutzung ist kostenfrei.

(3)   Die Kommission macht die OS-Plattform gegebenenfalls über ihre Websites, auf denen sie Informationen für die Bürger und Unternehmen der Union veröffentlicht, und insbesondere über das Portal „Ihr Europa“, das sie gemäß dem Beschluss 2004/387/EG eingerichtet hat, zugänglich.

(4)   Der OS-Plattform kommen folgende Funktionen zu:

a)

Bereitstellung eines elektronischen Beschwerdeformulars, das vom Beschwerdeführer gemäß Artikel 8 ausgefüllt werden kann;

b)

Unterrichtung des Beschwerdegegners über die Beschwerde;

c)

Ermittlung der zuständigen AS-Stelle oder der zuständigen AS-Stellen und Übermittlung der Beschwerde an die AS-Stelle, auf die sich die Parteien gemäß Artikel 9 geeinigt haben;

d)

kostenlose Bereitstellung eines elektronischen Fallbearbeitungsinstruments, das es den Parteien und der AS-Stelle ermöglicht, das Streitbeilegungsverfahren online über die OS-Plattform durchzuführen;

e)

Versorgung der Parteien und der AS-Stelle mit Übersetzungen der Informationen, die für die Streitbeilegung erforderlich sind und über die OS-Plattform ausgetauscht werden;

f)

Bereitstellung eines elektronischen Formulars, mithilfe dessen die AS-Stellen die in Artikel 10 Buchstabe c genannten Informationen übermitteln;

g)

Bereitstellung eines Feedback-Systems, über das sich die Parteien zur Funktionsweise der OS-Plattform und der AS-Stelle, die ihre Streitigkeit bearbeitet hat, äußern können;

h)

öffentlich zugänglich Machen

i)

allgemeiner Information über AS als eine Möglichkeit zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten;

ii)

von Informationen zu den gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU in einer Liste geführten AS-Stellen, die für die Bearbeitung der von dieser Verordnung erfassten Streitigkeiten zuständig sind;

iii)

eines Online-Leitfadens für die Einreichung von Beschwerden über die OS-Plattform;

iv)

von Informationen, einschließlich Kontaktangaben, über die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung benannten OS-Kontaktstellen;

v)

statistischer Daten über den Ausgang der Streitigkeiten, die über die OS-Plattform an die AS-Stellen weitergeleitet wurden.

(5)   Die Kommission stellt sicher, dass die in Absatz 4 Buchstabe h genannten Informationen richtig, aktuell, eindeutig, verständlich und leicht zugänglich sind.

(6)   AS-Stellen, die gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU in einer Liste geführt werden und für die Bearbeitung der von dieser Verordnung erfassten Streitigkeiten zuständig sind, werden elektronisch bei der OS-Plattform angemeldet;

(7)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen in Bezug auf die Modalitäten der Ausübung der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Aufgaben. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 dieser Verordnung.

Artikel 6

Test der OS-Plattform

(1)   Die Kommission testet bis zum 9. Januar 2015 die technische Funktionalität und die Benutzerfreundlichkeit der OS-Plattform und des Beschwerdeformulars, auch im Hinblick auf die Übersetzung. Der Test wird in Zusammenarbeit mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten für OS sowie mit Vertretern der Verbraucher und Unternehmer durchgeführt und bewertet. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse des Tests und ergreift gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Behebung von Problemen, um das effektive Funktionieren der OS-Plattform sicherzustellen.

(2)   In dem Bericht nach Absatz 1 dieses Artikels legt die Kommission zudem dar, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen sie zu ergreifen gedenkt, um sicherzustellen, dass die OS-Plattform die Datenschutzbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfüllt.

Artikel 7

Netz der Kontaktstellen für die OS

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine OS-Kontaktstelle und teilt der Kommission deren Bezeichnung und Kontaktangaben mit. Die Mitgliedstaaten können die Zuständigkeit für die OS-Kontaktstellen ihren Zentren des Europäischen Netzes der Verbraucherzentren, Verbraucherverbänden oder jeder anderen Einrichtung übertragen. In jeder OS-Kontaktstelle sind mindestens zwei Online-Streitbeilegungsberater tätig.

(2)   Die OS-Kontaktstellen unterstützen die Beilegung der Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beschwerden, die über die OS-Plattform eingereicht werden, indem sie

a)

auf Verlangen die Kommunikation zwischen den Parteien und der zuständigen AS-Stelle erleichtern, wozu insbesondere Folgendes gehören kann:

i)

Hilfe bei der Einreichung der Beschwerde und gegebenenfalls der einschlägigen Unterlagen;

ii)

Versorgung der Parteien und AS-Stellen mit allgemeinen Informationen über die Rechte der Verbraucher in Bezug auf die Kauf- und Dienstleistungsverträge, die in dem Mitgliedstaat der OS-Kontaktstelle, bei der der betreffende OS-Berater tätig ist, gelten;

iii)

Bereitstellung von Informationen zur Funktionsweise der OS-Plattform;

iv)

Erläuterungen für die Parteien zu den von den ermittelten AS-Stellen angewandten Verfahrensregeln;

v)

Information des Beschwerdeführers über andere Möglichkeiten des Rechtschutzes, wenn eine Streitbeilegung über die OS-Plattform nicht möglich ist;

b)

alle zwei Jahre Übermittlung eines auf Grundlage der in Ausübung ihrer Aufgaben erworbenen praktischen Erfahrungen erstellten Tätigkeitsberichts an die Kommission und die Mitgliedstaaten;

(3)   Die OS-Kontaktstelle ist nicht verpflichtet, die in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben auszuführen, wenn die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Mitgliedstaat haben.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten in Anbetracht der nationalen Gegebenheiten beschließen, dass die OS-Kontaktstelle auch dann eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben ausführt, wenn die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Mitgliedstaat haben.

(5)   Die Kommission richtet ein Netz von Kontaktstellen (im Folgenden „OS-Kontaktstellennetz“) ein, das eine Zusammenarbeit der Kontaktstellen ermöglicht und zur Erfüllung der in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben beiträgt.

(6)   Mindestens zweimal im Jahr beruft die Kommission eine Versammlung der Mitglieder des OS-Kontaktstellennetzes ein, um einen Austausch bewährter Verfahren und eine Erörterung wiederkehrender Probleme beim Betrieb der OS-Plattform zu ermöglichen.

(7)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln in Bezug auf die Modalitäten der Zusammenarbeit der OS-Kontaktstellen untereinander fest. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 16 Absatz 3.

Artikel 8

Einreichen einer Beschwerde

(1)   Um eine Beschwerde auf der OS-Plattform einzureichen, füllt der Beschwerdeführer das elektronische Beschwerdeformular aus. Das Beschwerdeformular ist benutzerfreundlich und über die OS-Plattform leicht zugänglich.

(2)   Die Angaben des Beschwerdeführers müssen zur Ermittlung der zuständigen AS-Stelle ausreichen. Diese Angaben sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet. Der Beschwerdeführer kann Dokumente beifügen, die seine Beschwerde unterstützen.

(3)   Um den Kriterien Rechnung zu tragen, nach denen AS-Stellen, die gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU in einer Liste geführt sind und die für die Bearbeitung der von dieser Verordnung erfassten Streitigkeiten zuständig sind, ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich definieren, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 dieser Verordnung zu erlassen, um die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Informationen anzupassen.

(4)   Die Kommission legt die Regeln bezüglich der Einzelheiten des elektronischen Beschwerdeformulars mittels Durchführungsrechtsakten fest. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 16 Absatz 2.

(5)   Über das elektronische Beschwerdeformular und seine Anlagen werden nur Daten verarbeitet, die richtig und zweckdienlich sind und nicht über den Zweck hinausgehen, für den sie erhoben werden.

Artikel 9

Bearbeitung und Übermittlung einer Beschwerde

(1)   Eine über die OS-Plattform eingereichte Beschwerde wird bearbeitet, wenn alle notwendigen Felder des Beschwerdeformulars vollständig ausgefüllt wurden.

(2)   Wurde das Beschwerdeformular nicht vollständig ausgefüllt, so wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Beschwerde erst dann weiterbearbeitet werden kann, wenn er die fehlenden Informationen nachgereicht hat.

(3)   Nach Eingang eines vollständig ausgefüllten Beschwerdeformulars übermittelt die OS-Plattform in leicht zugänglicher Weise und unverzüglich dem Beschwerdegegner in der von ihm gewählten Amtssprache der Organe der Union die Beschwerde sowie Folgendes:

a)

die Information, dass sich die Parteien auf eine zuständige AS-Stelle einigen müssen, damit die Beschwerde an diese weitergeleitet werden kann, und dass die Beschwerde nicht weiter bearbeitet wird, falls sich die Parteien nicht einigen oder keine zuständige AS-Stelle ermittelt werden kann;

b)

Informationen über die AS-Stelle oder AS-Stellen, die für die Beschwerde zuständig ist oder sind, falls AS-Stellen im elektronischen Beschwerdeformular angegeben sind oder von der OS-Plattform auf Grundlage der darin enthaltenen Informationen ermittelt wurden;

c)

falls es sich beim Beschwerdegegner um einen Unternehmer handelt, eine Aufforderung, innerhalb von zehn Kalendertagen anzugeben,

ob der Unternehmer sich verpflichtet hat oder verpflichtet ist, eine bestimmte AS-Stelle für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, und

ob der Unternehmer bereit ist, eine AS-Stelle aus den unter Buchstabe b aufgeführten AS-Stellen zu nutzen, es sei denn, er ist verpflichtet, eine bestimmte AS-Stelle nutzen;

d)

falls es sich bei dem Beschwerdegegner um einen Verbraucher handelt und der Unternehmer verpflichtet ist, eine bestimmte AS-Stelle zu nutzen, eine Aufforderung, sich innerhalb von zehn Kalendertagen mit dieser AS-Stelle einverstanden zu erklären, oder falls der Unternehmer nicht verpflichtet ist, eine bestimmte AS-Stelle zu nutzen, eine Aufforderung, eine oder mehrere AS-Stellen aus den unter Buchstabe b aufgeführten auszuwählen;

e)

Name und Kontaktangaben der OS-Kontaktstelle in dem Mitgliedstaat, in dem der Beschwerdegegner seine Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat, sowie eine kurze Beschreibung der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Aufgaben.

(4)   Nach Eingang der in Absatz 3 Buchstabe c oder d genannten Informationen des Beschwerdegegners teilt die OS-Plattform dem Beschwerdeführer in der von ihm gewählten Amtssprache der Organe der Union leicht verständlich und unverzüglich Folgendes mit:

a)

die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Informationen,

b)

falls es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Verbraucher handelt, Informationen über die AS-Stelle oder die AS-Stellen, die der Unternehmer gemäß Absatz 3 Buchstabe c angegeben hat, und eine Aufforderung, sich innerhalb von zehn Kalendertagen mit einer AS-Stelle einverstanden zu erklären;

c)

falls es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Unternehmer handelt und der Unternehmer nicht verpflichtet ist, eine bestimmte AS-Stelle zu nutzen, Informationen über die AS-Stelle oder die AS-Stellen, die der Verbraucher gemäß Absatz 3 Buchstabe d angegeben hat, und eine Aufforderung, sich innerhalb von zehn Kalendertagen mit einer AS-Stelle einverstanden zu erklären;

d)

Name und Kontaktangaben der OS-Kontaktstelle in dem Mitgliedstaat, in dem der Beschwerdeführer seine Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat, sowie eine kurze Beschreibung der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Aufgaben.

(5)   Die in Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstaben b und c genannten Informationen enthalten folgende Angaben zu jeder AS-Stelle:

a)

Name, Kontaktangaben und Website-Adresse der AS-Stelle;

b)

die gegebenenfalls für das AS-Verfahren anfallenden Gebühren;

c)

Sprache oder Sprachen, in der/denen das AS-Verfahren durchgeführt werden kann;

d)

die durchschnittliche Dauer des AS-Verfahrens;

e)

die Verbindlichkeit oder Unverbindlichkeit des Ergebnisses des AS-Verfahrens;

f)

die Gründe, aus denen die AS-Stelle die Bearbeitung einer bestimmten Streitigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2013/11/EU ablehnen kann.

(6)   Die OS-Plattform leitet die Beschwerde automatisch und unverzüglich an die AS-Stelle weiter, auf die sich die Parteien gemäß den Absätzen 3 und 4 geeinigt haben.

(7)   Die AS-Stelle, an die die Beschwerde weitergeleitet wurde, teilt den Parteien unverzüglich mit, ob sie die Bearbeitung der Streitigkeit nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2013/11/EU übernimmt oder ablehnt. Die AS-Stelle, die die Bearbeitung der Streitigkeit übernommen hat, unterrichtet die Parteien zudem über ihre Verfahrensregeln und gegebenenfalls über die Kosten des betreffenden Streitbeilegungsverfahrens.

(8)   Können sich die Parteien nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Einreichung des Beschwerdeformulars auf eine AS-Stelle einigen oder lehnt die AS-Stelle die Bearbeitung der Streitigkeit ab, so wird die Beschwerde nicht weiter bearbeitet. Der Beschwerdeführer wird darüber informiert, dass er sich an einen OS-Berater wenden kann, um allgemeine Informationen über andere Möglichkeiten des Rechtsschutzes zu erhalten.

Artikel 10

Beilegung der Streitigkeit

Eine AS-Stelle, die die Bearbeitung einer Streitigkeit gemäß Artikel 9 dieser Verordnung übernommen hat,

a)

schließt das AS-Verfahren innerhalb der in Artikel 8 Buchstabe e der Richtlinie 2013/11/EU genannten Frist ab;

b)

verlangt nicht die persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter, es sei denn, ihre Verfahrensregeln sehen diese Möglichkeit vor und die Parteien stimmen zu;

c)

übermittelt unverzüglich folgende Angaben an die OS-Plattform:

i)

das Datum des Eingangs der Beschwerdeakte,

ii)

den Streitgegenstand,

iii)

das Datum des Abschlusses des AS-Verfahrens,

iv)

das Ergebnis des AS-Verfahrens;

d)

ist nicht verpflichtet, das AS-Verfahren über die OS-Plattform durchzuführen.

Artikel 11

Datenbank

Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung und Pflege einer elektronischen Datenbank, in der die gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 10 Buchstabe c verarbeiteten Daten gespeichert werden, wobei sie Artikel 13 Absatz 2 gebührend Rechnung trägt.

Artikel 12

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)   Zugang zu den erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit einer Streitigkeit, einschließlich personenbezogener Daten, die in der in Artikel 11 genannten Datenbank gespeichert sind, wird ausschließlich der AS-Stelle gewährt, an die die Streitigkeit gemäß Artikel 9 weitergeleitet wurde, und zwar zu den in Artikel 10 genannten Zwecken. Den OS-Kontaktstellen wird ebenfalls soweit erforderlich Zugang zu diesen Informationen gewährt, und zwar zu den in Artikel 7 Absätze 2 und 4 genannten Zwecken.

(2)   Die Kommission hat zum Zweck der Überwachung der Verwendung und der Funktionsweise der OS-Plattform sowie der Erstellung der in Artikel 21 genannten Berichte Zugang zu den gemäß Artikel 10 verarbeiteten Daten. Sie verarbeitet die personenbezogenen Daten der Nutzer der OS-Plattform nur, soweit dies für den Betrieb und die Pflege der OS-Plattform — einschließlich der Überwachung der Nutzung der OS-Plattform durch die AS-Stellen und die OS-Kontaktstellen — erforderlich ist.

(3)   Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Streitigkeit werden in der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Datenbank nur so lange gespeichert, wie dies erforderlich ist, um die Zwecke, zu denen sie erhoben wurden, zu erreichen und um sicherzustellen, dass die betreffenden Personen Zugang zu den Daten haben und ihre diesbezüglichen Rechte ausüben können; danach werden die Daten automatisch gelöscht, und zwar spätestens sechs Monate nach Abschluss der Streitigkeit, dessen Datum der OS-Plattform gemäß Artikel 10 Buchstabe c Ziffer iii mitgeteilt wurde. Diese Speicherfrist gilt auch für personenbezogene Daten, die in den nationalen Akten der AS-Stelle oder der OS-Kontaktstelle, die die Streitigkeit bearbeitet hat, erfasst wurden, es sei denn, in den von der AS-Stelle angewendeten Verfahrensregeln oder in besonderen nationalen Rechtsvorschriften ist eine längere Speicherfrist vorgesehen.

(4)   Jeder OS-Berater gilt hinsichtlich der eigenen Datenverarbeitungstätigkeit im Rahmen dieser Verordnung als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG und stellt sicher, dass diese Tätigkeit unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften stattfindet, die in dem Mitgliedstaat der OS-Kontaktstelle, bei der der betreffende OS-Berater tätig ist, gemäß der Richtlinie 95/46/EG erlassen wurden.

(5)   Jede AS-Stelle gilt hinsichtlich der eigenen Datenverarbeitungstätigkeit im Rahmen dieser Verordnung als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG und stellt sicher, dass diese Tätigkeit unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften stattfindet, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie eingerichtet ist, gemäß der Richtlinie 95/46/EG erlassen wurden.

(6)   Die Kommission gilt hinsichtlich ihrer Pflichten im Rahmen dieser Verordnung und der damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 13

Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten

(1)   Die OS-Kontaktstellen unterliegen der beruflichen Geheimhaltungspflicht oder gleichwertigen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)   Die Kommission trifft technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, die geeignet sind, die Sicherheit der im Rahmen dieser Verordnung verarbeiteten Daten sicherzustellen, einschließlich einer geeigneten Überwachung des Datenzugangs, eines Sicherheitsplans und der Behandlung von Sicherheitsvorfällen.

Artikel 14

Information der Verbraucher

(1)   In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.

(2)   In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen.

(3)   Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 13 der Richtlinie 2013/11/EU und der in anderen Rechtsakten der Union enthaltenen Bestimmungen über die Information der Verbraucher über außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, die zusätzlich zu diesem Artikel gelten.

(4)   Die in Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie 2013/11/EU genannte Liste der AS-Stellen und ihre aktualisierten Fassungen werden auf der OS-Plattform veröffentlicht.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen, die Zentren des Europäischen Netzes der Verbraucherzentren, die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2013/11/EU und gegebenenfalls die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU bezeichneten Einrichtungen auf ihren Websites einen Link zu der OS-Plattform einstellen.

(6)   Die Mitgliedstaaten empfehlen den einschlägigen Verbraucher- und Wirtschaftsverbänden, auf ihren Websites einen Link zu der OS-Plattform einzustellen.

(7)   Unternehmer, die verpflichtet sind, Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 und den in Absatz 3 genannten Bestimmungen zu veröffentlichen, veröffentlichen diese Informationen möglichst gebündelt.

Artikel 15

Rolle der zuständigen Behörden

Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats beurteilt, ob die in diesem Mitgliedstaat eingerichteten AS-Stellen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllen.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird die Stellungnahme des Ausschusses gemäß den Absätzen 2 und 3 im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Artikel 17

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 8. Juli 2013 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat vor Ablauf dieser Frist der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 18

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 19

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) wird die folgende Nummer angefügt:

„21.

Verordnung (EG) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1): Artikel 14.“

Artikel 20

Änderung der Richtlinie 2009/22/EG

Die Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte „in Anhang I aufgeführten Richtlinien“ durch die Worte „in Anhang I aufgeführten Rechtsakte der Union“ ersetzt.

2.

In der Überschrift des Anhangs I werden die Worte „LISTE DER RICHTLINIEN“ durch die Worte „LISTE DER RECHTSAKTE DER UNION“ ersetzt.

3.

Im Anhang I wird die folgende Nummer angefügt:

„15.

Verordnung (EG) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1): Artikel 14.“

Artikel 21

Berichte

(1)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich und erstmals ein Jahr nach Inbetriebnahme der OS-Plattform über die Funktionsweise dieser Plattform Bericht.

(2)   Bis zum 9. Juli 2018 und alle drei Jahre danach legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, in dem sie insbesondere auch auf die Benutzerfreundlichkeit des Beschwerdeformulars und die eventuell erforderliche Anpassung der im Anhang aufgeführten Informationen eingeht. Diesem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beizufügen.

(3)   Fallen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte im selben Jahr an, so wird nur ein einziger gemeinsamer Bericht vorgelegt.

Artikel 22

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Diese Verordnung gilt ab dem 9. Januar 2016; ausgenommen sind die folgenden Bestimmungen:

Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 1 und 5, die ab 9. Juli 2015 gelten;

Artikel 5 Absätze 1 und 7, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 7, Artikel 8 Absätze 3 und 4 und Artikel 11, 16 und 17, die ab 8. Juli 2013 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 21. Mai 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 99.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. April 2013.

(3)  Siehe Seite 63 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3.

(5)  ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 62.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64.

(9)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(10)  ABl. C 136 vom 11.5.2012, S. 1.

(11)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(12)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

(13)  ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30.


ANHANG

Beim Einreichen einer Beschwerde anzugebende Informationen

1.

Angabe, ob es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt;

2.

Name, E-Mail-Adresse und Anschrift des Verbrauchers;

3.

Name, E-Mail-Adresse und Website-Adresse sowie Anschrift des Unternehmers;

4.

gegebenenfalls Name, E-Mail-Adresse und Anschrift des Vertreters des Beschwerdeführers;

5.

Sprache(n) des Beschwerdeführers oder gegebenenfalls seines Vertreters;

6.

Sprache des Beschwerdegegners, sofern bekannt;

7.

die Art der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Beschwerde bezieht;

8.

Angabe, ob das Angebot der Waren oder Dienstleistungen durch den Unternehmer und die Bestellung durch den Verbraucher über eine Website oder auf anderem elektronischen Wege erfolgt sind;

9.

Preis der erworbenen Ware oder Dienstleistung;

10.

Datum, an dem der Verbraucher die Ware oder die Dienstleistung erworben hat;

11.

Angabe, ob der Verbraucher direkt Kontakt mit dem Unternehmer aufgenommen hat;

12.

Angabe, ob die Streitigkeit zur Zeit von einer AS-Stelle oder einem Gericht behandelt wird oder bereits von einer AS-Stelle oder einem Gericht behandelt worden ist;

13.

Art der Beschwerde;

14.

Beschreibung der Beschwerde;

15.

falls es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Verbraucher handelt, Angabe der AS-Stellen, zu deren Einschaltung der Unternehmer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2013/11/EU verpflichtet ist oder sich verpflichtet hat, sofern bekannt;

16.

falls es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Unternehmer handelt, Angabe der AS-Stellen, zu deren Einschaltung der Unternehmer sich verpflichtet hat oder verpflichtet ist.


18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 525/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Mai 2013

über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (4) wurden Rahmenvorschriften für die Beobachtung anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Emissionen durch Senken, für die Bewertung der Fortschritte bei der Erfüllung der diesbezüglichen Verpflichtungen und für die Umsetzung der Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) (5) und des Kyoto-Protokolls (6) in der Union festgelegt. Um aktuellen und künftigen Entwicklungen auf internationaler Ebene, die das UNFCCC und das Kyoto-Protokoll betreffen, Rechnung zu tragen und im Unionsrecht vorgesehene neue Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften umzusetzen, sollte die Entscheidung Nr. 280/2004/EG aufgehoben werden.

(2)

Die Entscheidung Nr. 280/2004/EG sollte angesichts des größeren Geltungsbereichs des Unionsrechts, des größeren Kreises der Verpflichteten, des komplexeren und hochtechnischen Inhalts der eingeführten Vorschriften, des steigenden Bedarfs einheitlicher Vorschriften in der gesamten Union sowie zur Vereinfachung der Umsetzung durch eine Verordnung ersetzt werden.

(3)

Das übergeordnete Ziel des UNFCCC besteht darin, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems verhindert. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der Anstieg der durchschnittlichen globalen Oberflächentemperatur auf einen Wert von höchstens 2 °C über dem vorindustriellen Niveau begrenzt werden.

(4)

Es besteht Bedarf an einer gründlichen Überwachung und Berichterstattung sowie einer regelmäßigen Bewertung der Treibhausgasemissionen der Union und der Mitgliedstaaten und ihrer Maßnahmen in Bezug auf den Klimawandel.

(5)

Der Beschluss 1/CP.15 der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien (Beschluss 1/CP.15) und der Beschluss 1/CP.16 der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien (Beschluss 1/CP.16) haben wesentlich zu den Fortschritten bei der Suche nach einer ausgewogenen Lösung für die Probleme des Klimawandels beigetragen. Mit beiden Beschlüssen wurden neue Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften bezüglich der Umsetzung der ehrgeizigen Emissionsreduktionsziele der Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie Finanzierungshilfen für Entwicklungsländer eingeführt. Mit den Beschlüssen wurde auch anerkannt, dass Anpassungsmaßnahmen ebenso wichtig sind wie Klimaschutzmaßnahmen. Ferner wird in dem Beschluss 1/CP.16 gefordert, dass die Industrieländer Strategien oder Pläne für eine kohlenstoffarme Entwicklung ausarbeiten. Derartige Strategien oder Pläne sollen das Ziel einer Gesellschaft mit geringen CO2-Emissionen ein Stück näher bringen und gleichzeitig weiterhin hohes Wirtschaftswachstum und nachhaltige Entwicklung sowie eine kostengünstige Annäherung an das langfristige Klimaziel unter gebührender Beachtung der Zwischenstufen gewährleisten. Diese Verordnung sollte die Umsetzung dieser Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften erleichtern.

(6)

Die Reihe der im Jahr 2009 verabschiedeten Rechtsakte der Union, die zusammen als Klima- und Energiepaket bezeichnet werden, insbesondere die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (7) und die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (8), ist ein weiteres Beispiel für den festen Willen der Union und der Mitgliedstaaten, ihre Treibhausgasemissionen wesentlich zu verringern. Das System der Union für die Überwachung von Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung sollte auch aktualisiert werden, um den neuen Anforderungen dieser beiden Rechtsakte Rechnung zu tragen.

(7)

Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind nach dem UNFCCC verpflichtet, unter Verwendung vergleichbarer Methoden, die von der Konferenz der Vertragsparteien vereinbart wurden, nationale Inventare der anthropogenen Emissionen aller Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken aufzustellen, die nicht durch das von den Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht angenommene Protokoll von Montreal (1987) über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (9) („Montrealer Protokoll“), geregelt werden, und diese Inventare regelmäßig zu aktualisieren, zu veröffentlichen und der Konferenz der Vertragsparteien vorzulegen.

(8)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls müssen die Union und die Mitgliedstaaten ein nationales System zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken errichten und unterhalten, um die Durchführung anderer Vorschriften des Kyoto-Protokolls zu gewährleisten. Dabei sollten die Union und die Mitgliedstaaten die im Anhang des Beschlusses 19/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC („Beschluss 19/CMP.1“) festgelegten Leitlinien für nationale Systeme anwenden. Der Beschluss 1/CP.16 sieht zudem die Einführung nationaler Regelungen zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken vor. Mit dieser Verordnung soll der Umsetzung dieser beiden Verpflichtungen nachgekommen werden.

(9)

Gemäß dem Beschluss10/CP.17 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC mit Wirkung ab dem 9. Januar 2013 und dem Beschluss 3/CP.15 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC mit Wirkung vom 26. Oktober 2010 sind Zypern bzw. Malta in Anhang I des UNFCCC erfasst.

(10)

Die durch die Durchführung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG gewonnene Erfahrung hat gezeigt, dass Synergien verstärkt werden müssen und die Kohärenz mit Berichtspflichten im Rahmen anderer Rechtsinstrumente, insbesondere mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (10), mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (11), mit der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (12), mit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (13) und mit der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (14), verbessert werden muss. Zwar erfordert die Straffung der Berichterstattungsvorschriften die Änderung einzelner Rechtsakte, jedoch ist die Verwendung einheitlicher Daten für die Meldung von Treibhausgasemissionen unerlässlich, wenn die Qualität der Emissionsberichterstattung gewährleistet werden soll.

(11)

Im Vierten Sachstandsbericht der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimafragen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) wurde für Stickstofftrifluorid (NF3) ein Treibhauspotenzial angegeben, das ungefähr 17 000 Mal höher ist als das von Kohlendioxyd (CO2). NF3 wird zunehmend in der Elektronikindustrie eingesetzt, um Perfluorkohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6) zu ersetzen. Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) muss die Umweltpolitik der Union auf dem Vorsorgeprinzip basieren. Nach diesem Prinzip muss NF3 überwacht werden, um den Umfang der Emissionen in der Union bewerten und erforderlichenfalls Klimaschutzmaßnahmen festlegen zu können.

(12)

Die zurzeit über die nationalen Treibhausgasinventare sowie über die nationalen Register und das Unionsregister gemeldeten Daten reichen nicht aus, um auf Ebene der Mitgliedstaaten die nationalen CO2-Emissionen aus der zivilen Luftfahrt zu bestimmen, die nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen. Die Union sollte die Mitgliedstaaten sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die Festlegung von Berichtspflichten nicht in einer Weise belasten, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht. Die nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden CO2-Flugemissionen machen nur einen sehr geringen Teil der gesamten Treibhausgasemissionen aus, und die Verpflichtung zur Berichterstattung über diese Emissionen wäre angesichts der im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG bereits bestehenden Berichtspflichten für den Sektor im Allgemeinen eine ungerechtfertigte Belastung. CO2-Emissionen aus der IPCC-Quellenkategorie „1.A.3.A Zivilluftfahrt“ sollten daher für die Zwecke von Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG als Nullemissionen angesehen werden.

(13)

Um die Wirksamkeit der Vorkehrungen zur Überwachung von Treibhausgasemissionen und zur Berichterstattung darüber zu gewährleisten, muss eine noch größere finanzielle und verwaltungstechnische Belastung der Mitgliedstaaten vermieden werden.

(14)

Emissionen von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) und deren Abbau durch Senken werden zwar für das Emissionsreduktionsziel der Union im Rahmen des Kyoto-Protokolls angerechnet, sind jedoch nicht Teil des 20 %-Ziels des Klima- und Energiepakets für 2020. Nach Artikel 9 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG muss die Kommission Verfahren zur Einbeziehung von Emissionen und deren Abbau im Zusammenhang mit LULUCF in die Verpflichtung der Union zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen, durch die die Dauerhaftigkeit und die Umweltintegrität des Beitrags von LULUCF sowie die genaue Überwachung und Verbuchung der entsprechenden Emissionen und ihres Abbaus gewährleistet wird, prüfen. Die Entscheidung verpflichtet die Kommission außerdem, gegebenenfalls einen Rechtsakt vorschlagen, der ab 2013 in Kraft treten soll. Am 12. März 2012 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag als ersten Schritt zur Einbeziehung des LULUCF-Sektors in die Emissionsreduktionsverpflichtung der Union vorgelegt, der zu der Annahme des Beschlusses Nr. 529/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten (15) führte.

(15)

Die Union und die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, die aktuellsten Informationen über ihre Treibhausgasemissionen vorzulegen, insbesondere im Rahmen der Strategie Europa 2020 und ihres festgelegten Zeitrahmens. Diese Verordnung sollte es ermöglichen, derartige Schätzungen in kürzester Zeit vorzunehmen, indem statistische und andere Informationen verwendet werden, darunter gegebenenfalls Weltraumdaten, die im Rahmen der Globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung und von anderen Satellitensystemen bereitgestellt werden.

(16)

Da die Kommission über ihre Absicht informiert hat, neue Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften für Emissionen aus dem Seeverkehr, gegebenenfalls einschließlich Änderungen der vorliegenden Verordnung, vorzuschlagen, sollte diese Verordnung einem solchen Vorschlag nicht vorgreifen; daher sollten zum jetzigen Zeitpunkt keine Bestimmungen zur Überwachung von Emissionen aus dem Seeverkehr und zur Berichterstattung darüber in diese Verordnung aufgenommen werden.

(17)

Die durch die Durchführung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG gewonnene Erfahrung hat die Notwendigkeit von transparenteren, genaueren, kohärenteren, umfassenderen und vergleichbareren Informationen über Politiken und Maßnahmen sowie über Prognosen gezeigt. Gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG haben die Mitgliedstaaten über ihre erwarteten Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund dieser Entscheidung Bericht zu erstatten, wobei auch Informationen über nationale Politiken und Maßnahmen sowie über Prognosen einzubeziehen sind. Im Rahmen der integrierten wirtschaftspolitischen Agenda der Strategie Europa 2020 sind die Union und die Mitgliedstaaten aufgefordert, weitere Anstrengungen für eine zeitnahe Berichterstattung über Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen und deren erwartete Auswirkungen auf die Emissionen zu unternehmen. Die Schaffung von Systemen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten dürfte zusammen mit besseren Berichterstattungsleitlinien wesentlich dazu beitragen, dass diese Ziele erreicht werden. Um sicherzustellen, dass die Union ihren internationalen und internen Verpflichtungen zur Meldung ihrer Treibhausgasprognosen nachkommt, und um die Fortschritte der Union bei der Erfüllung ihrer internationalen und internen Zusagen und Verpflichtungen zu bewerten, sollte auch die Kommission Schätzungen der Treibhausgasprognosen erstellen und verwenden können.

(18)

Es sind bessere Informationen seitens der Mitgliedstaaten erforderlich, um deren Fortschritte und Maßnahmen im Hinblick auf die Anpassung an den Klimawandel zu überwachen. Diese Informationen sind notwendig, um auf der Grundlage des Weißbuchs „Anpassung an den Klimawandel: Ein europäischer Aktionsrahmen“ vom 1. April 2009 eine umfassende Anpassungsstrategie für die Union entwickeln zu können. Die Berichterstattung über Anpassungsmaßnahmen wird den Mitgliedstaaten ermöglichen, sich über bewährte Verfahren auszutauschen und ihre Bedürfnisse und ihren Bereitschaftsstand in Bezug auf den Klimawandel zu evaluieren.

(19)

Im Rahmen des Beschlusses 1/CP.15 haben sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, umfangreiche Mittel für die Klimaschutzfinanzierung bereitzustellen, um Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in Entwicklungsländern zu unterstützen. Gemäß Absatz 40 des Beschlusses 1/CP.16 müssen die Industrieländer unter den UNFCCC-Vertragsparteien ihre Berichterstattung über finanzielle und technologische Unterstützung sowie Unterstützung beim Kapazitätsaufbau für die Entwicklungsländer unter den UNFCCC-Vertragsparteien verbessern. Eine bessere Berichterstattung ist unerlässlich, damit die von der Union und ihren Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anerkannt werden. Mit dem Beschluss 1/CP.16 wurde auch ein neuer Technologiemechanismus eingeführt, um den internationalen Technologietransfer zu verbessern. Diese Verordnung sollte die Übermittlung aktueller Informationen über Tätigkeiten im Bereich des Technologietransfers an die Entwicklungsländer auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten gewährleisten.

(20)

Die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) änderte die Richtlinie 2003/87/EG mit dem Ziel ab, den Luftverkehr in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union aufzunehmen. Die Richtlinie 2003/87/EG enthält Bestimmungen über die Verwendung von Versteigerungseinkünften, die Berichterstattung über die Verwendung von Versteigerungseinkünften durch die Mitgliedstaaten und über die Maßnahmen, die gemäß Artikel 3d jener Richtlinie getroffen wurden. Die Richtlinie 2003/87/EG in ihrer durch die Richtlinie 2009/29/EG abgeänderten Fassung enthält nun auch Bestimmungen über die Verwendung von Versteigerungseinkünften und legt fest, dass mindestens 50 % dieser Einkünfte für die Zwecke einer oder mehrerer der Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG verwendet werden sollten. Die Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG muss transparent sein, um den Zusagen der Union Gewicht zu verleihen.

(21)

Nach dem UNFCCC sind die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, auf der Grundlage der von der Konferenz der Vertragsparteien vereinbarten Leitlinien, Methoden und Formate nationale Mitteilungen und Zweijahresberichte abzufassen, regelmäßig zu aktualisieren, zu veröffentlichen und der Konferenz der Vertragsparteien vorzulegen. In dem Beschluss 1/CP.16 wird eine bessere Berichterstattung über Klimaschutzziele und über finanzielle und technologische Unterstützung sowie Unterstützung beim Kapazitätsaufbau für die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien gefordert.

(22)

Mit der Entscheidung Nr. 406/2009/EG wurde der bisherige jährliche Berichterstattungszyklus in einen jährlichen Verpflichtungszyklus umgewandelt und es wurde zur Auflage gemacht, dass die Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten in einem kürzeren Zeitrahmen umfassend zu überprüfen sind, als dies bei der Prüfung des UNFCCC-Inventars derzeit der Fall ist, um Flexibilitätsbestimmungen nutzen und am Ende des jeweiligen Jahres erforderlichenfalls Korrekturen vornehmen zu können. Auf der Unionsebene ist es erforderlich, ein Verfahren zur Überprüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Treibhausgasinventare festzulegen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Entscheidung Nr. 406/2009/EG auf glaubwürdige, kohärente und transparente Weise sowie zeitnah beurteilt wird.

(23)

Eine Reihe technischer Fragen im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und deren Abbau durch Senken, wie z. B. Treibhauspotenziale, die Art der einbezogenen Treibhausgase und die für die Erstellung der nationalen Treibhausgasinventare zugrunde zu legenden methodologischen Leitlinien des IPCC, werden zurzeit im Rahmen des UNFCCC-Prozesses erörtert. Revisionen dieser methodologischen Elemente im Rahmen des UNFCCC-Prozesses und spätere Neuberechnungen der Zeitreihen von Treibhausgasemissionen können ein anderes Niveau und andere Entwicklungstendenzen der Treibhausgasemissionen ergeben. Die Kommission sollte derartige Entwicklungen auf internationaler Ebene verfolgen und erforderlichenfalls eine Überarbeitung dieser Verordnung vorschlagen, um Kohärenz mit den im Rahmen des UNFCCC-Prozesses angewandten Methoden zu gewährleisten.

(24)

In Übereinstimmung mit den derzeit geltenden Leitlinien des UNFCCC für die Berichterstattung über Treibhausgase beruht die Berechnung von Methanemissionen und die Berichterstattung darüber auf Treibhauspotenzialen für einen Zeitraum von 100 Jahren. Angesichts des hohen Treibhauspotenzials von Methan und seiner relativ kurzen Verweildauer in der Atmosphäre sollte die Kommission analysieren, wie sich die Annahme eines Zeithorizonts von 20 Jahren für Methan auf Politiken und Maßnahmen auswirken würde.

(25)

Sobald im Rahmen des UNFCCC Einvernehmen über die Anwendung vereinbarter und veröffentlichter IPCC-Leitlinien für die Überwachung der Emissionen von „black carbon“ und die Berichterstattung über diese Emissionen erzielt wurde, sollte die Kommission unter Berücksichtigung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu einem umfassenden Konzept zur Verringerung klimaschädlicher anthropogener Emissionen außer CO2-Emissionen die Auswirkungen auf Politiken und Maßnahmen analysieren und gegebenenfalls Anhang I dieser Verordnung ändern.

(26)

Die Treibhausgasemissionen innerhalb der gemeldeten Zeitreihen sollten nach denselben Methoden geschätzt werden. Die zugrunde liegenden Tätigkeitsdaten und Emissionsfaktoren sollten auf kohärente Weise ermittelt und verwendet werden, wobei sicherzustellen ist, dass Änderungen der Schätzmethoden oder Hypothesen keine Änderungen der Emissionstrends nach sich ziehen. Neuberechnungen der Treibhausgasemissionen sollten nach vereinbarten Leitlinien vorgenommen werden und die Verbesserung der Kohärenz, Genauigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Zeitreihen sowie die Anwendung detaillierterer Methoden zum Ziel haben. Hat sich die Methodik oder die Art und Weise, in der zugrunde liegende Tätigkeitsdaten und Emissionsfaktoren erhoben werden, verändert, so sollten die Mitgliedstaaten die Inventare für die gemeldeten Zeitreihen neu berechnen und auf der Grundlage der in den vereinbarten Leitlinien angegebenen Kriterien, vor allem für Schlüsselkategorien, prüfen, ob Neuberechnungen wirklich notwendig sind. In dieser Verordnung sollte festgelegt werden, ob und unter welchen Bedingungen die Auswirkungen derartiger Neuberechnungen bei der Bestimmung der jährlichen Emissionszuweisungen berücksichtigt werden sollten.

(27)

Der Luftverkehr wirkt sich durch die Freisetzung von CO2, aber auch aufgrund anderer Emissionen wie Stickoxidemissionen und Mechanismen wie die Verstärkung der Zirruswolkenbildung, auf das Weltklima aus. In Anbetracht des sich rasch entwickelnden wissenschaftlichen Verständnisses dieser Auswirkungen sollte im Rahmen dieser Verordnung eine regelmäßige Bewertung der nicht CO2-bedingten Auswirkungen des Luftverkehrs auf das Weltklima vorgenommen werden. Die in diesem Zusammenhang verwendete Modellierung sollte an den wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden. Die Kommission könnte ausgehend von ihrer Bewertung der Auswirkungen die entsprechenden politischen Optionen für die Behandlung dieser Auswirkungen prüfen.

(28)

Die Europäische Umweltagentur ist bestrebt, die nachhaltige Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, dass signifikante und messbare Verbesserungen der europäischen Umwelt erzielt werden, indem sie politischen Entscheidungsträgern, öffentlichen Einrichtungen und der Öffentlichkeit rechtzeitig gezielte, relevante und zuverlässige Informationen zur Verfügung stellt. Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission gegebenenfalls bei ihrer Überwachungs- und Berichterstattungsarbeit unterstützen, insbesondere im Kontext des Inventarsystems der Union und des Unionssystems für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen, indem sie eine jährliche Expertenprüfung der Inventare der Mitgliedstaaten durchführt, Fortschritte bei der Erfüllung der Emissionsreduktionsverpflichtungen der Union evaluiert, die Europäische Plattform für Klimaanpassung bezüglich Auswirkungen von, Anfälligkeit für und Anpassung an den Klimawandel unterhält und der Öffentlichkeit stichhaltige Klimainformationen zur Verfügung stellt.

(29)

Alle Anforderungen bezüglich der Bereitstellung von Informationen und Daten im Rahmen dieser Verordnung sollten den Unionsvorschriften über den Datenschutz und die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses unterliegen.

(30)

Die gemäß dieser Verordnung erhobenen Informationen und Daten können auch zur Gestaltung und Bewertung der künftigen Klimapolitik der Union beitragen.

(31)

Im Interesse der Kohärenz sollte die Kommission die Durchführung der Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften dieser Verordnung und künftige Entwicklungen im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls verfolgen. In dieser Hinsicht sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

(32)

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absätze 7 und 8, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 19 Absätze 5 und 6 dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (17), ausgeübt werden, außer im Zusammenhang mit Artikel 19 Absatz 6.

(33)

Damit harmonisierte Berichterstattungsvorschriften für die Überwachung von Treibhausgasemissionen und andere klimapolitisch relevante Informationen festgelegt werden können, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis für den Erlass von Rechtsakten übertragen werden, um Anhang I und Anhang III dieser Verordnung im Einklang mit den im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen zu überarbeiten, Veränderungen der Treibhauspotenziale und Änderungen der international vereinbarten Inventarleitlinien zu berücksichtigen sowie die grundlegenden Anforderungen an das Inventarsystem der Union festzulegen und das Unionsregister einzurichten. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission in der Phase der Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Ausarbeitung und Abfassung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass relevante Dokumente gleichzeitig, rechtzeitig und zweckentsprechend an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden.

(34)

Da die Ziele dieser Verordnung, namentlich die Einrichtung eines Systems für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union, durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden können und daher aufgrund des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf Unionsebene besser verwirklicht werden können, kann die Union in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß dem genannten Artikel geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein System eingeführt zur

a)

Gewährleistung der Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Berichterstattung der Union und ihrer Mitgliedstaaten an das UNFCCC-Sekretariat;

b)

Meldung und Überprüfung von Informationen betreffend die Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten aus dem UNFCCC, dem Kyoto-Protokoll und betreffend Beschlüsse, die im Rahmen der genannten Übereinkünfte angenommen wurden, sowie zur Bewertung der Fortschritte bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen;

c)

Überwachung und Meldung aller anthropogenen Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, geregelten Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken in den Mitgliedstaaten;

d)

Überwachung, Meldung, Überprüfung und Verifizierung von Treibhausgasemissionen und anderen Informationen gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG;

e)

Berichterstattung über die Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 3d Absatz 1 oder 2 oder Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG nach Maßgabe von Artikel 3d Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 jener Richtlinie;

f)

Überwachung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur kosteneffektiven Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels getroffen haben, und entsprechende Berichterstattung;

g)

Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Entscheidung Nr. 406/2009/EG.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung betrifft

a)

die Berichterstattung über die Strategien der Union und ihrer Mitgliedstaaten für eine kohlenstoffarme Entwicklung und etwaige Aktualisierungen dieser Strategien gemäß dem Beschluss 1/CP.16;

b)

die Emissionen von in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten Treibhausgasen aus Sektoren und Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, die in den nationalen Treibhausgasinventaren gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des UNFCCC erfasst sind;

c)

Treibhausgasemissionen, die in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallen;

d)

die nicht CO2-bedingten Klimaauswirkungen, die mit Emissionen aus der Zivilluftfahrt in Verbindung stehen;

e)

die Prognosen der Union und ihrer Mitgliedstaaten für anthropogene Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau solcher Gase durch Senken sowie die damit zusammenhängenden Politiken und Maßnahmen der Mitgliedstaaten;

f)

die gesamte finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer gemäß den Anforderungen des UNFCCC;

g)

die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 3d Absätze 1 und 2 und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG;

h)

die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Anpassung an den Klimawandel.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Treibhauspotenzial“ den Gesamtbeitrag eines Gases zum Treibhauseffekt, bedingt durch die Emission einer Einheit dieses Gases bezogen auf eine Einheit des Referenzgases CO2, dem ein Wert von 1 zugeordnet wird;

2.

„nationales Inventarsystem“ ein System institutioneller, rechtlicher und verfahrenstechnischer Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll kontrollierten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken sowie zur Meldung und Archivierung von Inventarinformationen gemäß dem Beschluss 19/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls;

3.

„zuständige Inventarbehörden“ Behörden, die im Rahmen eines nationalen Inventarsystems für die Erstellung des Treibhausgasinventars zuständig sind;

4.

„Qualitätssicherung (QS)“ ein Plansystem von Überprüfungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Datenqualitätsziele erreicht werden und dass im Interesse der Wirksamkeit des Qualitätskontrollprogramms und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten die bestmöglichen Schätzungen und Informationen gemeldet werden;

5.

„Qualitätskontrolle (QK)“ ein System routinemäßiger technischer Vorgänge zur Messung und Kontrolle der Qualität der erfassten Informationen und Schätzungen zum Zweck der Sicherung der Integrität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten, der Feststellung und Behebung von Fehlern und Datenlücken, der Dokumentierung und Archivierung von Daten und anderem verwendeten Material und der Aufzeichnung aller QS-Tätigkeiten;

6.

„Indikator“ einen Mengen- oder Qualitätsfaktor oder eine Mengen- oder Qualitätsvariable, der bzw. die die Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung von Politiken und Maßnahmen und der Tendenzen bei den Treibhausgasemissionen erleichtert;

7.

„zugeteiltes Emissionsrecht (Assigned Amount Unit, AAU)“ eine Einheit, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 13/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (Beschluss 13/CMP.1) oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls vergeben wird;

8.

„Gutschrift aus Senken (Removal Unit, RMU)“ eine Einheit, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 13/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls vergeben wird;

9.

„Emissionsreduktionseinheit (Emission Reduction Unit, ERU)“ eine Einheit, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 13/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls vergeben wird;

10.

„zertifizierte Emissionsreduktion (Certified Emission Reduction, CER)“ eine Einheit, die gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und dessen Bestimmungen und gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 13/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls vergeben wird;

11.

„befristete zertifizierte Emissionsreduktion (Temporary Certified Emission Reduction, tCER)“ eine Einheit, die gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und dessen Bestimmungen sowie den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 13/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls vergeben wird, das heißt Gutschriften für Emissionsreduktionen, die für ein Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekt des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) zertifiziert sind, die mit dem Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums auslaufen und zu ersetzen sind;

12.

„langfristige zertifizierte Emissionsreduktion (Long-term Certified Emission Reduction, lCER)“ eine Einheit, die gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und dessen Bestimmungen sowie den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 13/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls vergeben wird, d. h. Gutschriften für langfristige Emissionsreduktionen, die für ein Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekt des CDM zertifiziert sind, die mit dem Ende des Anrechnungszeitraums des Projekts, im Falle einer Wiederfreisetzung oder bei Nichtvorlage eines Zertifizierungsberichts zu ersetzen sind;

13.

„nationales Register“ ein Register in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank, die Daten über Vergabe, Besitz, Übertragung, Erwerb, Löschung, Ausbuchung, Übertrag, Ersetzung bzw. Änderung des Gültigkeitsfrist von AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER enthält;

14.

„Politiken und Maßnahmen“ alle Instrumente, die die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b des UNFCCC zum Ziel haben und solche Instrumente einschließen können, deren Hauptziel nicht in der Begrenzung und Verringerung von Treibhausgasemissionen besteht;

15.

„System für Politiken und Maßnahmen sowie Prognosen“ ein System institutioneller, rechtlicher und verfahrenstechnischer Regelungen zur Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen sowie Prognosen für anthropogene Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung;

16.

„Ex-ante-Bewertung von Politiken und Maßnahmen“ eine Bewertung der projizierten Auswirkungen einer Politik oder Maßnahme;

17.

„Ex-post-Bewertung von Politiken und Maßnahmen“ eine Bewertung der bisherigen Auswirkungen einer Politik oder Maßnahme;

18.

„Prognosen ohne Maßnahmen“ Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der Politiken und Maßnahmen, die nach dem Jahr, das als Ausgangsjahr für die Prognose gewählt wurde, geplant, angenommen oder durchführt werden;

19.

„Prognosen mit Maßnahmen“ Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken mit Berücksichtigung der Auswirkungen — in Form von Treibhausgasemissionsreduktionen — von Politiken und Maßnahmen, die angenommen und durchgeführt wurden;

20.

„Prognosen mit zusätzlichen Maßnahmen“ Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken mit Berücksichtigung der Auswirkungen — in Form von Treibhausgasemissionsreduktionen — von Politiken und Maßnahmen, die zur Eindämmung des Klimawandels angenommen und durchführt wurden, sowie der Auswirkungen der zu diesem Zweck geplanten Politiken und Maßnahmen;

21.

„Sensitivitätsanalyse“ eine Untersuchung eines Modellalgorithmus oder einer Hypothese zur Quantifizierung der Empfindlichkeit oder der Stabilität der Modell-Ergebnisgrößen bei Variationen der Inputfaktoren oder der zugrunde liegenden Hypothesen. Die Sensitivitätsanalyse erfolgt durch Variieren der Inputfaktoren oder der Modellgleichungen und anschließende Prüfung der Variation der Modell-Ergebnisgröße;

22.

„Klimaschutzunterstützung“ Unterstützung für Tätigkeiten in Entwicklungsländern, die zu dem Ziel beitragen, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems verhindern würde;

23.

„Anpassungsunterstützung“ Unterstützung für Tätigkeiten in Entwicklungsländern, mit denen die Anfälligkeit humaner oder natürlicher Systeme gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels und klimabezogener Risiken durch die Erhaltung oder Verbesserung der Anpassungskapazität und Resilienz der Entwicklungsländer gemindert werden soll;

24.

„technische Berichtigungen“ die Anpassungen der Schätzungen im nationalen Treibhausgasinventar, die im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 19 vorgenommen werden, wenn die übermittelten Inventardaten unvollständig oder in einer Weise zusammengestellt sind, die einschlägigen internationalen Vorschriften oder Leitlinien oder Vorschriften oder Leitlinien der Union zuwiderläuft, und die anfänglich übermittelte Schätzungen ersetzen sollen;

25.

„Neuberechnungen“ ein Verfahren (in Übereinstimmung mit den UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für Jahresinventare) für die Neuschätzung der in zuvor übermittelten Inventaren erfassten anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken als Folge methodologischer Änderungen, von Änderungen des Verfahrens, nach dem Emissionsfaktoren und Tätigkeitsdaten bestimmt und verwendet werden, der Einbeziehung neuer Kategorien von Quellen und Senken oder neuer Gase, oder von Veränderungen des Treibhauspotenzials von Treibhausgasen.

KAPITEL 2

STRATEGIEN FÜR KOHLENSTOFFARME ENTWICKLUNG

Artikel 4

Strategien für kohlenstoffarme Entwicklung

(1)   Die Mitgliedstaaten und — im Namen der Union — die Kommission arbeiten im Einklang mit allen international im Rahmen des UNFCCC-Prozesses vereinbarten Vorschriften ihre Strategien für eine kohlenstoffarme Entwicklung aus, die dazu beitragen sollen,

a)

die bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten aus dem UNFCCC von den Mitgliedstaaten erzielten tatsächlichen und projizierten Fortschritte (einschließlich des Beitrags der Unionsmaßnahmen) im Hinblick auf die Begrenzung oder Verringerung anthropogener Emissionen von Treibhausgasen auf transparente und genaue Weise zu überwachen;

b)

dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG zur Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen erfüllen und dass im Einklang mit dem Ziel der Union, im Kontext der laut Weltklimarat (IPCC) für die Industrienationen als Gruppe erforderlichen Reduktionen die Emissionen bis 2050 um 80 bis 95 % gemessen am Stand von 1990 kosteneffizient zu verringern, in allen Sektoren langfristige Emissionsreduktionen sowie ein verstärkter Abbau von Treibhausgasen durch Senken erreicht werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission bis zum 9. Januar 2015 oder nach einem von der Staatengemeinschaft im Rahmen des UNFCCC-Prozesses vereinbarten Zeitplan über den Stand der Durchführung ihrer Strategie für eine kohlenstoffarme Entwicklung.

(3)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen ihre jeweiligen Strategien für eine kohlenstoffarme Entwicklung und etwaige Aktualisierungen dieser Strategien umgehend öffentlich zugänglich.

KAPITEL 3

BERICHTERSTATTUNG ÜBER HISTORISCHE EMISSIONEN VON TREIBHAUSGASEN UND DEREN ABBAU

Artikel 5

Nationale Inventarsysteme

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen, führen und verbessern kontinuierlich nationale Inventarsysteme gemäß den Anforderungen des UNFCCC an nationale Systeme, um die anthropogenen Emissionen der in Anhang I aufgeführten Treibhausgase aus Quellen und deren Abbau durch Senken zu schätzen und die Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit ihrer Treibhausgasinventare zu gewährleisten.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Inventarbehörden Zugang haben zu

a)

Daten und Methoden, die zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare für Tätigkeiten und Anlagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldet werden, um die Kohärenz der im Rahmen des Emissionshandelssystems der Union gemeldeten Treibhausgasemissionen mit den Angaben der nationalen Treibhausgasinventare zu gewährleisten;

b)

gegebenenfalls Daten, die im Rahmen der Systeme für die Berichterstattung der verschiedenen Sektoren über fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 zum Zweck der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare erhoben werden;

c)

gegebenenfalls Emissionen und zugrunde liegenden Daten sowie Methodiken, die zum Zweck der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare von Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gemeldet werden;

d)

Daten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldet werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Inventarbehörden gegebenenfalls

a)

von Berichterstattungssystemen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 Gebrauch machen, um in den nationalen Treibhausgasinventaren bessere Schätzwerte für fluorierte Gase zu erhalten;

b)

in der Lage sind, die jährlichen Kohärenzkontrollen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben l und m durchzuführen.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls angenommenen einschlägigen Beschlüssen oder den daraus abgeleiteten oder daran anschließenden Übereinkommen Vorschriften bezüglich Struktur, Format und Vorlage der Informationen über die nationalen Inventarsysteme und Anforderungen an die Errichtung, die Führung und das Funktionieren der nationalen Inventarsysteme festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 6

Inventarsystem der Union

(1)   Hiermit wird ein Inventarsystem der Union zur Gewährleistung der Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der nationalen Inventare im Hinblick auf das Treibhausgasinventar der Union errichtet. Die Kommission verwaltet, unterhält und bemüht sich fortlaufend um die Verbesserung dieses Systems, das unter anderem Folgendes vorsieht:

a)

ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramm, das unter anderem die Festlegung von Qualitätszielen und die Aufstellung eines Plans für die Sicherung und Kontrolle der Inventarqualität beinhaltet. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Durchführung ihrer Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme;

b)

nach Konsultation mit dem betreffenden Mitgliedstaat ein Verfahren zur Schätzung etwaiger Daten, die in dessen nationalem Inventar fehlen;

c)

die Prüfungen der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25 über die grundlegenden Anforderungen an das Inventarsystem der Union zu erlassen, um die Verpflichtungen gemäß dem Beschluss 19/CMP.1 zu erfüllen. Die Kommission erlässt keine Bestimmungen nach Absatz 1, deren Einhaltung für die Mitgliedstaaten mit einem höheren Aufwand verbunden wäre, als er für Vorschriften für Rechtakte erforderlich ist, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG angenommen wurden.

Artikel 7

Treibhausgasinventare

(1)   Bis zum 15. Januar jedes Jahres („Jahr X“) bestimmen die Mitgliedstaaten und melden der Kommission:

a)

im Einklang mit den Berichterstattungsvorschriften des UNFCCC ihre anthropogenen Emissionen der in Anhang I aufgeführten Treibhausgase und die anthropogenen Emissionen der in Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG genannten Treibhausgase für das Jahr X-2. Unbeschadet der Berichterstattung über die in Anhang I aufgeführten Treibhausgase werden die Emissionen von CO2 aus Quellen der IPCC-Quellenkategorie „1.A.3.A Zivilluftfahrt“ für die Zwecke von Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG als Null-Emissionen betrachtet;

b)

im Einklang mit den Berichterstattungsvorschriften des UNFCCC Daten über ihre anthropogenen Emissionen von Kohlenmonoxid (CO), Schwefeldioxid (SO2), Stickoxiden (NOx) und flüchtigen organischen Verbindungen für das Jahr X-2, die den bereits gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2001/81/EG und dem UN-ECE-Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung gemeldeten Daten entsprechen;

c)

im Einklang mit den Berichterstattungsvorschriften des UNFCCC ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau von CO2 durch Senken als Folge von LULUCF für das Jahr X-2;

d)

ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau von CO2 durch Senken als Folge von LULUCF-Aktivitäten gemäß dem Beschluss Nr. 529/2013/EU und dem Kyoto-Protokoll sowie Informationen zur Verbuchung dieser Treibhausgasemissionen und dem Abbau dieser Gase durch LULUCF-Aktivitäten gemäß dem Beschluss Nr. 529/2013/EU und Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Kyoto-Protokolls sowie den dazugehörigen einschlägigen Beschlüssen, für die Jahre zwischen 2008 oder anderen einschlägigen Jahren und dem Jahr X-2. Wenn Mitgliedstaaten sich für die Anrechnung von Ackerbewirtschaftung, Weidebewirtschaftung, Wiederbepflanzung oder Trockenlegung bzw. Wiedervernässung von Feuchtgebieten entscheiden, melden sie darüber hinaus für jede dieser Tätigkeiten für das einschlägige Basisjahr bzw. den einschlägigen Basiszeitraum nach Anhang VI des Beschlusses Nr. 529/2013/EU und dem Anhang des Beschlusses 13/CMP.1 die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken. Wenn die Mitgliedstaaten ihren Berichterstattungspflichten gemäß diesem Buchstaben nachkommen und insbesondere wenn sie Informationen über Emissionen und Abbau im Zusammenhang mit ihren in Beschluss Nr. 529/2013/EU enthaltenen Anrechnungs- und Verbuchungspflichten übermitteln, tragen sie dabei dem geltenden IPCC-Leitfaden für gute Verfahrenspraxis im LULUCF-Sektor umfassend Rechnung;

e)

etwaige Änderungen der Informationen gemäß den Buchstaben a bis d für die Jahre zwischen dem einschlägigen Basisjahr oder -zeitraum und dem Jahr X-3, mit Angabe der Gründe für diese Änderungen;

f)

Informationen über Indikatoren für das Jahr X-2 gemäß Anhang III;

g)

Angaben aus ihren nationalen Registern über Vergabe, Erwerb, Besitz, Übertragung, Löschung, Ausbuchung und Übertrag von AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER für das Jahr X-1;

h)

Kurzinformationen über abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für das Jahr X-1;

i)

Informationen darüber, inwieweit die Anwendung des Gemeinsamen Durchführungsmechanismus (Joint Implementation), des CDM und des internationalen Emissionshandels gemäß den Artikeln 6, 12 und 17 des Kyoto-Protokolls oder die Anwendung jedes anderen flexiblen Mechanismus, der in anderen von der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien oder der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC angenommenen Instrumenten vorgesehen ist, dazu beiträgt, die quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung und -verringerung gemäß Artikel 2 der Entscheidung Nr. 2002/358/EG und des Kyoto-Protokolls oder etwaigen künftigen Verpflichtungen im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls für das Jahr X-2 zu erfüllen;

j)

Informationen über die zur Verbesserung der Inventarschätzungen unternommenen Schritte insbesondere in den Bereichen des Inventars, die Gegenstand von auf Expertengutachten basierenden Anpassungen oder Empfehlungen waren;

k)

sofern möglich die tatsächliche oder geschätzte Zuordnung der von Anlagen und Betreibern gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen zu den Quellenkategorien des nationalen Treibhausgasinventars und den Anteil dieser geprüften Emissionen an den gemeldeten Treibhausgasgesamtemissionen für diese Quellenkategorien für das Jahr X-2;

l)

gegebenenfalls die Ergebnisse der Kontrollen der Übereinstimmung der in den Treibhausgasinventaren eingetragenen Emissionen für das Jahr X-2 mit den gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen;

m)

gegebenenfalls die Ergebnisse der Kontrollen der Übereinstimmung der zur Schätzung der Emissionen zwecks Aufstellung der Treibhausgasinventare verwendeten Daten für das Jahr X-2 mit

i)

den zur Aufstellung von Luftschadstoffinventaren gemäß der Richtlinie 2001/81/EG verwendeten Daten;

ii)

den gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 gemeldeten Daten;

iii)

den gemäß Artikel 4 und Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldeten Energiedaten;

n)

eine Beschreibung der Änderungen ihres nationalen Inventarsystems;

o)

eine Beschreibung der Änderungen des nationalen Registers;

p)

Informationen über ihre Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollpläne, eine allgemeine Unsicherheitsbewertung, eine allgemeine Bewertung der Vollständigkeit sowie, falls verfügbar, andere Angaben des nationalen Treibhausgasinventarberichts, die für die Aufstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union erforderlich sind.

Im ersten Berichtsjahr im Rahmen dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, ob sie beabsichtigen, von Artikel 3 Absatz 4 und 5 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG Gebrauch zu machen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Januar vorläufige Daten und bis zum 15. März des zweiten Jahres nach Ablauf eines jeden Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I des Beschlusses Nr. 529/2013/EU endgültige Daten, die für die LULUCF-Konten für diesen Anrechnungszeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 6 des genannten Beschlusses erhoben wurden.

(3)   Bis zum 15. März jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen vollständigen und aktuellen nationalen Inventarbericht. Dieser Bericht enthält alle Informationen gemäß Absatz 1 sowie etwaige spätere Aktualisierungen dieser Informationen.

(4)   Bis zum 15. April jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten dem UNFCCC-Sekretariat nationale Inventare mit den Informationen, die der Kommission gemäß Absatz 3 vorgelegt wurden.

(5)   Die Kommission erstellt jährlich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Treibhausgasinventar der Union sowie einen Treibhausgasinventarbericht der Union und übermittelt diese bis 15. April jedes Jahres dem UNFCCC-Sekretariat.

(6)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25 zu erlassen, um

a)

im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls angenommenen einschlägigen Beschlüssen oder den daraus abgeleiteten oder daran anschließenden Übereinkommen Stoffe in das Verzeichnis der Treibhausgase in Anhang I aufzunehmen oder daraus zu streichen oder Indikatoren in Anhang III aufzunehmen, daraus zu streichen oder darin zu ändern;

b)

Veränderungen des Treibhauspotenzials und der international vereinbarten Inventarleitlinien im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls angenommenen einschlägigen Beschlüssen oder den daraus abgeleiteten oder daran anschließenden Übereinkommen Rechnung zu tragen.

(7)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls angenommenen einschlägigen Beschlüssen oder den daraus abgeleiteten oder daran anschließenden Übereinkommen Struktur, Format und Verfahren für die Vorlage der Treibhausgasinventare nach Absatz 1 durch die Mitgliedstaaten festzulegen. In diesen Durchführungsrechtsakten werden auch die Fristen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union festgehalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um im Einklang mit Artikel 4 des Beschlusses Nr. 529/2013/EU Struktur, Format und Verfahren für die Vorlage der Informationen über die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch die Mitgliedstaaten festzulegen. Dabei stellt die Kommission sicher, dass die Zeitpläne der Union und des UNFCCC für die Überwachung dieser Informationen und die Berichterstattung darüber miteinander zu vereinbaren sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Vorläufige Treibhausgasinventare

(1)   Bis zum 31. Juli jedes Jahres („Jahr X“) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission nach Möglichkeit vorläufige Treibhausgasinventare für das Jahr X-1. Die Kommission erstellt jährlich auf der Grundlage der vorläufigen Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten oder, falls ein Mitgliedstaat seine vorläufigen Treibhausinventare nicht bis zu diesem Zeitpunkt übermittelt hat, auf der Grundlage ihrer eigenen Schätzungen ein vorläufiges Treibhausgasinventar für die EU. Die Kommission macht diese Informationen jährlich bis zum 30. September öffentlich zugänglich.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format und Vorlage der vorläufigen Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten nach Absatz 1 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9

Verfahren für die Vervollständigung der Emissionsschätzungen zur Erstellung des Unionsinventars

(1)   Die Kommission unterzieht die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 übermittelten Daten einer ersten Kontrolle auf Genauigkeit. Sie leitet die Ergebnisse dieser Kontrolle innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Übermittlungsfrist an die Mitgliedstaaten weiter. Die Mitgliedstaaten nehmen zu etwaigen relevanten Fragen, die bei dieser Erstkontrolle aufgeworfen wurden, bis zum 15. März Stellung und übermitteln ihre Kommentare zusammen mit dem endgültigen Inventar für das Jahr X-2.

(2)   Hat ein Mitgliedstaat die für die Erstellung des Inventars der Union erforderlichen Inventarsdaten bis zum 15. März nicht vorgelegt, so kann die Kommission Schätzungen vornehmen, um die von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Daten nach Konsultation und in enger Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat zu vervollständigen. Die Kommission wendet zu diesem Zweck die Leitlinien für die Erstellung der nationalen Treibhausgasinventare an.

KAPITEL 4

REGISTER

Artikel 10

Einrichtung und Führung von Registern

(1)   Die Union und die Mitgliedstaaten errichten und führen Register, in denen die Vergabe, der Besitz, die Übertragung, der Erwerb, die Löschung, die Ausbuchung, der Übertrag, die Ersetzung bzw. die Änderung der Gültigkeitsfrist von AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER akkurat verbucht werden. Die Mitgliedstaaten können diese Register auch verwenden, um die Einheiten gemäß Artikel 11a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG genau zu verrechnen.

(2)   Die Union und die Mitgliedstaaten können ihre Register im Rahmen eines konsolidierten Systems gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen eines konsolidierten Systems führen.

(3)   Die Daten gemäß Absatz 1 werden dem Zentralverwalter gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG zur Verfügung gestellt.

(4)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakt gemäß Artikel 25 zu erlassen, um das Unionsregister nach Absatz 1 einzurichten.

Artikel 11

Ausbuchung von Einheiten im Rahmen des Kyoto-Protokolls

(1)   Nach Abschluss der Überprüfung ihrer nationalen Inventare gemäß dem Kyoto-Protokoll für jedes Jahr des in diesem Protokoll vorgesehenen ersten Verpflichtungszeitraums und nach Lösung etwaiger Durchführungsprobleme buchen die Mitgliedstaaten AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER in einer Menge, die ihren Nettoemissionen in diesem Jahr entspricht, aus dem Register aus.

(2)   Für das letzte Jahr des im Kyoto-Protokoll vorgesehenen ersten Verpflichtungszeitraums buchen die Mitgliedstaaten die Einheiten vor Ablauf des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Beschluss 11/CMP.1 der als Tagung der Parteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC aus dem Register aus.

KAPITEL 5

BERICHTERSTATTUNG ÜBER POLITIKEN UND MASSNAHMEN SOWIE PROGNOSEN FÜR ANTHROPOGENE EMISSIONEN VON TREIBHAUSGASEN AUS QUELLEN UND DEN ABBAU DIESER GASE DURCH SENKEN

Artikel 12

Nationale Systeme und Unionssysteme für Politiken und Maßnahmen sowie Prognosen

(1)   Bis zum 9. Juli 2015 errichten die Mitgliedstaaten und die Kommission nationale Systeme und ein Unionssystem für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen sowie für die Berichterstattung über Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken, führen diese Systeme und bemühen sich kontinuierlich um ihre Verbesserung. Diese Systeme umfassen die relevanten institutionellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats und innerhalb der Union für die Bewertung von Politiken und die Erstellung von Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission bemühen sich um die Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Informationen, die zu den Politiken und Maßnahmen sowie Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken gemäß den Artikeln 13 und 14 übermittelt werden, gegebenenfalls einschließlich der Informationen über die Verwendung und Anwendung von Daten, Methoden und Modellen und die Durchführung von Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmaßnahmen und Sensitivitätsanalysen.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte bezüglich Struktur, Format und Vorlage von Informationen über nationale Systeme und Unionssysteme für Politiken und Maßnahmen sowie Prognosen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels, Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 1 und im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls angenommenen einschlägigen Beschlüssen oder den daraus abgeleiteten oder daran anschließenden Übereinkommen. Die Kommission sorgt für die Kohärenz der international vereinbarten Berichterstattungsvorschriften sowie für die Vereinbarkeit des Unionszeitplans mit den internationalen Zeitplänen für die Überwachung dieser Information und die Berichterstattung darüber. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13

Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen

(1)   Zum 15. März 2015 und im Anschluss daran alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission:

a)

eine Beschreibung ihres nationalen Systems für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen sowie für die Berichterstattung über Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken gemäß Artikel 12 Absatz 1, sofern eine solche Beschreibung nicht bereits übermittelt wurde, oder Informationen über etwaige Änderungen an diesem System, soweit eine derartige Beschreibung bereits übermittelt wurde;

b)

Aktualisierungen, die für ihre Strategien für eine kohlenstoffarme Entwicklung gemäß Artikel 4 relevant sind, und Angaben zum Stand der Durchführung dieser Strategien;

c)

Informationen über nationale Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen sowie über die Durchführung von Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen der Union, die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen begrenzen oder verringern oder den Abbau dieser Gase durch Senken verbessern, aufgeschlüsselt nach Sektoren und Gasen oder Gruppen von Gasen (HFKW und FKW) gemäß Anhang I. Diese Informationen verweisen auf geltende und relevante nationale oder Unionspolitiken und betreffen unter anderem

i)

das Ziel der Politik oder Maßnahme sowie eine kurze Beschreibung;

ii)

die Art des Politikinstruments;

iii)

den Stand der Durchführung der Politik, Maßnahme oder Maßnahmengruppe;

iv)

Indikatoren zur Überwachung und Evaluierung im Zeitverlauf, soweit solche verwendet werden;

v)

soweit verfügbar, quantitative Schätzungen der Auswirkungen der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken, aufgeschlüsselt nach

Ergebnissen der Ex-ante-Bewertungen der Auswirkungen der einzelnen Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen auf den Klimaschutz. Schätzwerte werden für eine Reihe von vier künftigen Jahren mit den Endziffern 0 bzw. 5, die unmittelbar auf das Berichtsjahr folgen, mitgeteilt, wobei zwischen unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Treibhausgasemissionen und Treibhausgasemissionen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG unterschieden wird;

Ergebnissen der Ex-post-Bewertungen der Auswirkungen der einzelnen Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen auf den Klimaschutz, wobei zwischen unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Treibhausgasemissionen und Treibhausgasemissionen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG unterschieden wird;

vi)

soweit verfügbar, Schätzungen der projizierten Kosten und des Nutzens von Politiken und Maßnahmen sowie gegebenenfalls Schätzungen der realisierten Kosten und des realisierten Nutzens von Politiken und Maßnahmen;

vii)

soweit verfügbar, alle Verweise auf die Bewertungen und die ihnen zugrunde liegenden technischen Berichte gemäß Absatz 3;

d)

Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Entscheidung Nr. 406/2009/EG;

e)

Informationen über den Umfang, in dem die Maßnahmen des Mitgliedstaats zu den nationalen Bemühungen beitragen, sowie über den Umfang, in dem die projizierte Anwendung des Mechanismus für gemeinsame Umsetzung (Joint Implementation), des CDM und des internationalen Emissionshandels gemäß den relevanten Bestimmungen des Kyoto-Protokolls und der in dessen Rahmen angenommenen Beschlüsse die heimischen Maßnahmen ergänzt.

(2)   Ein Mitgliedstaat teilt der Kommission wesentliche Änderungen der nach diesem Artikel übermittelten Informationen, die während des ersten Jahres des Berichterstattungszeitraums auftreten, bis zum 15. März des Jahres mit, das auf den vorangegangenen Bericht folgt.

(3)   Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit jede relevante Bewertung der Kosten und Auswirkungen nationaler Politiken und Maßnahmen, soweit verfügbar, sowie jegliche relevante Information über die Durchführung von Politiken und Maßnahmen der Union, die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen begrenzen oder verringern oder deren Abbau durch Senken verbessern, einschließlich etwaiger bestehender technischer Berichte, die diese Bewertungen untermauern, in elektronischer Form zugänglich. Diese Bewertungen sollten Beschreibungen der angewendeten Modelle und methodologischen Ansätze sowie Definitionen und zugrunde liegende Annahmen umfassen.

Artikel 14

Berichterstattung über Prognosen

(1)   Zum 15. März 2015 und im Anschluss daran alle zwei Jahre melden die Mitgliedstaaten der Kommission ihre nationalen Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken, aufgeschlüsselt nach den Gasen oder Gruppen von Gasen (HFKW und FKW) gemäß Anhang I sowie nach Sektoren. Diese Prognosen umfassen quantitative Schätzungen für eine Reihe von vier künftigen Jahren mit den Endziffern 0 bzw. 5, die unmittelbar auf das Berichtsjahr folgen. Die nationalen Prognosen tragen etwaigen auf Unionsebene festgelegten Politiken und Maßnahmen Rechnung und umfassen

a)

Prognosen ohne Maßnahmen soweit verfügbar, Prognosen mit Maßnahmen, und soweit verfügbar, Prognosen mit zusätzlichen Maßnahmen;

b)

Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die prognostizierten Emissionen von Treibhausgasen aus den unter die Richtlinie 2003/87/EG und die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden Quellen;

c)

die Auswirkungen der Politiken und Maßnahmen gemäß Artikel 13. Werden derartige Politiken und Maßnahmen nicht berücksichtigt, so sind die Gründe hierfür anzugeben;

d)

die Ergebnisse der für die Prognosen durchgeführten Sensitivitätsanalyse;

e)

alle relevanten Verweise auf die Bewertungen und die diesen Prognosen zugrunde liegenden technischen Berichte gemäß Absatz 4.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission wesentliche Änderungen der nach diesem Artikel übermittelten Informationen, die sich während des ersten Jahres des Berichterstattungszeitraums ergeben, bis zum 15. März des Jahres mit, das auf den vorangegangenen Bericht folgt.

(3)   Die Mitgliedstaaten melden die aktuellsten vorliegenden Prognosen. Hat ein Mitgliedstaat bis zum 15. März jedes zweiten Jahres keine vollständige Prognoseschätzung übermittelt, und hat die Kommission festgestellt, dass die Lücken in den Prognosen, sobald sie anhand der QS- oder QK-Verfahren ermittelt wurden, nicht von dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen werden können, so kann die Kommission nach Konsultation mit dem betroffenen Mitgliedstaat die Schätzungen vornehmen, die für die Erstellung von Unionsprognosen erforderlich sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten machen ihre nationalen Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken sowie etwaige diesen Prognosen zugrunde liegende relevante technische Berichte in elektronischer Form öffentlich zugänglich. Diese Prognosen sollten Beschreibungen der angewendeten Modelle und methodologischen Ansätze sowie Definitionen und zugrunde liegende Hypothesen umfassen.

KAPITEL 6

BERICHTERSTATTUNG ÜBER ANDERE KLIMASCHUTZRELEVANTE INFORMATIONEN

Artikel 15

Berichterstattung über nationale Anpassungsmaßnahmen

Bis zum 15. März und im Anschluss daran alle vier Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission in Anlehnung an den Zeitplan für die Berichterstattung im Rahmen des UNFCCC Informationen über die nationalen Anpassungsplanungen und -strategien, in denen die durchgeführten oder geplanten Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung an den Klimawandel umrissen werden. Diese Informationen betreffen die wesentlichen Ziele und die Kategorie der betreffenden Klimaauswirkung (z. B. Hochwasser, Anstieg des Meeresspiegels, Temperaturextreme, Dürren und andere Wetterextreme).

Artikel 16

Berichterstattung über die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer

(1)   Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um, soweit anwendbar, eine zeitgerechte und kohärente Berichterstattung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten über die Entwicklungsländern gemäß den einschlägigen Bestimmungen des UNFCCC gewährte Unterstützung zu ermöglichen, einschließlich etwaiger im Rahmen des UNFCCC vereinbarter gemeinsamer Formate, und um eine jährliche Berichterstattung bis zum 30. September sicherzustellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, soweit dies im Rahmen des UNFCCC relevant bzw. anwendbar ist, quantitative Angaben über Finanzflüsse auf der Basis der vom Entwicklungsausschuss der OECD eingeführten so genannten „Rio-Marker“ für Klimaschutzunterstützung und Anpassungsunterstützung sowie methodologische Informationen über die Anwendung der klimawandelbezogenen Rio-Marker-Methodik zu übermitteln.

(3)   Wenn Informationen über mobilisierte private Finanzflüsse übermittelt werden, so müssen diese Angaben zu den für die Datenermittlung angewandten Definitionen und Methodiken umfassen.

(4)   Im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls angenommenen Beschlüssen oder den daraus abgeleiteten oder daran anschließenden Übereinkommen beinhalten die übermittelten Informationen über geleistete Unterstützung Angaben über die Unterstützung für Klimaschutz, Anpassung, Kapazitätsaufbau und Technologietransfer sowie, soweit möglich, Angaben darüber, ob es sich um neue und zusätzliche Finanzmittel handelt.

Artikel 17

Berichterstattung über die Verwendung von Versteigerungseinkünften und Projektgutschriften

(1)   Zum 31. Juli jedes Jahres („Jahr X“) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für das Jahr X-1

a)

eine eingehende Begründung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG;

b)

Informationen über die Verwendung von Einkünften im Jahr X-1, die der Mitgliedstaat durch die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG realisiert hat, mit Angaben über diejenigen Einkünfte, die für einen oder mehrere Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 3 jener Richtlinie genutzt wurden, oder des entsprechenden finanziellen Gegenwerts dieser Einkünfte sowie die gemäß jenem Artikel ergriffenen Maßnahmen;

c)

Informationen über die vom Mitgliedstaat festgelegte Verwendung sämtlicher Einkünfte, die der Mitgliedstaat durch die Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten gemäß Artikel 3d Absatz 1 oder Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG realisiert hat; diese Information wird in Einklang mit Artikel 3d Absatz 4 jener Richtlinie erteilt;

d)

Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung Nr. 406/2009/EG und Angaben darüber, wie ihre Beschaffungspolitik dazu beiträgt, dass ein internationales Klimaschutzübereinkommen erreicht wird;

e)

Informationen über die Anwendung von Artikel 11b Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf Projektmaßnahmen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wasserkraft mit einer Erzeugungskapazität von über 20 MW.

(2)   Versteigerungseinkünfte, die zu dem Zeitpunkt, an dem ein Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht gemäß diesem Artikel vorlegt, nicht ausgezahlt sind, sind in Berichten für die darauffolgenden Jahre zu quantifizieren und zu melden.

(3)   Die Mitgliedstaaten machen die Berichte, die der Kommission gemäß diesem Artikel vorlegt werden, öffentlich zugänglich. Die Kommission stellt der Öffentlichkeit die zusammengefassten Informationen der Union in leicht zugänglicher Form zur Verfügung.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format und Vorlage der Berichte der Mitgliedstaaten über die Informationen gemäß diesem Artikel festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 18

Zweijahresberichte und nationale Mitteilungen

(1)   Die Union und die Mitgliedstaaten legen dem UNFCCC-Sekretariat gemäß dem Beschluss 2/CP.17 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder anderen einschlägigen Beschlüssen, die von den Gremien des UNFCCC in der Folge angenommen werden, Zweijahresberichte und gemäß Artikel 12 des UNFCCC nationale Mitteilungen vor.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Kopien der nationalen Mitteilungen und Zweijahresberichte vor, die dem UNFCCC-Sekretariat übermittelt wurden.

KAPITEL 7

ÜBERPRÜFUNG VON TREIBHAUSGASEMISSIONEN DURCH UNIONSEXPERTEN

Artikel 19

Prüfung der Inventare

(1)   Die Kommission unterzieht die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten aus den nationalen Inventaren einer umfassenden Prüfung, um für die Anwendung der Artikel 20 und 27 der vorliegenden Verordnung die jährlichen Emissionszuweisungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG festzulegen und im Hinblick auf die Überwachung, ob die Mitgliedstaaten ihre Ziele für Treibhausgasemissionsreduktionen oder -begrenzungen gemäß den Artikeln 3 und 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG in den Jahren, in denen eine umfassende Prüfung durchgeführt wird, erreichen.

(2)   Beginnend mit den für das Jahr 2013 gemeldeten Daten unterzieht die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten aus den nationalen Inventaren, die für die Überwachung der Treibhausgasemissionsreduktionen oder -begrenzungen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 3 und 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sowie etwaiger anderer unionsrechtlich festgeschriebener Emissionsreduktions- oder -begrenzungsziele relevant sind, einer jährlichen Prüfung. Die Mitgliedstaaten werden in vollem Umfang in diesen Prozess einbezogen.

(3)   Die umfassende Prüfung nach Absatz 1 beinhaltet

a)

Kontrollen zur Überprüfung der Transparenz, der Genauigkeit, der Kohärenz, der Vergleichbarkeit und der Vollständigkeit der übermittelten Informationen;

b)

Kontrollen zur Aufdeckung von Fällen, in denen Inventardaten in einer Weise erhoben wurden, die den UNFCCC-Leitdokumenten oder den Unionsvorschriften zuwiderläuft, und

c)

gegebenenfalls Berechnungen der sich daraus ergebenden notwendigen technischen Korrekturen nach Konsultation der Mitgliedstaaten.

(4)   Die jährlichen Prüfungen beinhalten die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Kontrollen. Beantragt ein Mitgliedstaat dies nach Konsultation der Kommission oder werden bei diesen Kontrollen größere Probleme festgestellt, etwa

a)

im Rahmen früherer Unions- und UNFCCC-Überprüfungen ausgesprochene Empfehlungen, die nicht umgesetzt wurden, oder Fragen, zu denen ein Mitgliedstaat keine Erläuterungen gegeben hat, oder

b)

in einer Schlüsselkategorie im Inventar eines Mitgliedstaats zu hoch oder zu niedrig angesetzte Werte,

so beinhaltet die jährliche Prüfung in Bezug auf diesen Mitgliedstaat auch die Kontrollen nach Absatz 3 Buchstabe b für die Berechnungen nach Absatz 3 Buchstabe c.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um den Zeitplan und die Maßnahmen für die umfassende Prüfung und die jährliche Prüfung gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 einschließlich der Aufgaben gemäß den Absätzen 3 und 4 festzulegen, und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ergebnisse der Prüfungen angemessen gehört werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Die Kommission bestimmt anhand eines Durchführungsrechtsakts die Gesamtsumme der Emissionen für das betreffende Jahr, die sich aus den für jeden Mitgliedstaat mit Abschluss der maßgeblichen Prüfung vorliegenden korrigierten Inventardaten ergibt.

(7)   Die Daten für jeden Mitgliedstaat, die vier Monate nach dem Tag der Veröffentlichung eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Absatz 6 dieses Artikels in den Registern gemäß Artikel 11 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG und Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG eingetragen sind, sind für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG maßgeblich. Dies schließt Änderungen dieser Daten ein, die sich daraus ergeben, dass der betreffende Mitgliedstaat die Flexibilitätsregelung gemäß den Artikeln 3 und 5 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG in Anspruch nimmt.

Artikel 20

Auswirkungen von Neuberechnungen

(1)   Sobald die umfassende Prüfung der Inventardaten für das Jahr 2020 gemäß Artikel 19 abgeschlossen ist, berechnet die Kommission nach der Formel in Anhang II die Summe der Auswirkungen der neu berechneten Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats.

(2)   Unbeschadet des Artikels 27 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung stützt sich die Kommission unter anderem auf die Summe gemäß Absatz 1, wenn sie gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG die Ziele für die Emissionsreduktionen oder Emissionsbegrenzungen jedes Mitgliedstaats für den Zeitraum nach 2020 vorschlägt.

(3)   Die Kommission veröffentlicht umgehend die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 1.

KAPITEL 8

BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE FORTSCHRITTE BEI DER ERFÜLLUNG UNIONSINTERNER UND INTERNATIONALER VERPFLICHTUNGEN

Artikel 21

Berichterstattung über die Fortschritte

(1)   Die Kommission bewertet jährlich auf der Grundlage der gemäß dieser Verordnung gemeldeten Informationen und nach Konsultation der Mitgliedstaaten, welche Fortschritte die Union und ihre Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der nachstehenden Verpflichtungen erzielt haben und ob diese Fortschritte ausreichend sind:

a)

Verpflichtungen gemäß Artikel 4 des UNFCCC und Artikel 3 des Kyoto-Protokolls, wie sie in Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC genauer festgelegt sind. Diese Bewertung erfolgt auf der Grundlage der in Übereinstimmung mit den Artikeln 7, 8, 10 sowie 13 bis 17 übermittelten Informationen;

b)

Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG. Diese Bewertung erfolgt auf der Grundlage der in Übereinstimmung mit den Artikeln 7, 8, 13 und 14 übermittelten Informationen.

(2)   Gestützt auf die Emissionsdaten, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 mitteilen, bewertet die Kommission alle zwei Jahre die Gesamtauswirkungen des Luftfahrtsektors auf das Weltklima — einschließlich seiner Nicht-CO2-Emissionen oder Auswirkungen — und verbessert diese Bewertung, indem sie wissenschaftliche Erkenntnisse bzw. Luftverkehrsdaten heranzieht.

(3)   Bis zum 31. Oktober jedes Jahres legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Kurzbericht über die Ergebnisse der Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 vor.

Artikel 22

Bericht über den zusätzlichen Zeitraum für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll

Die Union und jeder ihrer Mitgliedstaaten legen dem UNFCCC-Sekretariat mit Ablauf des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 3 des Beschlusses 13/CMP.1 einen Bericht über diesen zusätzlichen Zeitraum vor.

KAPITEL 9

ZUSAMMENARBEIT UND UNTERSTÜTZUNG

Artikel 23

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Union

Die Mitgliedstaaten und die Union kooperieren und koordinieren umfassend ihre Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung in Bezug auf

a)

die Erstellung des Treibhausgasinventars der Union und die Erarbeitung des Treibhausgasinventarberichts der Union gemäß Artikel 7 Absatz 5;

b)

die Erarbeitung der nationalen Mitteilung der Union gemäß Artikel 12 des UNFCCC und des Zweijahresberichts der Union gemäß dem Beschluss 2/CP.17 oder anderen einschlägigen Beschlüssen, die von den Gremien des UNFCCC in der Folge angenommen werden;

c)

die Überprüfungs- und Einhaltungsverfahren gemäß dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll und etwaigen Beschlüssen im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls sowie das Verfahren der Union für die Überprüfung der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung;

d)

etwaige Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls oder infolge des Überprüfungsprozesses der Union gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung oder andere Änderungen der Inventare oder der Inventarberichte, die dem UNFCCC-Sekretariat übermittelt wurden oder zu übermitteln sind;

e)

die Erstellung des vorläufigen Treibhausgasinventars der Union gemäß Artikel 8;

f)

die Berichterstattung über die Ausbuchung von AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER nach Ablauf des zusätzlichen Zeitraums gemäß Absatz 14 des Beschlusses 13/CMP.1 zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls.

Artikel 24

Rolle der Europäischen Umweltagentur

Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei der Durchführung der Artikel 6 bis 9, 12 bis 19, 21 und 22 entsprechend ihrem jährlichen Arbeitsprogramm. Diese Unterstützung betrifft unter anderem

a)

die Erstellung des Treibhausgasinventars der Union und des Treibhausgasinventarberichts der Union;

b)

die Durchführung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren für die Erstellung des Treibhausgasinventars der Union;

c)

die Schätzung von Daten, die in den nationalen Treibhausgasinventaren nicht mitgeteilt wurden;

d)

die Durchführung der Prüfungen;

e)

die Erstellung des vorläufigen Treibhausgasinventars der EU;

f)

die Zusammenstellung der Informationen der Mitgliedstaaten über Politiken und Maßnahmen sowie Prognosen;

g)

die Durchführung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren in Bezug auf die Informationen der Mitgliedstaaten über Prognosen sowie Politiken und Maßnahmen;

h)

die Schätzung von Prognosedaten, die von den Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt wurden;

i)

die Zusammenstellung von Daten für den Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat;

j)

die Verbreitung der im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Informationen, einschließlich Unterhaltung und Aktualisierung einer Datenbank über die Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Plattform für Klimaanpassung bezüglich Auswirkungen von, Anfälligkeit für und Anpassung an den Klimawandel.

KAPITEL 10

BEFUGNISÜBERTRAGUNG

Artikel 25

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission vorbehaltlich der Bedingungen dieses Artikels übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6, 7 und 10 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 8. Juli 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 6, 7 und 10 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein gemäß den Artikeln 6, 7 und 10 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Übermittlung Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate verlängert.

KAPITEL 11

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss für Klimaänderung unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 27

Überprüfung

(1)   Die Kommission überprüft regelmäßig die Konformität der Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften der vorliegenden Verordnung mit künftigen Beschlüssen, die im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls oder anderer Vorschriften der Union erlassen werden. Des Weiteren bewertet die Kommission regelmäßig, ob Entwicklungen im Rahmen des UNFCCC eine Situation herbeiführen, in der sich die Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung erübrigen oder gemessen an den Vorteilen, die sie bringen, unverhältnismäßig sind, ob sie Anpassungen erfordern oder die Berichterstattungsanforderungen im Rahmen des UNFCCC nicht erfüllen bzw. diese duplizieren; die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

(2)   Die Kommission prüft bis Dezember 2016, ob die Auswirkungen der Anwendung der IPCC-Leitlinien von 2006 über die nationalen Treibhausgasinventare oder eine wesentliche Änderung der verwendeten UNFCCC-Methoden bei der Erstellung der Treibhausgasinventare zu einer Abweichung von mehr als 1 % bei den für Artikel 3 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG relevanten Gesamtemissionen an Treibhausgasen eines Mitgliedstaats führen, und kann die jährlichen Emissionszuweisungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG ändern.

Artikel 28

Aufhebung

Die Entscheidung Nr. 280/2004/EG wird hiermit aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 21. Mai 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 169.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 51.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. April 2013.

(4)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

(5)  Beschluss des Rates 94/69/EG vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11).

(6)  Entscheidung des Rates 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

(7)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.

(8)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63.

(9)  Entscheidung des Rates 88/540/EWG vom 14. Oktober 1988 über den Abschluss des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 8).

(10)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(11)  ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1.

(12)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22.

(13)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.

(14)  ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1.

(15)  Siehe Seite 80 dieses Amtsblatts.

(16)  ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3.

(17)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.


ANHANG I

TREIBHAUSGASE

Kohlendioxid (CO2)

Methan (CH4)

Distickstoffoxid (N2O)

Schwefelhexafluorid (SF6)

Stickstofftrifluorid (NF3)

Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW):

HFC-23 CHF3

HFC-32 CH2F2

HFC-41 CH3F

HFC-125 CHF2CF3

HFC-134 CHF2CHF2

HFC-134a CH2FCF3

HFC-143 CH2FCHF2

HFC-143a CH3CF3

HFC-152 CH2FCH2F

HFC-152a CH3CHF2

HFC-161 CH3CH2F

HFC-227ea CF3CHFCF3

HFC-236cb CF3CF2CH2F

HFC-236ea CF3CHFCHF2

HFC-236fa CF3CH2CF3

HFC-245fa CHF2CH2CF3

HFC-245ca CH2FCF2CHF2

HFC-365mfc CH3CF2CH2CF3

HFC-43-10mee CF3CHFCHFCF2CF3 oder (C5H2F10)

Perfluorkohlenwasserstoffe (PFKW):

PFC-14, Perfluormethan, CF4

PFC-116, Perfluorethan, C2F6

PFC-218, Perfluorpropan, C3F8

PFC-318, Perfluorcyclobutan, c-C4F8

Perfluorcyclopropan c-C3F6

PFC-3-1-10, Perfluorbutan, C4F10

PFC-4-1-12, Perfluorpentan, C5F12

PFC-5-1-14, Perfluorhexan, C6F14

PFC-9-1-18, C10F18


ANHANG II

Summe der Auswirkungen der neu berechneten Treibhausgasemissionen der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 Absatz 1

Die Summe der Auswirkungen der neu berechneten Treibhausgasemissionen der einzelnen Mitgliedstaaten wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei sind

—   ti— die jährliche Emissionszuweisung des Mitgliedstaats für das Jahr i wie gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG festgelegt, entweder 2012 oder gegebenenfalls 2016 auf der Grundlage der Überprüfung nach Artikel 27 Absatz 2 dieser Verordnung und gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG festgelegt;

—   ti,2022— die jährliche Emissionszuweisung des Mitgliedstaats für das Jahr i gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4 und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG, wie sie berechnet worden wäre, wenn für das Jahr 2022 vorgelegte überprüfte Inventardaten als Inputdaten verwendet worden wären;

—   ei,j— die Treibhausgasemissionen des Mitgliedstaats für das Jahr i, wie sie aufgrund von Rechtsakten, die die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 6 erlassen hat, im Anschluss an die Expertenprüfung des Inventars im Jahr j ermittelt wurden.


ANHANG III

LISTE DER JÄHRLICHEN INDIKATOREN

Tabelle 1:   Liste der prioritären Indikatoren  (1)

Nr.

Nomenklatur der Eurostat-Indikatoren für die Energieeffizienz

Indikator

Zähler/Nenner

Leitfaden / Definitionen (2)  (3)

1

MAKROÖKONOMIE

CO2-Intensität des BIP, t/Mio. EUR

CO2-Gesamtemissionen, kt

CO2-Gesamtemissionen (ausschließlich LULUCF) gemäß gemeinsamem Berichtsformat

GDP, Bio Euro (EC95)

Bruttoinlandsprodukt zu konstanten Preisen von 1995 (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).

2

MAKROÖKONOMIE B0

Energiebezogene CO2-Intensität des BIP, t/Mio. EUR

CO2-Emissionen durch Energieverbrauch, kt

CO2-Emissionen durch Verbrennung fossiler Brennstoffe (IPCC-Quellenkategorie 1A, sektorales Konzept)

GDP, Bio Euro (EC95)

Bruttoinlandsprodukt zu konstanten Preisen von 1995 (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).

3

VERKEHR C0

CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, kt

 

CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe für den gesamten Pkw-Verkehr (Fahrzeuge, die in erster Linie für den Personentransport ausgelegt sind, mit einer max. Kapazität von 12 Personen und einem Gesamtgewicht von max. 3 900 kg — IPCC-Quellenkategorie 1A3bi).

Anzahl der Pkw-Kilometer, Mkm

 

Anzahl der Pkw-Kilometer (Quelle: Verkehrsstatistiken).

Anmerkung: Die Tätigkeitsdaten sollten soweit möglich mit den Emissionsdaten übereinstimmen.

4

INDUSTRIE A1

Energiebezogene CO2-Intensität der Industrie, t/Mio. EUR

CO2-Emissionen der Industrie, kt

Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe im verarbeitenden Gewerbe, der Bauwirtschaft sowie aus Bergwerken und Steinbrüchen (außer Kohlengruben und Öl- und Gasextraktion), einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2). Energie, die von der Industrie zu Transportzwecken eingesetzt wird, sollte nicht hier, sondern bei den Verkehrsindikatoren berücksichtigt werden. Emissionen von nicht straßengebundenen und anderen mobilen Maschinen der Industrie sollten hier angegeben werden.

Bruttomehrwert der gesamten Industrie, Bio Euro (EC95)

Bruttomehrwert zu konstanten Preisen von 1995 im verarbeitenden Gewerbe (NACE 15-22, 24-37), Bau (NACE 45) sowie Bergwerken und Steinbrüchen (außer Kohlengruben und Öl- und Gasextraktion) (NACE 13-14) (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).

5

HAUSHALTE A.1

CO2-Emissionen von Haushalten, t/Wohnung

CO2-Emissionen durch Verbrauch fossiler Brennstoffe in Haushalten, kt

CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe in Haushalten (IPCC-Quellenkategorie 1A4b).

Bestand permanent belegter Wohnungen, 1 000

Bestand permanent belegter Wohnungen.

6

DIENSTLEISTUNGEN A0

CO2-Intensität des gewerblichen und institutionellen Sektors, t/Mio. EUR

CO2-Emissionen durch Verbrauch fossiler Brennstoffe im gewerblichen und institutionellen Sektor, kt

CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe in gewerblichen und institutionellen Gebäuden im öffentlichen und privaten Sektor (IPCC-Quellenkategorie 1A4a). Energie, die von Dienstleistern zu Transportzwecken eingesetzt wird, sollte nicht hier, sondern bei den Verkehrsindikatoren berücksichtigt werden.

Bruttomehrwert der Dienste, Bio Euro (EC95)

Bruttomehrwert der Dienste zu konstanten Preisen von 1995 (NACE 41, 50, 51, 52, 55, 63, 64, 65, 66, 67, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 80, 85, 90, 91, 92, 93, 99) (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).

7

ENERGIEUMWANDLUNG B0

CO2-Emissionen von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Kraftwerken, t/TJ

CO2-Emissionen von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, kt

CO2-Emissionen aus der gesamten Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Strom- und Wärmeerzeugung in öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Emissionen von Kraftwerken, in denen ausschließlich Wärme erzeugt wird, sind hier nicht einzubeziehen.

Alle Produkte — öffentliche und als Eigenanlage betriebene Wärmekraftwerke, PJ

Bruttoerzeugung von Strom und Wärme, die an Dritte verkauft werden (kombinierte Kraft-/Wärmeerzeugung), in öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Kraftwerke, in denen ausschließlich Wärme erzeugt wird, sind hier nicht einzubeziehen. Öffentliche Wärmekraftwerke erzeugen Strom (und Wärme) in erster Linie, um diese an Dritte zu verkaufen. Sie können sich im öffentlichen oder privaten Besitz befinden. Als Eigenanlage betriebene Wärmekraftwerke erzeugen Strom (und Wärme) ganz oder teilweise mit dem Ziel, ihre primäre Tätigkeit zu unterstützen. Die Bruttostromerzeugung wird am Ausgang der Haupttransformatoren gemessen, d. h. der Stromverbrauch in Hilfsaggregaten und Transformatoren wird mitgerechnet (Quelle: Energiebilanz).


Tabelle 2:   Liste zusätzlicher prioritärer Indikatoren  (4)

Nr.

Nomenklatur der Eurostat-Indikatoren für die Energieeffizienz

Indikator

Zähler/Nenner

Leitfaden/Definitionen (5)

1

VERKEHR D0

CO2-Emissionen des Güterverkehrs auf der Straße, kt

 

CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe für sämtliche Transporttätigkeiten mit leichten Nutzfahrzeugen (Fahrzeuge mit einem Bruttogewicht von max. 3 900 kg, die in erster Linie für den Transport leichter Frachten konzipiert sind oder spezielle Merkmale wie Vierradantrieb für Geländebetrieb aufweisen — IPCC-Quellenkategorie 1A3bii) sowie Schwerlastkraftwagen (Fahrzeuge mit einem Bruttogewicht von über 3 900, die in erster Linie für den Transport schwerer Frachten konzipiert sind — IPCC-Quellenkategorie 1A3biii, Busse ausgeschlossen).

Güterverkehr auf der Straße, Mtkm

 

Anzahl der Tonnenkilometer der durch leichte Nutzfahrzeuge und Schwerlastkraftwagen auf der Straße beförderten Fracht; ein Tonnenkilometer entspricht dem Transport einer Tonne auf der Straße über eine Entfernung von einem Kilometer. (Quelle: Verkehrsstatistiken)

Anmerkung: Die Tätigkeitsdaten sollten soweit möglich mit den Emissionsdaten übereinstimmen.

2

INDUSTRIE A1.1

CO2-Gesamtintensität — Eisen- und Stahlindustrie, t/Mio. EUR

CO2-Gesamtemissionen des Eisen- und Stahlsektors, kt

CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe bei der Eisen- und Stahlerzeugung, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2a), aus Verfahren der Eisen- und Stahlproduktion (IPCC-Quellenkategorie 2C1) und Produktionsverfahren für Ferrolegierungen (IPCC-Quellenkategorie 2C2).

Bruttomehrwert der Eisen- und Stahlindustrie, Bio Euro (EC95)

Bruttomehrwert zu konstanten Preisen von 1995 der Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (NACE 27.1), der Fertigung von Rohren (NACE 27.2), sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl (NACE (27.3), Eisengießereien (NACE 27.51) und Stahlgießereien (NACE 27.52). (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).

3

INDUSTRIE A1.2

Energiebezogene CO2-Intensität der Industrie, t/Mio. EUR

Energiebezogene CO2-Emissionen der Chemieindustrie, kt

CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe bei der Herstellung von Chemikalien und chemischen Erzeugnissen, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2c).

Bruttomehrwert der Chemieindustrie, Bio Euro (EC95)

Bruttomehrwert zu konstanten Preisen von 1995 der Herstellung von Chemikalien und chemischen Erzeugnissen (NACE 24) (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).

4

INDUSTRIE A1.3

Energiebezogene CO2-Intensität — Glas-, Ton- und Baustoffindustrie, t/Mio. EUR

Energiebezogene CO2-Emissionen— Glas-, Ton- und Baustoffindustrie, kt

CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen zur Erzeugung nicht metallischer Mineralerzeugnisse (NACE 26), einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung.

Bruttomehrwert der Glas-, Ton- und Baustoffindustrie, Bio Euro (EC95)

Bruttomehrwert zu konstanten Preisen von 1995 der Erzeugung nichtmetallischer Mineralerzeugnisse (NACE 26) (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).

5

INDUSTRIE C0.1

CO2-Emissionen von Eisen- und Stahlindustrie, t/t

CO2-Gesamtemissionen des Eisen- und Stahlsektors, kt

CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe bei der Eisen- und Stahlerzeugung, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2a), aus Verfahren der Eisen- und Stahlproduktion (IPCC-Quellenkategorie 2C1) und Produktionsverfahren für Ferrolegierungen (IPCC-Quellenkategorie 2C2).

Erzeugung von Sauerstoffblasstahl, kt

Erzeugung von Sauerstoffblasstahl (NACE 27) (Quelle: Produktionsstatistiken).

6

INDUSTRIE C0.2

Energiebezogene CO2-Emissionen der Zementindustrie, t/t

Energiebezogene CO2-Emissionen der Glas-, Ton- und Baustoffindustrie, kt

CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen zur Erzeugung nicht metallischer Mineralerzeugnisse (NACE 26), einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung.

Zementherstellung, kt

Zementherstellung (NACE 26) (Quelle: Produktionsstatistiken).


Tabelle 3:   Liste ergänzender Indikatoren

Nr.

Nomenklatur der Eurostat-Indikatoren für die Energieeffizienz

Indikator

Zähler/Nenner

Leitfaden/Definitionen

1

VERKEHR B0

Dieselbedingte CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, g/100km

CO2-Emissionen von Personenkraftwagen mit Dieselmotor, kt

CO2-Emissionen aus der Dieselverbrennung für den gesamten Pkw-Verkehr (Fahrzeuge, die in erster Linie für den Personentransport ausgelegt sind, mit einer max. Kapazität von 12 Personen und einem Gesamtgewicht von max. 3 900 kg — IPCC-Quellenkategorie 1A3bi, nur Dieselfahrzeuge).

Anzahl der von Personenkraftwagen mit Dieselmotor zurückgelegten Kilometer, Mio. km

Gesamtkilometerleistung von Personenkraftwagen mit Dieselmotor, die für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind (Quelle: Verkehrsstatistiken).

2

VERKEHR B0

Benzinbedingte CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, g/100km

CO2-Emissionen von Personenkraftwagen mit Benzinmotor, kt

CO2-Emissionen aus der Benzinverbrennung für den gesamten Pkw-Verkehr (Fahrzeuge, die in erster Linie für den Personentransport ausgelegt sind, mit einer max. Kapazität von 12 Personen und einem Gesamtgewicht von max. 3 900 kg — IPCC-Quellenkategorie 1A3bi, nur Benzinfahrzeuge).

Anzahl der von Personenkraftwagen mit Benzinmotor zurückgelegten Kilometer, Mio. km

Gesamtkilometerleistung von Personenkraftwagen mit Benzinmotor, die für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind (Quelle: Verkehrsstatistiken).

3

VERKEHR C0

CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, t/pkm

CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, kt

CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe für den gesamten Pkw-Verkehr (Fahrzeuge, die in erster Linie für den Personentransport ausgelegt sind, mit einer max. Kapazität von 12 Personen und einem Gesamtgewicht von max. 3 900 kg — IPCC-Quellenkategorie 1A3bi).

Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Mpkm

Anzahl der in Personenkraftwagen zurückgelegten Passagierkilometer; ein Passagierkilometer entspricht dem Transport einer Person über die Entfernung von einem Kilometer (Quelle: Verkehrsstatistiken).

Anmerkung: Die Tätigkeitsdaten sollten soweit möglich mit den Emissionsdaten übereinstimmen.

4

VERKEHR E1

Emissionen des Luftverkehrs, t/Passagier

CO2-Emissionen des Inlandsluftverkehrs, kt

CO2-Emissionen des Inlandsluftverkehrs (kommerziell, privat, landwirtschaftlich usw.), einschließlich Starts und Landungen (IPCC-Quellenkategorie 1A3aii). Auszuschließen ist der Einsatz von Brennstoff auf Flughäfen für den Bodenverkehr. Auszuschließen ist ferner Brennstoff für die stationäre Verbrennung auf Flughäfen.

Fluggäste im Inlandsverkehr, Mio.

Anzahl der Personen, die eine Flugreise unternehmen, mit Ausnahme der Dienst tuenden Angehörigen der Flug- und Kabinenbesatzung (nur Inlandsverkehr) (Quelle: Verkehrsstatistiken).

Anmerkung: Die Tätigkeitsdaten sollten soweit möglich mit den Emissionsdaten übereinstimmen.

5

INDUSTRIE A1.4

Energiebezogene CO2-Intensität — Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, t/Mio. EUR

Energiebezogene CO2-Emissionen der Lebensmittelindustrie, kt

CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2e).

Bruttomehrwert — Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, Mio. EUR (EC95)

Bruttomehrwert zu konstanten Preisen von 1995 der Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken (NACE 15) sowie Tabakwaren (NACE 16) (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).

6

INDUSTRIE A1.5

Energiebezogene CO2-Intensität — Papierindustrie und Druckwesen, t/Mio. EUR

Energiebezogene CO2-Emissionen von Papierindustrie und Druckwesen, kt

CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Papierprodukten sowie Verlagsgewerbe, Druckgewerbe und Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2d).

Bruttomehrwert — Papierindustrie und Druckwesen, Mio. EUR (EC95)

Bruttomehrwert zu konstanten Preisen von 1995 der Herstellung von Zellstoff, Papier und Papierprodukten (NACE 21) sowie Verlagsgewerbe, Druckgewerbe und Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern (NACE 22) (Quelle: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).

7

HAUSHALTE A0

CO2-Emissionen von Haushalten für Raumheizung, t/m2

CO2-Emissionen für Raumheizung in Haushalten, kt

CO2-Emissionen aus der Verbrennung für die Raumheizung in Haushalten.

Fläche permanent belegter Wohnungen, Mio. m2

Gesamtfläche permanent belegter Wohnungen.

8

DIENSTLEISTUNGEN B0

CO2-Emissionen des gewerblichen und institutionellen Sektors für Raumheizungszwecke, kg/m2

CO2-Emissionen aufgrund der Raumheizung im gewerblichen und institutionellen Sektor, kt

CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe für Raumheizungszwecke in gewerblichen und institutionellen Gebäuden des öffentlichen und privaten Sektors.

Fläche von Dienstleistungsgebäuden, Mio. m2

Gesamtfläche der Dienstleistungsgebäude (NACE 41, 50, 51, 52, 55, 63, 64, 65, 66, 67, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 80, 85, 90, 91, 92, 93, 99).

9

ENERGIEUMWANDLUNG D0

CO2-Emissionen von öffentlichen Kraftwerken, t/TJ

CO2-Emissionen von öffentlichen Wärmekraftwerken, kt

CO2-Emissionen aus der gesamten Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Strom- und Wärmeerzeugung in öffentlichen Wärmekraftwerken sowie kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen (IPCC-Quellenkategorien 1A1ai und 1A1aii). Emissionen von Kraftwerken, in denen ausschließlich Wärme erzeugt wird, sind hier nicht einzubeziehen.

Gesamter Output öffentlicher Wärmekraftwerke, PJ

Bruttoerzeugung von Strom und Wärme, die an Dritte verkauft werden, (kombinierte Kraft-/Wärmeerzeugung) in öffentlichen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Kraftwerke, in denen ausschließlich Wärme erzeugt wird, sind hier nicht einzubeziehen. Öffentliche Wärmekraftwerke erzeugen Strom (und Wärme) in erster Linie, um diese an Dritte zu verkaufen. Sie können sich im öffentlichen oder privaten Besitz befinden. Die Bruttostromerzeugung wird am Ausgang der Haupttransformatoren gemessen, d. h. der Stromverbrauch in Hilfsaggregaten und Transformatoren wird mitgerechnet (Quelle: Energiebilanz).

10

ENERGIEUMWANDLUNG E0

CO2-Emissionen von Eigenanlagen, t/TJ

CO2-Emissionen von Eigenanlagen, kt

CO2-Emissionen aus der gesamten Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Strom- und Wärmeerzeugung in als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen.

Gesamter Output von als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, PJ

Bruttoerzeugung von Strom und Wärme, die an Dritte verkauft werden, (kombinierte Kraft-/Wärmeerzeugung) in als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Eigenanlagen erzeugen Strom (und Wärme) ganz oder teilweise mit dem Ziel, ihre primäre Tätigkeit zu unterstützen. Die Bruttostromerzeugung wird am Ausgang der Haupttransformatoren gemessen, d. h. der Stromverbrauch in Hilfsaggregaten und Transformatoren wird mitgerechnet (Quelle: Energiebilanz).

11

ENERGIEUMWANDLUNG

Kohlenstoffintensität der gesamten Stromerzeugung, t/TJ

CO2-Emissionen aus der klassischen Energieerzeugung, kt

CO2-Emissionen aus der gesamten Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Strom- und Wärmeerzeugung in öffentlichen sowie als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen.Emissionen von Kraftwerken, in denen ausschließlich Wärme erzeugt wird, sind hier nicht einzubeziehen.

Gesamter Output von öffentlichen sowie als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, PJ

Bruttoerzeugung von Strom und Wärme, die an Dritte verkauft werden, (kombinierte Kraft-/Wärmeerzeugung) in öffentlichen sowie als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken und kombinierten Kraft-/Wärmeanlagen. Einzubeziehen ist auch die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und aus der Kernkraft (Quelle: Energiebilanz).

12

VERKEHR

Kohlenstoffintensität des Verkehrs, t/TJ

CO2-Emissionen des Verkehrs, kt

CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen für alle Verkehrstätigkeiten (IPCC-Quellenkategorie 1A3).

Endgültiger Gesamtenergieverbrauch des Verkehrs, PJ

Umfasst den endgültigen Gesamtenergieverbrauch des Verkehrs aus allen Energiequellen (einschließlich Biomasse und Stromverbrauch) (Quelle: Energiebilanz).

13

INDUSTRIE C0.3

Energiebezogene CO2-Emissionen der Papierindustrie, t/t

Energiebezogene CO2-Emissionen von Papierindustrie und Druckwesen, kt

CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Papierprodukten sowie Verlagsgewerbe, Druckgewerbe und Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern, einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2d).

Papiererzeugung, kt

Papiererzeugung (NACE 21) (Quelle: Produktionsstatistiken).

14

INDUSTRIE

CO2-Emissionen des Industriesektors, kt

 

Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe im verarbeitenden Gewerbe, der Bauwirtschaft sowie aus Bergwerken und Steinbrüchen (außer Kohlengruben und Öl- und Gasextraktion), einschließlich der Verbrennung zur Strom- und Wärmeerzeugung (IPCC-Quellenkategorie 1A2). Energie, die von der Industrie zu Transportzwecken eingesetzt wird, sollte nicht hier, sondern bei den Verkehrsindikatoren berücksichtigt werden. Emissionen von Geländefahrzeugen und anderen mobilen Maschinen der Industrie sollten hier angegeben werden.

Endgültiger Gesamtenergieverbrauch der Industrie, PJ

 

Umfasst den endgültigen Gesamtenergieverbrauch der Industrie aus allen Energiequellen (einschließlich Biomasse und Stromverbrauch) (Quelle: Energiebilanz).

15

HAUSHALTE

CO2-Emissionen der Haushalte, kt

 

CO2-Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe in Haushalten (IPCC-Quellenkategorie 1A4b).

Endgültiger Gesamtenergieverbrauch der Haushalte, PJ

 

Umfasst den endgültigen Gesamtenergieverbrauch der Haushalte aus allen Energiequellen (einschließlich Biomasse und Stromverbrauch) (Quelle: Energiebilanz).


(1)  Die Mitgliedstaaten teilen Zähler und Nenner mit, sofern diese nicht im gemeinsamen Berichtsformat enthalten sind.

(2)  Die Mitgliedstaaten sollten diesem Leitfaden folgen. Falls es nicht möglich ist, sich exakt an den Leitfaden zu halten, oder falls Zähler und Nenner nicht vollkommen konsistent sind, sollten die Mitgliedstaaten dies deutlich angeben.

(3)  Die Verweise auf die IPCC-Quellenkategorien beziehen sich auf die überarbeiteten IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare (1996) (Revised 1996 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories).

(4)  Die Mitgliedstaaten teilen Zähler und Nenner mit, sofern diese nicht im gemeinsamen Berichtsformat enthalten sind.

(5)  Die Mitgliedstaaten sollten diesem Leitfaden folgen. Falls es nicht möglich ist, sich exakt an den Leitfaden zu halten, oder falls Zähler und Nenner nicht vollkommen konsistent sind, sollten die Mitgliedstaaten dies deutlich angeben.


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Entscheidung Nr. 280/2004/EG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 6

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 24

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 22

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 7

Artikel 24

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 23

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 26

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 28

Artikel 12

Artikel 29


Erklärungen der Kommission

„Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Artikel 10 ihres ursprünglichen Vorschlags gestrichen worden ist. Im Interesse einer Verbesserung der Datenqualität und Transparenz in Bezug auf CO2-Emissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr ist die Kommission jedoch damit einverstanden, diesen Aspekt stattdessen im Rahmen ihrer kommenden Initiative in Bezug auf Überwachung von, Berichterstattung über und Überprüfung von Emissionen aus der Schifffahrt zu behandeln, die sie im ersten Halbjahr 2013 annehmen wird. Die Kommission beabsichtigt, in diesem Zusammenhang eine Änderung der Verordnung vorzuschlagen.“

„Die Kommission stellt fest, dass möglicherweise zusätzliche Vorschriften in Bezug auf die Einrichtung, Pflege und Änderung des EU-Systems für Strategien, Maßnahmen und Prognosen sowie die Erstellung vorläufiger Treibhausgasinventare erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Durchführung der Verordnung zu gewährleisten. Ab Anfang 2013 wird die Kommission diese Frage in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten prüfen und gegebenenfalls eine Änderung der Verordnung vorschlagen.“


18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/41


VERORDNUNG (EU) Nr. 526/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Mai 2013

über die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die elektronische Kommunikation, ihre Dienste und Infrastrukturen sind sowohl direkt als auch indirekt wesentliche Faktoren der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung. Sie spielen eine entscheidende Rolle für die Gesellschaft und sind als solche, ebenso wie die Elektrizitäts- und Wasserversorgung, zu allgegenwärtigen Einrichtungen des täglichen Lebens geworden; außerdem sind sie entscheidende Faktoren für die Versorgung mit Strom, Wasser und anderen wichtigen Dienstleistungen. Kommunikationsnetze wirken in der Gesellschaft und in Bezug auf Innovationen als Katalysatoren, indem sie den Einfluss der Technologie vervielfachen und das Verhalten der Verbraucher, Geschäftsmodelle und Branchen sowie die Bürgerschaft und die politische Beteiligung beeinflussen. Ihre Störung könnte erheblichen physischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schaden verursachen, was die große Bedeutung von Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes und der Widerstandsfähigkeit, mit denen die ununterbrochene Bereitstellung kritischer Dienste gewährleistet werden soll, noch unterstreicht. Daher begegnet die Sicherheit, vor allem aber die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation sowie ihrer Infrastrukturen und Dienste ständig wachsenden Herausforderungen, unter anderem in Bezug auf die einzelnen Komponenten der Kommunikationsinfrastruktur und die Software zur Steuerung dieser Komponenten, die Infrastruktur allgemein und die Dienste, die über diese Infrastruktur bereitgestellt werden. Für die Gesellschaft gewinnt dies nicht zuletzt deshalb mehr und mehr an Bedeutung, weil aufgrund der Systemkomplexität, durch Betriebsstörungen, Systemfehler, Unfälle, Bedienungsfehler und Angriffe Probleme entstehen können, die sich auf die elektronische und physische Infrastruktur von Diensten, die für das Wohlergehen der Unionsbürger von maßgeblicher Bedeutung sind, auswirken können.

(2)

Die Bedrohungslage ändert sich ständig, und Sicherheitsverletzungen können das Vertrauen der Nutzer in Technik, Netze und Dienste schwächen, was sich negativ auf deren Fähigkeit auswirkt, das Potenzial des Binnenmarkts und eines breiten Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) voll auszuschöpfen.

(3)

Eine auf zuverlässigen Daten der Union basierende regelmäßige Überprüfung des Zustands der Netz- und Informationssicherheit in der Union sowie eine systematische Prognose künftiger Entwicklungen, Herausforderungen und Bedrohungen sowohl auf Unionsebene als auch auf globaler Ebene ist daher für die Entscheidungsträger, die Branche und die Nutzer gleichermaßen wichtig.

(4)

Mit Beschluss 2004/97/EG, Euratom (3), der auf der Tagung des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2003 angenommen wurde, beschlossen die Vertreter der Mitgliedstaaten, dass die auf der Grundlage des Kommissionsvorschlags zu errichtende Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) ihren Sitz in Griechenland in einer von der griechischen Regierung zu bestimmenden Stadt haben soll. Aufgrund dieses Beschlusses bestimmte die griechische Regierung, dass die ENISA ihren Sitz in Heraklion auf Kreta haben sollte.

(5)

Am 1. April 2005 wurde ein Sitzabkommen zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat abgeschlossen.

(6)

Der Sitzmitgliedstaat der Agentur sollte die bestmöglichen Voraussetzungen für eine reibungslose und effiziente Tätigkeit der Agentur gewährleisten. Damit die Agentur ihre Aufgaben ordnungsgemäß und effizient erfüllen, Personal einstellen und binden und die Effizienz der Vernetzungsmaßnahmen steigern kann, ist es unbedingt erforderlich, sie an einem geeigneten Standort anzusiedeln, der unter anderem angemessene Verkehrsverbindungen und Einrichtungen für Ehepartner und Kinder bietet, die das Personal der Agentur begleiten. Die erforderlichen Vorkehrungen sollten in einem Abkommen zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat festgelegt werden, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat der Agentur geschlossen wird.

(7)

Zur Verbesserung der operativen Effizienz der Agentur hat diese eine Außenstelle im Großraum Athen eingerichtet, das mit der Zustimmung und Unterstützung des Sitzmitgliedstaats unterhalten und bei dem das operative Personal der Agentur eingesetzt werden sollte. In Heraklion sollte Personal eingesetzt werden, das hauptsächlich mit der Verwaltung der Agentur (einschließlich ihrem Direktor), Finanzen, Sekundärrecherchen und Analysen, IT- und Infrastrukturverwaltung, Personalverwaltung, Fortbildung sowie Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit beschäftigt ist.

(8)

Die Agentur ist berechtigt, ihre Organisation im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung über den Sitz und die Athener Außenstelle selbst festzulegen, um eine ordnungsgemäße und effiziente Ausübung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Damit solche Aufgaben, zu denen eine Interaktion mit zentralen Interessenträgern wie den Organen und Einrichtungen der Union gehört, ausgeführt werden können, sollte die Agentur insbesondere alle erforderlichen praktischen Maßnahmen zur Verbesserung der operativen Effizienz ergreifen.

(9)

Im Jahr 2004 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 (4) zur Errichtung der ENISA, um zur Gewährleistung einer hohen und effektiven Netz- und Informationssicherheit innerhalb der Union beizutragen und eine Kultur der Netz- und Informationssicherheit zu entwickeln, die Bürgern, Verbrauchern, Unternehmen und Behörden Nutzen bringt. Durch die im Jahr 2008 vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassene Verordnung (EG) Nr. 1007/2008 (5) wurde das Mandat der Agentur bis März 2012 verlängert. Durch die Verordnung (EG) Nr. 580/2011 (6) wird das Mandat der Agentur bis zum 13. September 2013 verlängert.

(10)

Die Agentur sollte Rechtsnachfolgerin der durch die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 errichteten ENISA sein. Im Rahmen des Beschlusses der auf der Tagung des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2003 vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten sollte der Sitzmitgliedstaat die praktischen Vorkehrungen für eine reibungslose und effiziente Tätigkeit der Agentur beibehalten und ausbauen, auch für die Außenstelle in Athen, und die Einstellung und Bindung von hoch qualifiziertem Personal ermöglichen.

(11)

Seit Errichtung der ENISA haben sich mit den Entwicklungen der Technik, des Marktes und des sozioökonomischen Umfelds die Herausforderungen bezüglich der Netz- und Informationssicherheit verändert und waren Gegenstand weiterer Überlegungen und Diskussionen. Als Reaktion auf die sich ändernden Herausforderungen hat die Union ihre Prioritäten für die Politik im Bereich der Netz- und Informationssicherheit aktualisiert. Diese Verordnung zielt darauf ab, die Agentur zu stärken, damit sie die Unionsorgane und die Mitgliedstaaten erfolgreich bei ihren Bemühungen unterstützen kann, Europas Fähigkeit zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit zu entwickeln.

(12)

Binnenmarktmaßnahmen im Bereich der Sicherheit der elektronischen Kommunikation sowie die Netz- und Informationssicherheit im Allgemeinen erfordern unterschiedliche Formen des technischen und organisatorischen Vorgehens seitens der Unionsorgane und der Mitgliedstaaten. Die uneinheitliche Umsetzung dieser Anforderungen kann zu Effizienzverlusten und Hindernissen für den Binnenmarkt führen. Daher bedarf es einer Facheinrichtung auf Unionsebene, die in Fragen der Netz- und Informationssicherheit Orientierungshilfen, Beratung und Unterstützung anbietet und auf die sich die Unionsorgane und die Mitgliedstaaten stützen können. Die Agentur kann diesem Bedarf gerecht werden, indem sie ein hohes Maß an Fachkompetenz entwickelt und aufrechterhält, die Unionsorgane, die Mitgliedstaaten und die Wirtschaft unterstützt und ihnen dabei hilft, die rechtlichen und regulatorischen Anforderungen der Netz- und Informationssicherheit zu erfüllen und Probleme der Netz- und Informationssicherheit festzustellen und anzugehen, und dadurch zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes beiträgt.

(13)

Die Agentur sollte die Aufgaben wahrnehmen, die ihr nach Rechtsakten der Union im Bereich der elektronischen Kommunikation übertragen werden, und generell zu mehr Sicherheit im Bereich der elektronischen Kommunikation und zu einem besseren Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten beitragen, indem sie unter anderem Sachkenntnis bereitstellt, Beratung bietet, den Austausch bewährter Verfahren fördert und Vorschläge für politische Maßnahmen unterbreitet.

(14)

Die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (7) schreibt vor, dass die Betreiber öffentlicher Netze für elektronische Kommunikation oder öffentlich zugänglicher Dienste der elektronischen Kommunikation geeignete Maßnahmen ergreifen, um deren Integrität und Sicherheit zu gewährleisten, und führt für die nationalen Regulierungsbehörden die Verpflichtung ein, soweit zweckmäßig, unter anderem die Kommission und die Agentur über jegliche Sicherheitsverletzungen und Integritätsverluste mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder Dienste zu unterrichten und der Kommission und der Agentur einen zusammenfassenden Jahresbericht über die eingegangenen Meldungen und die ergriffenen Maßnahmen vorzulegen. Ferner fordert die Richtlinie 2002/21/EG, dass die Agentur mittels Stellungnahmen einen Beitrag zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen leistet.

(15)

Gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (8) müssen Betreiber eines öffentlich zugänglichen Dienstes der elektronischen Kommunikation geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit ihrer Dienste zu gewährleisten; ferner ist die Vertraulichkeit der Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten sicherzustellen. Die Richtlinie 2002/58/EG führt für Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation bestimmte Informations- und Benachrichtigungspflichten im Fall von Datenschutzverstößen ein. Außerdem verpflichtet sie die Kommission, die Agentur vor Erlass technischer Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf Umstände oder Form von Informationen und Benachrichtigungen sowie diesbezügliche Verfahren anzuhören. Gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (9) müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen durchführt, die für den Schutz gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust, unberechtigte Änderung, unberechtigte Weitergabe oder unberechtigten Zugang — insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten in einem Netz übertragen werden — und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich sind.

(16)

Die Agentur sollte zu einer hohen Netz- und Informationssicherheit beitragen, zu einem verbesserten Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie zur Entwicklung und Förderung einer Kultur der Netz- und Informationssicherheit zum Nutzen der Bürger, der Verbraucher, der Wirtschaft und der Organisationen des öffentlichen Sektors in der Union und auf diese Weise zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts. Zu diesem Zweck sollten der Agentur die erforderlichen Haushaltsmittel zugewiesen werden.

(17)

Angesichts der wachsenden Bedeutung elektronischer Netze und elektronischer Kommunikation, die heute das Rückgrat der europäischen Wirtschaft bilden, und der Größenordnung der digitalen Wirtschaft sollten die der Agentur zugeteilten finanziellen und personellen Ressourcen in einem Umfang erhöht werden, der ihrer gestiegenen Bedeutung und ihrem größeren Aufgabenfeld sowie ihrer entscheidenden Rolle bei der Verteidigung des europäischen digitalen Ökosystems entspricht.

(18)

Die Agentur sollte als Bezugspunkt fungieren und durch ihre Unabhängigkeit, die Qualität ihrer Beratung und der verbreiteten Informationen, die Transparenz ihrer Verfahren und Arbeitsmethoden sowie die Sorgfalt, mit der sie ihre Aufgaben erfüllt, Vertrauen schaffen. Aufbauend auf den auf nationaler Ebene und Unionsebene unternommenen Anstrengungen sollte die Agentur ihre Aufgaben in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und den Mitgliedstaaten wahrnehmen und für Kontakte zur Branche und zu anderen einschlägigen Akteuren offen sein. Außerdem sollte sich die Agentur auf die Beiträge und die Zusammenarbeit des Privatsektors stützen, der bei der Sicherung der elektronischen Kommunikation, ihrer Infrastrukturen und Dienste eine wichtige Rolle spielt.

(19)

Mit einer Reihe von Aufgaben sollte bei gleichzeitiger Wahrung der Flexibilität in ihrer Tätigkeit vorgegeben werden, wie die Agentur ihre Ziele erreichen soll. Zu den Aufgaben der Agentur sollte die Sammlung geeigneter Informationen und Daten gehören, die benötigt werden, um die Risiken für die Sicherheit und Widerstandsfähigkeit elektronischer Kommunikationsnetze, -infrastrukturen und -dienste zu analysieren und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der Kommission sowie gegebenenfalls anderen Akteuren den Stand der Netz- und Informationssicherheit in der Union zu beurteilen. Die Agentur sollte für die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und den Mitgliedstaaten sorgen und die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten in Europa verstärken, indem sie insbesondere zuständige nationale Stellen und Einrichtungen der Union sowie hochrangige Sachverständige in einschlägigen Bereichen, und zwar — vor dem Hintergrund, dass Netz- und Informationssysteme eine Kombination aus Hardware, Software und Diensten bieten — vor allem Anbieter von Diensten und Netzen der elektronischen Kommunikation, Hersteller von Netzausrüstung und Softwarehersteller, in ihre Tätigkeiten einbindet. Die Agentur sollte die Organe der Union und die Mitgliedstaaten in ihrem Dialog mit der Branche unterstützen, um sicherheitsrelevante Probleme bei Hardware- und Softwareprodukten anzugehen und so zu einem kooperativen Vorgehen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit beizutragen.

(20)

Strategien zur Netz- und Informationssicherheit, die von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union bzw. einem Mitgliedstaat veröffentlicht werden, sollten der Agentur zu Informationszwecken sowie zur Vermeidung von Doppelarbeit zur Verfügung gestellt werden. Die Agentur sollte die Strategien analysieren und ihre Darstellung in einem Format begünstigen, das den Vergleich erleichtert. Sie sollte die Strategien und die dazugehörigen Analysen auf elektronischem Weg für die Öffentlichkeit zugänglich machen.

(21)

Die Agentur sollte die Kommission mit Beratung, Stellungnahmen und Analysen zu allen Angelegenheiten der Union, die mit der Gestaltung der Politik im Bereich der Netz- und Informationssicherheit zusammenhängen, unterstützen; dies gilt auch in Bezug auf den Schutz kritischer Informationsinfrastruktur („Critical Information Infrastructure Protection“ — CIIP) und Widerstandsfähigkeit. Ferner sollte sie die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sowie gegebenenfalls die Mitgliedstaaten — auf deren Ersuchen — bei ihren Bemühungen um den Aufbau von Vorgehensweisen und Fähigkeiten im Bereich der Netz- und Informationssicherheit unterstützen.

(22)

Die Agentur sollte die laufenden Tätigkeiten auf den Gebieten Forschung, Entwicklung und technologische Bewertung — insbesondere die im Rahmen der vielfältigen Forschungsinitiativen der Union durchgeführten Tätigkeiten — umfassend berücksichtigen, um die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie gegebenenfalls die Mitgliedstaaten — auf deren Ersuchen — in Bezug auf den Forschungsbedarf im Bereich der Netz- und Informationssicherheit zu beraten.

(23)

Die Agentur sollte die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Mitgliedstaaten in ihrem Bemühen um den Auf- und Ausbau der grenzübergreifenden Reaktionsfähigkeit und Abwehrbereitschaft zur Verhütung, Erkennung und Bewältigung von Problemen und Vorfällen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit unterstützen. In dieser Hinsicht sollte sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen der Kommission und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und den Mitgliedstaaten erleichtern. Zu diesem Zweck sollte die Agentur die Mitgliedstaaten in ihrem ständigen Bemühen um die Verbesserung ihrer Reaktionsfähigkeit und bei der Organisation und Durchführung europäischer sowie — auf Ersuchen eines Mitgliedstaats — nationaler Übungen in Bezug auf Sicherheitsvorfälle unterstützen.

(24)

Für ein besseres Verständnis der Herausforderungen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit muss die Agentur derzeitige und absehbare Risiken analysieren. Zu diesem Zweck sollte die Agentur in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit den statistischen Ämtern und anderen Akteuren einschlägige Informationen sammeln. Ferner sollte die Agentur die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union und die Mitgliedstaaten bei deren Bemühungen zur Sammlung, Auswertung und Verbreitung von Daten über die Netz- und Informationssicherheit unterstützen. Die Sammlung geeigneter statistischer Informationen und Daten, die benötigt werden, um die Risiken für die Sicherheit und Widerstandsfähigkeit der elektronischen Kommunikation, der Infrastruktur und der Dienste zu analysieren, sollte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und der Kenntnisse der Agentur über die IKT-Infrastrukturen der Unionsorgane gemäß den Unionsbestimmungen und den nationalen Bestimmungen im Einklang mit dem Unionsrecht erfolgen. Auf der Grundlage dieser Informationen sollte die Agentur zum Nutzen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Netz- und Informationssicherheit und die entsprechenden Tendenzen in der Union beständig den neuesten Stand bekannt machen.

(25)

Im Zuge der Ausführung ihrer Aufgaben sollte die Agentur die Zusammenarbeit zwischen Union und Mitgliedstaaten fördern, um den Stand der Netz- und Informationssicherheit in der Union stärker bekannt zu machen.

(26)

Die Agentur sollte die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen unabhängigen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten erleichtern, indem sie insbesondere die Entwicklung, die Förderung und den Austausch von bewährten Verfahren und Normen für Schulungs- und Sensibilisierungsprogramme unterstützt. Ein verstärkter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten wird derartige Maßnahmen erleichtern. Die Agentur sollte zur Sensibilisierung der einzelnen Nutzer der elektronischen Kommunikation, der Infrastrukturen und der Dienste beitragen, unter anderem indem sie den Mitgliedstaaten, die sich für die Nutzung der Plattform für Informationen von öffentlichem Interesse im Sinne der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (10) entschieden haben, Unterstützung bei der Zusammenstellung im öffentlichen Interesse liegender einschlägiger Informationen zur Netz- und Informationssicherheit anbietet und darüber hinaus Hilfestellung bei der Gestaltung dieser Informationen leistet, die im Lieferumfang neuer Geräte, die für den Einsatz in öffentlichen Kommunikationsnetzen bestimmt sind, enthalten sein müssen. Ferner sollte die Agentur die Zusammenarbeit zwischen Interessenträgern auf Unionsebene unterstützen, indem sie u. a. den Informationsaustausch, Sensibilisierungskampagnen sowie Ausbildungs- und Schulungsprogramme fördert.

(27)

Die Agentur sollte unter anderem die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union und die Mitgliedstaaten bei der bei der Umsetzung öffentlicher Aufklärungskampagnen für Endnutzer unterstützen, mit der sicherere Verhaltensweisen der Nutzer im Internet gefördert und die Nutzer für potenzielle Bedrohungen im Internet, einschließlich Cyberkriminalität wie Phishing, Botnets, Finanz- und Bankenbetrug, sensibilisiert, sowie einfache Empfehlungen in Bezug auf Authentifizierung und Datenschutz gefördert werden.

(28)

Um die vollständige Verwirklichung ihrer Ziele sicherzustellen, sollte die Agentur zu den zuständigen Einrichtungen, einschließlich der mit Cyberkriminalität befassten Behörden (beispielsweise Europol) und Datenschutzbehörden, Kontakt halten, um Know-how und bewährte Verfahren auszutauschen und sie bezüglich Aspekten der Netz- und Informationssicherheit, die Auswirkungen auf ihre Arbeit haben könnten, zu beraten. Die Agentur sollte darauf hinwirken, Synergieeffekte zwischen den Bemühungen dieser Einrichtungen und ihren eigenen Bemühungen um die Förderung einer verbesserten Netz- und Informationssicherheit zu erreichen. Vertreter der Strafverfolgungs- und der Datenschutzbehörden auf nationaler Ebene und auf Unionsebene sollten als Vertreter für eine Mitwirkung in der Ständigen Gruppe der Interessenträger der Agentur in Frage kommen. Bei ihren Kontakten mit Rechtsdurchsetzungsbehörden in Bezug auf Netz- und Informationssicherheitsaspekte, die sich möglicherweise auf ihre Arbeit auswirken, sollte die Agentur vorhandene Informationskanäle und bestehende Netze beachten.

(29)

Die Kommission hat eine europäische öffentlich-private Partnerschaft für Widerstandsfähigkeit als flexible unionsweite Kooperationsplattform für widerstandsfähige IKT-Infrastrukturen ins Leben gerufen, in der die Agentur eine fördernde Rolle spielen und die Interessenträger zusammenbringen sollte, um politische Prioritäten wie auch Wirtschafts- und Marktaspekte der Herausforderungen und Maßnahmen im Hinblick auf die Widerstandsfähigkeit der IKT-Infrastrukturen zu erörtern.

(30)

Zur Förderung der Netz- und Informationssicherheit und ihrer Sichtbarkeit sollte die Agentur die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten erleichtern, indem sie insbesondere die Konzipierung und den Austausch von bewährten Verfahren und Sensibilisierungsmaßnahmen fördert und ihre Öffentlichkeitsarbeit verbessert. Außerdem sollte die Agentur die Zusammenarbeit Interessenträgern sowie den Organen der Union unterstützen, indem sie unter anderem Informationsaustausch und Sensibilisierungstätigkeiten fördert.

(31)

Um das fortgeschrittene Maß an Netz- und Informationssicherheit in der Union noch weiter zu erhöhen, sollte die Agentur die Zusammenarbeit sowie den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den einschlägigen Organisationen wie Computer-Notdiensten und IT-Notfallteams (Computer Emergency Response Teams — CERT) fördern.

(32)

Als Grundlage für die Netz- und Informationssicherheitsinfrastruktur sollte ein unionsweites System gut funktionierender CERTs dienen. Die Agentur sollte die CERTs der Mitgliedgliedstaaten und das CERT der Union beim Betrieb eines CERT-Netzes, dem auch die Mitglieder der Gruppe staatlicher europäischer CERTs angehören, unterstützen. Um dazu beizutragen, dass jedes CERT über ausreichend moderne technische Fähigkeiten verfügt und diese Fähigkeiten möglichst weitgehend denen der fortschrittlichsten CERTs entsprechen, sollte die Agentur die Einrichtung und den Betrieb eines Gutachtersystems fördern. Zudem sollte sie die Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen CERTs fördern, wenn Vorfälle, Angriffe oder Störungen der von den CERTs verwalteten oder geschützten Netze oder Infrastrukturen gegeben sind, die mindestens zwei CERTs betreffen oder betreffen können.

(33)

Effiziente Maßnahmen zur Netz- und Informationssicherheit sollten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor auf sorgfältig entwickelten Risikobewertungsmethoden beruhen. Risikobewertungsmethoden und -verfahren werden auf verschiedenen Ebenen angewandt, ohne dass es ein einheitliches System für ihren effizienten Einsatz. Durch die Förderung und Entwicklung bewährter Verfahren für die Risikobewertung und interoperabler Lösungen für das Risikomanagement innerhalb von Organisationen des öffentlichen und des privaten Sektors wird das Sicherheitsniveau von Netzen und Informationssystemen in der Union erhöht. Zu diesem Zweck sollte die Agentur die Zusammenarbeit zwischen Interessenträgern auf Unionsebene unterstützen und Hilfestellung bei deren Bemühungen um die Festlegung und Einführung von europäischen und internationalen Normen für das Risikomanagement und eine messbare Sicherheit in Bezug auf elektronische Produkte, Systeme, Netze und Dienste leisten, die im Zusammenwirken mit Software die Netz- und Informationssysteme bilden.

(34)

Die Agentur sollte, sofern dies im Hinblick auf ihre Ziele und Aufgaben zweckmäßig und nützlich ist, mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die sich mit Netz- und Informationssicherheit befassen, Erfahrungen und allgemeine Informationen austauschen. Die Agentur sollte einen Beitrag zur Festlegung der Forschungsprioritäten in den Bereichen Widerstandsfähigkeit der Netze sowie Netz- und Informationssicherheit auf Unionsebene leisten und Kenntnisse über die Bedürfnisse der Branche an einschlägige Forschungseinrichtungen weitergeben.

(35)

Die Agentur sollte die Mitgliedstaaten und die Dienstanbieter dazu anspornen, ihre allgemeinen Sicherheitsstandards zu heben, damit alle Internetnutzer die erforderlichen Vorkehrungen für ihre persönliche Internetsicherheit treffen.

(36)

Die Probleme der Netz- und Informationssicherheit sind ein globales Thema. Um die Sicherheitsstandards, einschließlich der Festlegung gemeinsamer Verhaltensnormen und Verhaltenskodizes, und den Informationsaustausch zu verbessern sowie eine zügigere internationale Zusammenarbeit bei Abwehrmaßnahmen und einen weltweiten gemeinsamen Ansatz zu Problemen der Netz- und Informationssicherheit zu fördern, bedarf es einer engeren internationalen Zusammenarbeit. In dieser Hinsicht sollte die Agentur ein stärkeres Engagement der Union und die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen unterstützen, indem sie den entsprechenden Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gegebenenfalls die erforderlichen Sachkenntnisse und Analysen zur Verfügung stellt.

(37)

Die Agentur sollte im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip handeln, indem sie ein hinreichendes Maß an Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Fragen der Netz- und Informationssicherheit sicherstellt, die Wirksamkeit nationaler Maßnahmen erhöht und ihnen dadurch einen Mehrwert gibt, sowie im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie nicht über das Maß hinausgeht, das für die Verwirklichung der in dieser Verordnung festgesetzten Ziele erforderlich ist. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur sollten die Zuständigkeiten der nachstehend genannten Einrichtungen gestärkt, aber nicht beeinträchtigt werden, und es sollte hinsichtlich der diesen Einrichtungen übertragenen einschlägigen Befugnisse und Aufgaben weder zu Vorgriffen oder Behinderungen noch zu Überschneidungen kommen: die nationalen Regulierungsbehörden gemäß den Richtlinien über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie das durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (11) eingesetzte Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (GEREK), der Kommunikationsausschuss gemäß der Richtlinie 2002/21/EG, die europäischen Normungsgremien, die nationalen Normungsgremien und der Ständige Ausschuss gemäß der Richtlinie 98/34/EG (12) und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft, die unabhängigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 95/46/EG.

(38)

In Bezug auf die Führung der Agentur müssen bestimmte Prinzipien umgesetzt werden, um der Gemeinsamen Erklärung und dem Gemeinsamen Konzept zu entsprechen, die von der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Einrichtungen der EU im Juli 2012 vereinbart wurden und deren Zweck darin besteht, die Aktivitäten der Agenturen dynamischer zu gestalten und ihre Leistung zu verbessern.

(39)

Die Gemeinsame Erklärung und das Gemeinsame Konzept sollten, soweit angemessen, in den Arbeitsprogrammen, den Bewertungen und den Berichterstattungs- und Verwaltungsverfahren der Agentur zur Geltung kommen.

(40)

Damit die Agentur ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Personen, die als Mitglieder des Verwaltungsrats nominiert werden, über angemessenes Fachwissen verfügen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich auch darum bemühen, die Fluktuation bei ihren jeweiligen Vertretern im Verwaltungsrat zu verringern, um die Kontinuität seiner Arbeit sicherzustellen.

(41)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Agentur einen Ruf der Unparteilichkeit, der Integrität und der hohen professionellen Standards aufbaut und wahrt. Dementsprechend sollte der Verwaltungsrat umfassende Regeln zur Unterbindung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten für die gesamte Agentur verabschieden.

(42)

Angesichts der einzigartigen Umstände der Agentur und der schwierigen Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert ist, sollte die Organisationsstruktur der Agentur vereinfacht und gestärkt werden, um größere Effizienz und Effektivität sicherzustellen. Daher sollte unter anderem ein Exekutivrat eingesetzt werden, damit der Verwaltungsrat sich auf Angelegenheiten von strategischer Bedeutung konzentrieren kann.

(43)

Der Verwaltungsrat sollte im Einklang mit den gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (die „Haushaltsordnung“) (13) erlassenen Vorschriften einen Rechnungsführer ernennen.

(44)

Um die Wirksamkeit der Agentur zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Verwaltungsrat vertreten sein, der die allgemeine Ausrichtung der Tätigkeit der Agentur festlegt und dafür sorgt, dass sie ihre Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahrnimmt. Der Verwaltungsrat sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um den Haushaltsplan zu erstellen und dessen Ausführung zu überprüfen, entsprechende Finanzvorschriften und transparente Verfahren für die Entscheidungsfindung der Agentur festzulegen, das Arbeitsprogramm der Agentur anzunehmen, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die internen Verfahrensvorschriften der Agentur festzulegen, den Direktor zu ernennen, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments die Verlängerung der Amtszeit des Direktors zu beschließen und seine Abberufung zu beschließen. Der Verwaltungsrat sollte einen Exekutivrat einsetzen, der ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in verwaltungs- und haushaltstechnischen Belangen unterstützt.

(45)

Damit die Agentur einwandfrei funktioniert, ist ihr Direktor aufgrund erworbener Verdienste und nachgewiesener Verwaltungs- und Managementfähigkeiten zu ernennen; der Direktor muss über einschlägige Sachkenntnis und Erfahrungen auf dem Gebiet der Netz- und Informationssicherheit verfügen und die Aufgaben des Direktors hinsichtlich der Organisation der internen Abläufe der Agentur völlig unabhängig wahrnehmen. Dazu sollte der Direktor nach Anhörung der Kommission einen Vorschlag für das Arbeitsprogramm der Agentur ausarbeiten und alle erforderlichen Maßnahmen zu dessen ordnungsgemäßer Durchführung ergreifen. Der Direktor sollte einen Jahresbericht ausarbeiten, der dem Verwaltungsrat vorzulegen ist, den Entwurf eines Voranschlags für die Einnahmen und Ausgaben der Agentur erstellen und den Haushaltsplan ausführen.

(46)

Der Direktor sollte die Möglichkeit haben, Ad-hoc-Arbeitsgruppen einzusetzen, die sich mit bestimmten wissenschaftlichen, technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Einzelfragen befassen. Bei der Einsetzung von Ad-hoc-Arbeitsgruppen sollte sich der Direktor um die Mitwirkung externer Experten und die Nutzung einschlägiger externer Sachkenntnis bemühen, damit die Agentur Zugang zu den neuesten verfügbaren Informationen über sicherheitsspezifische Herausforderungen erhält, die sich aus der Entwicklung der Informationsgesellschaft ergeben. Der Direktor sollte dafür sorgen, dass die Mitglieder der Ad-hoc-Arbeitsgruppen höchsten fachlichen Ansprüchen genügen und dass je nach Einzelfrage gegebenenfalls ein repräsentatives Gleichgewicht zwischen öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten, den Organen der Union und dem Privatsektor einschließlich der Wirtschaft, Nutzern und wissenschaftlichen Sachverständigen für Netz- und Informationssicherheit gewahrt wird. Der Direktor sollte, falls zweckmäßig, einzelne Sachverständige, die auf dem betreffenden Gebiet als sachkundig anerkannt sind, im Einzelfall zur Mitarbeit in den Arbeitsgruppen auffordern können. Deren Aufwendungen sollten von der Agentur gemäß ihren internen Vorschriften sowie gemäß den aufgrund der Haushaltsordnung erlassenen Vorschriften bestritten werden.

(47)

Die Agentur sollte über eine Ständige Gruppe der Interessenträger als Beratungsgremium verfügen, um einen regelmäßigen Dialog mit dem Privatsektor, Verbraucherorganisationen und anderen interessierten Kreisen sicherzustellen. Die vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktors eingesetzte Ständige Gruppe der Interessenträger sollte hauptsächlich Fragen behandeln, die die Beteiligten betreffen, und diese der Agentur zur Kenntnis bringen. Der Direktor sollte entsprechend der Tagesordnung für die jeweilige Sitzung gegebenenfalls Vertreter des Europäischen Parlaments und anderer einschlägiger Einrichtungen zu den Sitzungen der Gruppe einladen können.

(48)

Da die Interessenträger in der Ständigen Gruppe der Interessenträger ausreichend vertreten sind und diese Gruppe insbesondere im Hinblick auf den Entwurf des Arbeitsprogramms angehört wird, ist eine Vertretung der Interessenträger im Verwaltungsrat nicht länger erforderlich.

(49)

Die Agentur sollte die einschlägigen Bestimmungen der Union in Bezug auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (14) des Europäischen Parlaments und des Rates anwenden. Die von der Agentur für die Zwecke der internen Betriebsabläufe sowie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verarbeiteten Informationen sollten der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (15) unterliegen.

(50)

Die Agentur sollte die für die Unionsorgane geltenden Bestimmungen über den Umgang mit sensiblen Dokumenten sowie die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften befolgen.

(51)

Damit die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Agentur gewährleistet ist und sie zusätzliche und neue Aufgaben — auch nicht vorhergesehene Aufgaben in Notfällen — erfüllen kann, sollte die Agentur über einen ausreichenden eigenständigen Haushalt verfügen, der hauptsächlich durch einen Beitrag der Union und durch Beiträge von Drittländern, die sich an der Arbeit der Agentur beteiligen, finanziert wird. Die Mehrheit der Agenturbediensteten sollte unmittelbar mit der operativen Umsetzung des Mandats der Agentur befasst sein. Dem Sitzmitgliedstaat und anderen Mitgliedstaaten sollte es erlaubt sein, freiwillige Beiträge zu den Einnahmen der Agentur zu leisten. Sämtliche Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sollten dem Haushaltsverfahren der Union unterliegen. Ferner sollte die Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof erfolgen, um Transparenz und Rechenschaftspflicht sicherzustellen.

(52)

Angesichts der sich ständig ändernden Bedrohungslage und der Entwicklung der Unionspolitik zur Netz- und Informationssicherheit sowie zum Zweck der Anpassung an den mehrjährigen Finanzrahmen sollte die Dauer des Mandats der Agentur auf einen Zeitraum von sieben Jahren mit einer Möglichkeit der Verlängerung der Mandatszeit begrenzt werden.

(53)

Die Tätigkeit der Agentur sollte unabhängig bewertet werden. Die Bewertung sollte sich auf die Effektivität bei der Erreichung der Ziele, ihre Arbeitsweise und die Relevanz ihrer Aufgaben beziehen, damit festgestellt wird, ob die Ziele der Agentur weiterhin Geltung haben und ob und für welchen Zeitraum das Mandat der Agentur weiter verlängert werden sollte.

(54)

Wenn die Kommission gegen Ende der Dauer des Mandats der Agentur keinen Vorschlag für eine Verlängerung des Mandats gemacht hat, sollten die Agentur und die Kommission die einschlägigen Maßnahmen ergreifen und dabei insbesondere Angelegenheiten im Zusammenhang mit Personalverträgen und Haushaltsregelungen eingehen.

(55)

Da die mit dieser Richtlinie angestrebten Ziele, die Errichtung einer Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit, um zu einer hohen Netz- und Informationssicherheit innerhalb der Union beizutragen sowie um das Problembewusstsein zu heben und eine Kultur der Netz- und Informationssicherheit in der Gesellschaft zum Nutzen der Bürger, Verbraucher, Unternehmen und Organisationen des öffentlichen Sektors in der Union zu entwickeln und zu fördern und auf diese Weise zur Schaffung und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf der Ebene der Union zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(56)

Die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 sollte aufgehoben werden.

(57)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde im Einklang mit Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 45/2001 angehört und hat seine Stellungnahme am 20. Dezember 2010 abgegeben (16). —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT 1

ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH, ZIELE UND AUFGABEN

Artikel 1

Gegenstand und Zuständigkeitsbereich

(1)   Durch diese Verordnung wird eine Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA, nachstehend „die Agentur“) errichtet, die die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, um zu einer hohen Netz- und Informationssicherheit innerhalb der Union beizutragen sowie um das Problembewusstsein bezüglich der Netz- und Informationssicherheit zu heben und eine Kultur der Netz- und Informationssicherheit in der Gesellschaft zum Nutzen der Bürger, Verbraucher, Unternehmen und Organisationen des öffentlichen Sektors in der Union zu entwickeln und zu fördern und auf diese Weise zur Schaffung und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen.

(2)   Von den Zielen und Aufgaben der Agentur unberührt bleiben die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Netz- und Informationssicherheit sowie auf jeden Fall Tätigkeiten in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung und die nationale Sicherheit (einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn die nationale Sicherheit berührt ist) und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich.

(3)   Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „Netz- und Informationssicherheit“ die Fähigkeit eines Netzes oder Informationssystems, bei einem bestimmten Vertrauensniveau Störungen und rechtswidrige oder böswillige Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit gespeicherter oder übermittelter Daten und entsprechender Dienste, die über dieses Netz oder Informationssystem angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen.

Artikel 2

Ziele

(1)   Die Agentur entwickelt und pflegt ein hohes Niveau an Sachkenntnis.

(2)   Die Agentur unterstützt die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union dabei, politische Maßnahmen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit zu entwickeln.

(3)   Die Agentur unterstützt die die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Mitgliedstaaten dabei, die politischen Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, um die rechtlichen und regulatorischen Anforderungen in Bezug auf Netz- und Informationssicherheit in geltenden und künftigen Rechtsakten der Union zu erfüllen, und trägt dadurch zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes bei.

(4)   Die Agentur unterstützt die Union und die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung und Stärkung ihrer Fähigkeit und Abwehrbereitschaft zur Verhütung, Erkennung und Bewältigung von Problemen und Vorfällen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit.

(5)   Die Agentur nutzt ihre Sachkenntnis, um Anstöße zu einer breiten Zusammenarbeit zwischen Akteuren des öffentlichen und des privaten Sektors zu geben.

Artikel 3

Aufgaben

(1)   Zu dem in Artikel 1 genannten Zweck und um die in Artikel 2 genannten Ziele unter Einhaltung des Artikels 1 Absatz 2 zu erreichen, nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)

Sie unterstützt die Entwicklung der Politik und des Rechts der Union, indem sie

i)

in allen Angelegenheiten, die mit Politik und Recht der Union zur Netz- und Informationssicherheit zu tun haben, Unterstützung und Beratung gewährt;

ii)

Vorbereitungsarbeiten, Beratung und Analysen hinsichtlich der Entwicklung und Aktualisierung der Politik und des Rechts der Union zur Netz- und Informationssicherheit liefert;

iii)

öffentlich verfügbare Strategien zur Netz- und Informationssicherheit analysiert und ihre Veröffentlichung fördert.

b)

Sie unterstützt den Aufbau von Fähigkeiten, indem sie

i)

die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen hin bei ihren Bemühungen um den Aufbau und die Verbesserung der Fähigkeit, Probleme und Vorfälle im Bereich der Netz- und Informationssicherheit zu verhüten, zu erkennen, zu analysieren und zu bewältigen, unterstützt und ihnen das erforderliche Wissen zur Verfügung stellt;

ii)

die freiwillige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und den Mitgliedstaaten bei deren Bemühungen um die Verhütung, Erkennung und Bewältigung von Problemen und Vorfällen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit, soweit diese grenzüberschreitende Auswirkungen haben, fördert und erleichtert;

iii)

die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in ihren Bemühungen um den Aufbau der Fähigkeit, Probleme und Vorfälle im Bereich der Netz- und Informationssicherheit zu verhüten, zu erkennen, zu analysieren und zu bewältigen, unterstützt, insbesondere durch die Unterstützung der Tätigkeiten eines IT-Notfallteams (Computer Emergency Response Team, CERT), das für diese Stellen tätig ist;

iv)

eine Anhebung des Kapazitätsniveaus von nationalen und staatlichen CERTs sowie CERT der Union unterstützt, auch durch die Förderung von Dialog und Informationsaustausch, damit jedes CERT entsprechend dem Stand der Technik einen gemeinsamen Satz an Minimalfähigkeiten erfüllt und gemäß bewährter Praxis arbeitet;

v)

die Organisation und Durchführung von Übungen zur Netz- und Informationssicherheit auf Unionsebene unterstützt und die Mitgliedstaaten — auf deren Ersuchen — bei Übungen auf nationaler Ebene berät;

vi)

die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Mitgliedstaaten bei deren Bemühungen um die Sammlung und Auswertung von Daten über die Netz- und Informationssicherheit unterstützt und entsprechend den Sicherheitsanforderungen der Mitgliedstaaten relevante Daten zur Netz- und Informationssicherheit verbreitet sowie anhand der von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Unionsrechts und den nationalen Bestimmungen im Einklang mit dem Unionsrecht zur Verfügung gestellten Informationen für fortlaufende Sensibilisierung seitens der Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union sowie seitens der Mitgliedstaaten hinsichtlich des neuesten Stands der Netz- und Informationssicherheit in der Union zu deren Nutzen sorgt;

vii)

den Aufbau eines Frühwarnsystems der Union unterstützt, das die Systeme der Mitgliedstaaten ergänzt;

viii)

Fortbildung auf dem Gebiet der Netz- und Informationssicherheit für die einschlägigen öffentlichen Stellen anbietet, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Interessenträgern.

c)

Sie unterstützt die freiwillige Zusammenarbeit der zuständigen öffentlichen Stellen sowie zwischen Interessenträgern, einschließlich Hochschulen und Forschungsstätten in der Union, und Sensibilisierungsmaßnahmen, indem sie unter anderem

i)

die Zusammenarbeit zwischen nationalen und staatlichen CERT oder Computer-Notdiensten, auch der CERT für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, fördert,

ii)

die Entwicklung und die gemeinsame Nutzung bewährter Verfahren fördert, damit ein hohes Niveau an Netz- und Informationssicherheit erreicht wird,

iii)

den Dialog und Bemühungen um die Entwicklung und den Austausch bewährter Verfahren ermöglicht,

iv)

bewährte Verfahren bei der gemeinsamen Nutzung von Informationen und bei Sensibilisierungsmaßnahmen fördert,

v)

die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sowie — auf deren Ersuchen — die Mitgliedstaaten und ihre einschlägigen Stellen bei der Organisation von Sensibilisierungsmaßnahmen — einschließlich auf der Ebene der einzelnen Nutzer — und anderen Maßnahmen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit unterstützt, um zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit beizutragen und deren Sichtbarkeit durch Zurverfügungstellung von bewährten Verfahren und Leitlinien zu erhöhen.

d)

Sie unterstützt Forschung, Entwicklung und Normung, indem sie

i)

die Festlegung und Einführung von europäischen und internationalen Normen für das Risikomanagement und die Sicherheit in Bezug auf elektronische Produkte, Systeme, Netze und Dienste erleichtert,

ii)

die Union und die Mitgliedstaaten zum Forschungsbedarf im Bereich der Netz- und Informationssicherheit berät, damit den gegenwärtigen oder den sich abzeichnenden Risiken und Bedrohungen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit, auch in Bezug auf neue und aufkommende Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), begegnet werden kann und Technologien zur Risikovermeidung wirkungsvoll genutzt werden können.

e)

Sie arbeitet mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, einschließlich der für Cyberkriminalität und Datenschutz zuständigen Stellen, zusammen, um gegen gemeinsame Probleme vorzugehen, indem sie unter anderem

i)

Know-how und bewährte Verfahren mit ihnen austauscht,

ii)

im Interesse von Synergien Beratung zu wichtigen Aspekten der Netz- und Informationssicherheit anbietet.

f)

Sie unterstützt die Bemühungen der Union um Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen, um die internationale Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Netz- und Informationssicherheit zu fördern, indem sie unter anderem

i)

als Beobachterin und bei der Organisation von internationalen Übungen sowie bei der Analyse und Meldung der Ergebnisse solcher Übungen mitwirkt, soweit zweckmäßig,

ii)

den Austausch bewährter Verfahren entsprechender Organisationen ermöglicht,

iii)

den Organen der Union mit Fachwissen zur Seite steht.

(2)   Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Stellen der Mitgliedstaaten können die Agentur bei Sicherheitsverletzungen oder Integritätsverlusten mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Betrieb von Netzen und Diensten um ihren Rat ersuchen.

(3)   Die Agentur nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch Rechtsakte der Union übertragen werden.

(4)   Die Agentur formuliert unabhängig eigene Feststellungen, Leitlinien und Ratschläge zu Angelegenheiten, die dem Geltungsbereich und den Zielen dieser Verordnung entsprechen.

ABSCHNITT 2

ORGANISATION

Artikel 4

Zusammensetzung der Agentur

(1)   Die Agentur besteht aus

a)

einem Verwaltungsrat,

b)

einem Direktor und dem Personal,

c)

einer Ständigen Gruppe der Interessenträger.

(2)   Der Verwaltungsrat setzt mit dem Ziel, zur Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Tätigkeit der Agentur beizutragen, einen Exekutivrat ein.

Artikel 5

Verwaltungsrat

(1)   Der Verwaltungsrat bestimmt die allgemeine Ausrichtung der Tätigkeit der Agentur und sorgt dafür, dass die Agentur bei ihrer Arbeit die in dieser Verordnung niedergelegten Grundsätze beachtet. Er sorgt zudem für die Abstimmung der Arbeit der Agentur mit den Tätigkeiten, die von den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene durchgeführt werden.

(2)   Der Verwaltungsrat legt das jährliche Arbeitsprogramm und das mehrjährige Arbeitsprogramm der Agentur fest.

(3)   Der Verwaltungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur an und übermittelt ihn bis zum 1. Juli des folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof. Der Jahresbericht enthält den Jahresabschluss und Ausführungen darüber, inwiefern die Agentur die vorgegebenen Leistungsindikatoren erfüllt hat. Der Jahresbericht wird veröffentlicht.

(4)   Der Verwaltungsrat verabschiedet eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die den diesbezüglichen Risiken entspricht und an einer Kosten-Nutzen-Analyse der durchzuführenden Maßnahmen orientiert ist.

(5)   Ausgehend von den Erkenntnissen und Empfehlungen, die sich aus den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den verschiedenen internen und externen Prüfberichten und Bewertungen ergeben haben, sorgt der Verwaltungsrat für angemessene Folgemaßnahmen.

(6)   Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften zur Unterbindung und Bewältigung von Interessenkonflikten.

(7)   Der Verwaltungsrat nimmt in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse wahr, die im Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Statut der Beamten“ und „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“ genannt) gemäß Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (17) der Anstellungsbehörde bzw. der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde übertragen sind.

Der Verwaltungsrat fasst gemäß dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts der Beamten, einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem er die Befugnisse einer Anstellungsbehörde dem Direktor überträgt. Der Direktor kann diese Befugnisse einer nachgeordneten Ebene übertragen.

Wenn dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich wird, kann der Verwaltungsrat die Übertragung der Befugnisse einer Anstellungsbehörde an den Direktor und durch den Direktor an die nachgeordneten Ebenen widerrufen. In diesem Fall kann der Verwaltungsrat die Befugnisse für begrenzte Dauer einem seiner Mitglieder oder einem anderen Mitarbeiter als dem Direktor übertragen.

(8)   Der Verwaltungsrat erlässt gemäß dem Verfahren des Artikels 110 des Statuts der Beamten angemessene Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

(9)   Der Verwaltungsrat ernennt den Direktor und kann dessen Amtszeit verlängern oder ihn gemäß Artikel 24 dieser Verordnung seines Amtes entheben.

(10)   Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Exekutivrat nach Anhörung der Kommission eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung wird die Möglichkeit der beschleunigten Beschlussfassung im Rahmen von schriftlichen Verfahren oder Telefon- sowie Videokonferenzen vorgesehen.

(11)   Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommissionsdienststellen die internen Verfahrensvorschriften der Agentur. Diese Vorschriften werden veröffentlicht.

(12)   Der Verwaltungsrat erlässt die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf nur dann von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (18) abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Agentur dies erfordern und die Kommission dem zugestimmt hat.

(13)   Der Verwaltungsrat beschließt nach Anhörung der Kommission und nach ordnungsgemäßer Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates den mehrjährigen Personalentwicklungsplan.

Artikel 6

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)   Dem Verwaltungsrat gehören je ein Vertreter jedes Mitgliedstaats und zwei von der Kommission ernannte Vertreter an. Alle Vertreter verfügen über Stimmrecht.

(2)   Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter, der das Mitglied im Fall seiner Abwesenheit vertritt.

(3)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnis der Aufgaben und Ziele der Agentur ernannt, wobei ihren für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 5 erforderlichen Management-, Verwaltungs- und Haushaltsführungskompetenzen Rechnung zu tragen ist. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, die Fluktuation bei ihren Vertretern im Verwaltungsrat gering zu halten, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats sicherzustellen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten setzen sich für eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat ein.

(4)   Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden.

Artikel 7

Vorsitz des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.

(2)   Der Vorsitzende kann aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten.

Artikel 8

Sitzungen

(1)   Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.

(2)   Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag des Vorsitzenden oder mindestens eines Drittels seiner Mitglieder tritt er darüber hinaus zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

(3)   Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teil.

Artikel 9

Abstimmungen

(1)   Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder.

(2)   Für die Annahme der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats, der internen Verfahrensvorschriften der Agentur, des Haushaltsplans, des jährlichen und des mehrjährigen Arbeitsprogramms sowie für die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit oder die Abberufung des Direktors und die Ernennung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich.

Artikel 10

Exekutivrat

(1)   Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivrat unterstützt.

(2)   Der Exekutivrat bereitet nur verwaltungs- und haushaltsbezogene Beschlüsse vor, die vom Verwaltungsrat zu fassen sind.

Er stellt zusammen mit dem Verwaltungsrat sicher, dass ausgehend von den Ergebnissen und Empfehlungen im Rahmen der Untersuchungen des OLAF und der externen oder internen Prüfberichte und Bewertungen angemessene Folgemaßnahmen getroffen werden.

Unbeschadet der Aufgaben des Direktors nach Artikel 11 unterstützt und berät der Exekutivrat den Direktor bei der Umsetzung der verwaltungs- und haushaltsbezogenen Beschlüsse des Verwaltungsrats.

(3)   Der Exekutivrat besteht aus fünf Mitgliedern, die aus den Reihen der Mitglieder des Verwaltungsrats, einschließlich des Vorsitzenden des Verwaltungsrats, ernannt werden, so dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats auch der Vorsitzende des Exekutivrats sein kann, und bei einem Mitglied handelt es sich um einen Vertreter der Kommission.

(4)   Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivrats entspricht der der Mitglieder des Verwaltungsrats nach Artikel 6 Absatz 4.

(5)   Der Exekutivrat tritt mindestens einmal im Lauf von drei Monaten zusammen. Der Vorsitzende des Exekutivrats beruft auf Antrag von dessen Mitgliedern zusätzliche Sitzungen ein.

Artikel 11

Aufgaben des Direktors

(1)   Die Agentur wird von ihrem Direktor geleitet, der bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig ist.

(2)   Der Direktor ist verantwortlich für

a)

die laufende Verwaltung der Agentur;

b)

die Umsetzung der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse;

c)

die Ausarbeitung des jährlichen Arbeitsprogramms und des mehrjährigen Arbeitsprogramms nach Anhörung des Verwaltungsrates sowie die Vorlage der Arbeitsprogramme beim Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission;

d)

die Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogramms und des mehrjährigen Arbeitsprogramms und die Berichterstattung über deren Umsetzung gegenüber dem Verwaltungsrat;

e)

die Ausarbeitung eines Jahresberichts über die Tätigkeit der Agentur und dessen Vorlage beim Verwaltungsrat zur Billigung;

f)

die Ausarbeitung eines Aktionsplans für Arbeiten zur Umsetzung der Ergebnisse der nachträglichen Bewertungen und alle zwei Jahre die Vorlage eines Sachstandsberichts bei der Kommission;

g)

den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Anwendung von Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen;

h)

die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie der Agentur und deren Vorlage beim Verwaltungsrat zur Billigung;

i)

die Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur entsprechend den Erfordernissen der Nutzer ihrer Dienste, insbesondere in Bezug auf die Zweckmäßigkeit der erbrachten Dienstleistungen;

j)

die Aufnahme und Pflege von Kontakten mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;

k)

die Aufnahme und Pflege von Kontakten zur Wirtschaft und zu Verbraucherorganisationen im Hinblick auf einen regelmäßigen Dialog mit interessierten Kreisen;

l)

sonstige dem Direktor durch diese Verordnung übertragene Aufgaben.

(3)   Soweit erforderlich kann der Direktor im Rahmen der Ziele und Aufgaben der Agentur Ad-hoc-Arbeitsgruppen aus Sachverständigen — auch von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten — einsetzen. Der Verwaltungsrat wird hiervon vorab unterrichtet. Die Verfahren, die insbesondere die Zusammensetzung dieser Gruppen, die Bestellung der Sachverständigen durch den Direktor und die Arbeitsweise der Ad-hoc-Arbeitsgruppen betreffen, werden in den internen Verfahrensvorschriften der Agentur festgelegt.

(4)   Der Direktor stellt dem Verwaltungsrat und dem Exekutivrat unterstützendes Verwaltungspersonal und andere Mittel zur Verfügung, wann immer dies erforderlich ist.

Artikel 12

Ständige Gruppe der Interessenträger

(1)   Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag des Direktors eine Ständige Gruppe der Interessenträger ein, die sich aus anerkannten Sachverständigen als Vertreter der interessierten Kreise zusammensetzt, darunter die IKT-Branche, Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste, Verbrauchergruppen, wissenschaftliche Sachverständige für Netz- und Informationssicherheit sowie Vertreter nationaler Regulierungsbehörden, die gemäß der Richtlinie 2002/21/EG benannt werden, und Strafverfolgungs- und Datenschutzbehörden.

(2)   Die Verfahren, die insbesondere die Anzahl, die Zusammensetzung und die Ernennung der Mitglieder der Ständigen Gruppe der Interessenträger durch den Verwaltungsrat, den Vorschlag des Direktors und die Arbeitsweise der Gruppe betreffen, werden in den internen Verfahrensvorschriften der Agentur festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(3)   Den Vorsitz der Ständigen Gruppe der Interessenträger führt der Direktor oder eine vom Direktor jeweils ernannte Person.

(4)   Die Amtszeit der Mitglieder der Ständigen Gruppe der Interessenträger beträgt zweieinhalb Jahre. Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht Mitglieder der Ständigen Gruppe der Interessenträger sein. Sachverständige der Kommission und aus den Mitgliedstaaten können an den Sitzungen der Ständigen Gruppe der Interessenträger teilnehmen und an ihrer Arbeit mitwirken. Vertreter anderer Stellen, die vom Direktor für relevant erachtet werden und die der Ständigen Gruppe der Interessenträger nicht angehören, können zur Teilnahme an den Sitzungen der Ständigen Gruppe der Interessenträger und zur Mitarbeit an ihrer Arbeit eingeladen werden.

(5)   Die Ständige Gruppe der Interessenträger berät die Agentur bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten. Sie berät insbesondere den Direktor bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für das Arbeitsprogramm der Agentur und bei der Gewährleistung der Kommunikation mit den interessierten Kreisen bezüglich aller Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm.

ABSCHNITT 3

ARBEITSWEISE

Artikel 13

Arbeitsprogramm

(1)   Die Agentur handelt in Übereinstimmung mit ihrem jährlichen und ihrem mehrjährigen Arbeitsprogramm, in denen alle ihre geplanten Tätigkeiten enthalten sind.

(2)   Das Arbeitsprogramm umfasst maßgeschneiderte Leistungsindikatoren, die eine effektive Bewertung der Ergebnisse vor dem Hintergrund der Ziele ermöglichen.

(3)   Der Direktor ist für die Ausarbeitung des Entwurfs des Arbeitsprogramms der Agentur nach vorheriger Anhörung der Dienststellen der Kommission verantwortlich. Bis zum 15. März eines jeden Jahres legt der Direktor dem Verwaltungsrat den Entwurf des Arbeitsprogramms für das folgende Jahr vor.

(4)   Bis zum 30. November eines jeden Jahres nimmt der Verwaltungsrat nach Eingang der Stellungnahme der Kommission das Arbeitsprogramm der Agentur für das folgende Jahr an. Das Arbeitsprogramm muss auch eine mehrjährige Vorausschau enthalten. Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass das Arbeitsprogramm den Zielen der Agentur sowie den Prioritäten der Union für Rechtsetzung und Politik im Bereich der Netz- und Informationssicherheit entspricht.

(5)   Das Arbeitsprogramm wird in Übereinstimmung mit dem Grundsatz des maßnahmenbezogenen Managements aufgestellt. Das Arbeitsprogramm muss mit dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur und dem Agenturhaushalt für das gleiche Finanzjahr übereinstimmen.

(6)   Der Direktor übermittelt das Arbeitsprogramm nach dessen Annahme durch den Verwaltungsrat dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten und veröffentlicht es. Auf Aufforderung des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments stellt der Direktor das angenommene jährliche Arbeitsprogramm diesem Ausschuss vor und beteiligt sich an einem diesbezüglichen Meinungsaustausch.

Artikel 14

Ersuchen an die Agentur

(1)   Ersuchen um Beratung und Unterstützung, die den Zielen und Aufgaben der Agentur entsprechen, sind zusammen mit erläuternden Hintergrundinformationen an den Direktor zu richten. Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat und den Exekutivrat über die eingegangenen Ersuchen, den potenziellen Ressourcenbedarf und zu gegebener Zeit über die weitere Bearbeitung der Ersuchen. Lehnt die Agentur ein Ersuchen ab, ist dies von ihr zu begründen.

(2)   Ersuchen gemäß Absatz 1 können gestellt werden

a)

vom Europäischen Parlament,

b)

vom Rat,

c)

von der Kommission,

d)

von einer von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle, wie zum Beispiel einer nationalen Regulierungsbehörde im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2002/21/EG.

(3)   Die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Absätze 1 und 2, insbesondere für die Vorlage von Ersuchen, ihre Rangfolge, die weitere Bearbeitung und die Unterrichtung des Verwaltungsrates und des Exekutivrats über die Ersuchen an die Agentur, werden vom Verwaltungsrat in den internen Verfahrensvorschriften der Agentur festgelegt.

Artikel 15

Interessenerklärung

(1)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor und die von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten geben eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, oder dass derartige Interessen bestehen. Die Erklärungen müssen der Wahrheit entsprechen und vollständig sein, sind jedes Jahr schriftlich abzugeben und müssen, wann immer erforderlich, aktualisiert werden.

(2)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor und externe Sachverständige, die in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen mitwirken, geben spätestens zu Beginn jeder Sitzung eine wahrheitsgetreue und vollständige Erklärung über alle Interessen ab, die ihre Unabhängigkeit in Bezug auf die Tagesordnungspunkte beeinträchtigen könnten, und beteiligen sich nicht an den Diskussionen und den Abstimmungen über solche Punkte.

(3)   Die Agentur legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten der Vorschriften über Interessenerklärungen nach den Absätzen 1 und 2 fest.

Artikel 16

Transparenz

(1)   Die Agentur gewährleistet, dass sie ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz und gemäß den Artikeln 17 und 18 ausübt.

(2)   Die Agentur gewährleistet einen problemlosen Zugang der Öffentlichkeit und interessierter Kreise zu zweckdienlichen, objektiven und zuverlässigen Informationen, insbesondere zu ihren eigenen Arbeitsergebnissen. Ferner veröffentlicht sie die Interessenerklärungen gemäß Artikel 15.

(3)   Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Direktors gestatten, dass interessierte Kreise als Beobachter an bestimmten Arbeiten der Agentur teilnehmen.

(4)   Die Agentur legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Transparenzregelungen fest.

Artikel 17

Vertraulichkeit

(1)   Unbeschadet des Artikels 18 gibt die Agentur Informationen, die bei ihr eingehen oder von ihr verarbeitet werden und die auf begründetes Ersuchen ganz oder teilweise vertraulich behandelt werden sollen, nicht an Dritte weiter.

(2)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor, die Mitglieder der Ständigen Gruppe der Interessenträger, die externen Sachverständigen der Ad-hoc-Arbeitsgruppen sowie das Personal der Agentur, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

(3)   Die Agentur legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vertraulichkeitsregelungen fest.

(4)   Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur erforderlich ist, beschließt der Verwaltungsrat, die Agentur zum Umgang mit Verschlusssachen zu ermächtigen. In diesem Fall legt der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit den Dienststellen der Kommission interne Verfahrensvorschriften zur Anwendung der Sicherheitsgrundsätze, die in dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (19) niedergelegt sind, fest. Diese Grundsätze betreffen unter anderem die Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen.

Artikel 18

Zugang zu Dokumenten

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.

(2)   Der Verwaltungsrat legt innerhalb von sechs Monaten nach Errichtung der Agentur Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(3)   Gegen Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 228 AEUV bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

ABSCHNITT 4

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 19

Feststellung des Haushalts

(1)   Die Einnahmen der Agentur bestehen aus einem Beitrag aus dem Haushalt der Union, Beiträgen von Drittländern, die sich gemäß Artikel 30 an der Arbeit der Agentur beteiligen, und freiwilligen Zahlungen oder Sachleistungen der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten, die einen freiwilligen Beitrag leisten, können nicht aufgrund dessen bestimmte Rechte oder Dienstleistungen beanspruchen.

(2)   Die Ausgaben der Agentur umfassen Aufwendungen für Personal, Verwaltung, technische Unterstützung, Infrastruktur, Betriebskosten und Ausgaben, die sich aus Verträgen mit Dritten ergeben.

(3)   Bis zum 1. März eines jeden Jahres erstellt der Direktor den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zusammen mit dem Entwurf des Stellenplans vor.

(4)   Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(5)   Der Verwaltungsrat erstellt alljährlich auf der Grundlage des vom Direktor erstellten Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr.

(6)   Dieser Voranschlag, der auch den Entwurf des Stellenplans und den Entwurf des Arbeitsprogramms umfasst, wird der Kommission und den Drittstaaten, mit denen die Union Abkommen gemäß Artikel 30 geschlossen hat, vom Verwaltungsrat bis zum 31. März übermittelt.

(7)   Die Kommission übermittelt diesen Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(8)   Die Kommission setzt aufgrund dieses Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 314 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

(9)   Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die Mittel für den Zuschuss für die Agentur.

(10)   Das Europäische Parlament und der Rat legen den Stellenplan der Agentur fest.

(11)   Der Haushaltsplan der Agentur wird zusammen mit dem Arbeitsprogramm vom Verwaltungsrat angenommen. Er wird endgültig, sobald der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls nimmt der Verwaltungsrat eine Anpassung des Haushaltsplans der Agentur und des Arbeitsprogramms entsprechend dem Gesamthaushaltsplan der Union vor. Der Verwaltungsrat übermittelt den Haushaltsplan unverzüglich dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.

Artikel 20

Betrugsbekämpfung

(1)   Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (20) tritt die Agentur binnen sechs Monaten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt die einschlägigen Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten, nach dem Muster im Anhang der genannten Vereinbarung.

(2)   Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel von der Agentur erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (21) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit von der Agentur gewährten Finanzhilfen oder von ihr finanzierten Verträgen ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der Agentur Bestimmungen enthalten, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 21

Ausführung des Haushaltsplans

(1)   Der Direktor trägt die Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur.

(2)   Der interne Rechnungsprüfer der Kommission übt gegenüber der Agentur dieselben Befugnisse aus wie gegenüber den Kommissionsdienststellen.

(3)   Bis zum 1. März des jeweils folgenden Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 147 der Haushaltsordnung.

(4)   Bis zum 31. März des jeweils folgenden Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Agentur zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(5)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 148 der Haushaltsordnung erstellt der Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(6)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss der Agentur ab.

(7)   Der Direktor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss, einschließlich des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr und der Bemerkungen des Rechnungshofes, zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats zum 1. Juli des jeweils folgenden Haushaltsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof

(8)   Der Direktor veröffentlicht den endgültigen Jahresabschluss.

(9)   Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof zum 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen und leitet eine Kopie dieser Antwort auch dem Verwaltungsrat zu.

(10)   Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(11)   Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

ABSCHNITT 5

PERSONAL

Artikel 22

Allgemeine Bestimmungen

Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.

Artikel 23

Vorrechte und Befreiungen

Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Agentur und ihr Personal Anwendung.

Artikel 24

Direktor

(1)   Der Direktor wird als Zeitbediensteter der Agentur gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

(2)   Der Direktor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt.

Beim Abschluss des Vertrags des Direktors wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

Vor der Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Kandidat aufgefordert, eine Erklärung vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments abzugeben und Fragen der Mitglieder zu beantworten.

(3)   Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Vor Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Direktors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen der Agentur berücksichtigt werden.

(4)   Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 und nach Einholung der Auffassung des Europäischen Parlaments die Amtszeit des Direktors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

(5)   Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Innerhalb von drei Monaten vor der Verlängerung der Amtszeit gibt der Direktor, sofern er dazu aufgefordert wird, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung ab und beantwortet Fragen der Mitglieder.

(6)   Ein Direktor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(7)   Der Direktor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats seines Amtes enthoben werden.

Artikel 25

Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal

(1)   Die Agentur kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht von der Agentur selbst beschäftigt wird. Für dieses Personal gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht.

(2)   Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung über zur Agentur abgeordnete nationale Sachverständige.

ABSCHNITT 6

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 26

Rechtsstellung

(1)   Die Agentur ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)   Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   Die Agentur wird von ihrem Direktor vertreten.

(4)   Eine im Großraum Athen eingerichtete Außenstelle wird erhalten, um die operative Effizienz der Agentur zu erhöhen.

Artikel 27

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht.

Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(2)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch sie selbst oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Grundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

In Streitsachen über den Schadensersatz ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(3)   Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 28

Sprachen

(1)   Für die Agentur gilt die Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (22). Die Mitgliedstaaten und die anderen von ihnen benannten Einrichtungen können sich an die Agentur in einer der Amtssprachen der Organe der Union ihrer Wahl wenden und erhalten eine Antwort in dieser Sprache.

(2)   Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

Artikel 29

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben, beachtet die Agentur die Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, deren Bestimmungen sie unterworfen ist.

(2)   Der Verwaltungsrat legt die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 fest. Der Verwaltungsrat kann zusätzliche Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die Agentur erforderlich sind, festlegen.

Artikel 30

Beteiligung von Drittländern

(1)   Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern offen, die mit der Europäischen Union Abkommen geschlossen haben, nach denen sie Rechtsakte der Union in dem dieser Verordnung unterliegenden Bereich übernommen haben und anwenden.

(2)   Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Tätigkeit der Agentur festlegen; hierzu zählen auch Bestimmungen über die Beteiligung an den von der Agentur durchgeführten Initiativen, an den finanziellen Beiträgen und am Personal.

Artikel 31

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen

Die Agentur wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen an, die im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom festgelegt sind. Dies betrifft unter anderem die Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung derartiger Informationen.

ABSCHNITT 7

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Bewertung und Überarbeitung

(1)   Bis zum 20. Juni 2018 legt die Kommission eine Bewertung insbesondere der Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsmethoden vor. Die Bewertung betrifft auch die eventuell erforderliche Änderung des Mandats der Agentur und die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung.

(2)   In der Bewertung nach Absatz 1 werden alle Rückmeldungen an die Agentur in Bezug auf ihre Tätigkeiten berücksichtigt.

(3)   Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht zusammen mit ihren abschließenden Feststellungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Die Bewertungsergebnisse werden öffentlich bekannt gemacht.

(4)   Als Teil der Bewertung wird im Hinblick auf die Ziele, das Mandat und die Aufgaben der Agentur auch eine Bewertung der von der Agentur erzielten Ergebnisse vorgenommen. Ist die Kommission der Ansicht, dass das Fortbestehen der Agentur vor dem Hintergrund der Ziele, des Mandats und der Aufgaben, die der Agentur übertragen wurden, gerechtfertigt ist, kann sie vorschlagen, dass die Dauer des Bestehens des Mandats der Agentur nach Artikel 36 verlängert wird.

Artikel 33

Mitwirkung des Sitzmitgliedstaats

Der Sitzmitgliedstaat der Agentur gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der Agentur, einschließlich der Erreichbarkeit des Ortes, des Vorhandenseins adäquater Bildungseinrichtungen für die Kinder der Mitglieder des Personals und eines angemessenen Zugangs zu Arbeitsmarkt, sozialer Sicherheit und medizinischer Versorgung für Kinder und Ehegatten.

Artikel 34

Verwaltungskontrolle

Die Tätigkeit der Agentur unterliegt der Aufsicht des Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV.

Artikel 35

Aufhebung und Rechtsnachfolge

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 und auf die ENISA gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und auf die Agentur.

(2)   Die Agentur ist in Bezug auf das Eigentum und alle Abkommen, rechtlichen Verpflichtungen, Beschäftigungsverträge, finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten Rechtsnachfolger der durch die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 errichteten Agentur.

Artikel 36

Dauer des Bestehens

Die Agentur wird für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 19. Juni 2013 errichtet.

Artikel 37

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 21. Mai 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 58.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Mai 2013.

(3)  Beschluss 2004/97/EG, Euratom: Einvernehmlicher Beschluss der auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten vom 13. Dezember 2003 über die Festlegung der Sitze bestimmter Ämter, Behörden und Agenturen der Europäischen Union (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 15).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1007/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit bezüglich deren Bestehensdauer (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 580/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit bezüglich deren Bestehensdauer (ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 3).

(7)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(8)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(9)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(10)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1).

(12)  Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(15)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(16)  ABl. C 101 vom 1.4.2011, S. 20.

(17)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(18)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(19)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

(21)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(22)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.


18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/59


VERORDNUNG (EU) Nr. 527/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Mai 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates hinsichtlich der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (im Folgenden „Abkommen“) wurden abgeschlossen:

 

zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits am 16. Dezember 2007;

 

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits am 17. Dezember 2007 (Republik Kamerun);

 

zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits am 13. Dezember 2007;

 

zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits am 7. Dezember 2007;

 

zwischen den Staaten des östlichen und südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits am 28. November 2007 (Republik Seychellen und Republik Simbabwe), am 4. Dezember 2007 (Republik Mauritius), am 11. Dezember 2007 (Union der Komoren und Republik Madagaskar) und am 30. September 2008 (Republik Sambia);

 

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits am 23. November 2007 (Republik Botsuana, Königreich Lesotho, Königreich Swasiland und Republik Mosambik) und am 3. Dezember 2007 (Republik Namibia);

 

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft andererseits am 27. November 2007;

 

zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits am 23. November 2007.

(2)

Der Abschluss der Verhandlungen über die Abkommen mit Antigua und Barbuda, dem Commonwealth der Bahamas, Barbados, Belize, der Republik Botsuana, der Republik Burundi, der Republik Côte d'Ivoire, dem Commonwealth Dominica, der Dominikanischen Republik, der Republik Fidschi, der Republik Ghana, Grenada, der Kooperativen Republik Guyana, der Republik Haiti, Jamaika, der Republik Kamerun, der Republik Kenia, der Union der Komoren, dem Königreich Lesotho, der Republik Madagaskar, der Republik Mauritius, der Republik Mosambik, der Republik Namibia, dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea, der Republik Ruanda, der Republik Sambia, der Republik Seychellen, der Republik Simbabwe, der Föderation St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago sowie der Republik Uganda erlaubte die Aufnahme dieser Länder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (2).

(3)

Die Republik Botsuana, die Republik Burundi, die Republik Côte d'Ivoire, die Republik Fidschi, die Republik Ghana, die Republik Haiti, die Republik Kamerun, die Republik Kenia, die Union der Komoren, das Königreich Lesotho, die Republik Mosambik, die Republik Namibia, die Republik Ruanda, die Republik Sambia, das Königreich Swasiland, die Vereinigte Republik Tansania und die Republik Uganda haben die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen nicht ergriffen.

(4)

Daher sollte gemäß Artikel 2 Absatz 3, insbesondere Buchstabe b, der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 durch die Streichung dieser Länder aus jenem Anhang geändert werden.

(5)

Um sicherzustellen, dass diese Länder schnell wieder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgenommen werden können, sobald sie die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen ergriffen haben, sollte die Kommission bis zu deren Inkrafttreten ermächtigt werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen die aufgrund der vorliegenden Verordnung aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 gestrichenen Länder wieder darin aufgenommen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 2a

Befugnisübertragung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 2b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I dieser Verordnung im Sinne der Wiederaufnahme jener zur Gruppe der AKP-Staaten gehörenden Regionen oder Staaten zu ändern, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aus diesem Anhang gestrichen wurden und die seit dieser Streichung die erforderlichen Schritte zur Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen ergriffen haben.

Artikel 2b

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 21. Juni 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel Artikel 2a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

2.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 21. Mai 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates vom 11. Dezember 2012 (ABl. C 39 E vom 12.2.2013, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2013.

(2)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 59.“;


ANHANG

„ANHANG I

Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 abgeschlossen haben

 

ANTIGUA UND BARBUDA

 

DAS COMMONWEALTH DER BAHAMAS

 

BARBADOS

 

BELIZE

 

DAS COMMONWEALTH DOMINICA

 

DIE DOMINIKANISCHE REPUBLIK

 

GRENADA

 

DIE KOOPERATIVE REPUBLIK GUYANA

 

JAMAIKA

 

DIE REPUBLIK MADAGASKAR

 

DIE REPUBLIK MAURITIUS

 

DER UNABHÄNGIGE STAAT PAPUA-NEUGUINEA

 

FÖDERATION ST. KITTS UND NEVIS

 

ST. LUCIA

 

ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN

 

DIE REPUBLIK SEYCHELLEN

 

DIE REPUBLIK SIMBABWE

 

DIE REPUBLIK SURINAME

 

DIE REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO“


18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/62


VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Juni 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) hinsichtlich ihres Geltungsbeginns

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (3) soll die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) ersetzen. Die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 trat am 24. Juni 2008 in Kraft, gilt jedoch gemäß Artikel 188 Absatz 2 der Verordnung erst, sobald die Durchführungsvorschriften anwendbar sind, spätestens jedoch am 24. Juni 2013.

(2)

Am 20. Februar 2012 legte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des Zollkodex der Europäischen Union in Form einer Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 vor, um letztere noch vor ihrem endgültigen Geltungsbeginn am 24. Juni 2013 zu ersetzen. Es ist jedoch nicht möglich, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig abzuschließen, damit die vorgeschlagene Verordnung noch vor diesem Datum erlassen werden und in Kraft treten kann. Ohne korrigierende legislative Maßnahmen würde ab dem 24. Juni 2013 folglich die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 gelten und die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 aufgehoben sein. Dadurch entstünde Rechtsunsicherheit in Bezug auf die ab diesem Datum geltenden zollrechtlichen Vorschriften, und die Aufrechterhaltung eines umfassenden und kohärenten Rechtsrahmen der Union für das Zollwesen würde bis zum Erlass der vorgeschlagenen Verordnung behindert.

(3)

Um diese erheblichen Schwierigkeiten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften der Union zu vermeiden und dem Europäischen Parlament und dem Rat ausreichend Zeit zu geben, um das Verfahren zum Erlass der Neufassung des Zollkodex der Union abzuschließen, sollte der in dessen Artikel 188 Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegte endgültige Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 verschoben werden. Der neue als angemessen erachtete Geltungsbeginn ist der 1. November 2013.

(4)

Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 188 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 wird das Datum "24. Juni 2013" ersetzt durch "1. November 2013".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 12. Juni 2013

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  Stellungnahme vom 22. Mai 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Juni 2013.

(3)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


RICHTLINIEN

18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/63


RICHTLINIE 2013/11/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Mai 2013

über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG

(Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) leistet die Union durch Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus. Gemäß Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stellt die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.

(2)

Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV soll der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfassen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist. Der Binnenmarkt sollte den Verbrauchern zusätzlichen Nutzen in Form besserer Qualität, größerer Vielfalt, angemessener Preise und hoher Sicherheitsstandards für Waren und Dienstleistungen bringen, was für ein hohes Verbraucherschutzniveau sorgen sollte.

(3)

Die Zersplitterung des Binnenmarkts ist nachteilig für die Wettbewerbsfähigkeit, das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union. Für die Vollendung des Binnenmarkts ist es unerlässlich, direkte und indirekte Hemmnisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen und das Vertrauen der Bürger zu stärken.

(4)

Die Gewährleistung des Zugangs zu einfachen, effizienten, schnellen und kostengünstigen Möglichkeiten der Beilegung inländischer und grenzübergreifender Streitigkeiten, die sich aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen ergeben, sollte Verbrauchern zugute kommen und somit ihr Vertrauen in den Markt stärken. Dieser Zugang sollte sich sowohl auf online als auch offline getätigte Rechtsgeschäfte beziehen und ist besonders wichtig, wenn Verbraucher über die Grenzen hinweg einkaufen.

(5)

Alternative Streitbeilegung (im Folgenden „AS“) ist eine einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Allerdings ist AS noch nicht in der gesamten Union hinreichend und durchgängig entwickelt. Es ist bedauerlich, dass trotz der Empfehlung der Kommission 98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (3), und der Empfehlung der Kommission 2001/310/EG vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen (4), AS nicht in ordnungsgemäßer Weise aufgebaut worden ist und nicht in allen geografischen Gebieten oder Wirtschaftssektoren in der Union zufriedenstellend funktionieren. Verbraucher und Unternehmer haben noch keine Kenntnis über bestehende alternative Rechtsbehelfsverfahren, und nur ein geringer Anteil der Bürger weiß, wie eine Beschwerde bei einer AS-Stelle einzureichen ist. Sofern AS-Verfahren zur Verfügung stehen, haben sie in den verschiedenen Mitgliedstaaten ein sehr unterschiedliches Qualitätsniveau, und grenzübergreifende Streitigkeiten werden von den AS-Stellen oft nicht effektiv bearbeitet.

(6)

Die Unterschiede der AS in Bezug auf Flächendeckung, Qualität und Bekanntheit in den Mitgliedstaaten stellen ein Hindernis für den Binnenmarkt dar und sind einer der Gründe dafür, weshalb viele Verbraucher nicht über die Grenzen hinweg einkaufen und nicht darauf vertrauen, dass mögliche Streitigkeiten mit Unternehmern auf einfache, schnelle und kostengünstige Weise beigelegt werden können. Aus den gleichen Gründen verkaufen Unternehmer möglicherweise nicht an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten, in denen kein ausreichender Zugang zu hochwertigen AS-Verfahren besteht. Ferner haben Unternehmer, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem hochwertige AS-Verfahren nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen, einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmern, die Zugang zu solchen Verfahren haben und somit verbraucherrechtliche Streitigkeiten schneller und kostengünstiger beilegen können.

(7)

Damit Verbraucher die Möglichkeiten des Binnenmarkts voll nutzen können, sollte AS für alle Arten der von dieser Richtlinie erfassten inländischen und grenzübergreifenden Streitigkeiten zur Verfügung stehen, sollten AS-Verfahren in der gesamten Union geltenden einheitlichen Qualitätsanforderungen entsprechen und sollten Verbraucher und Unternehmer von diesen Verfahren Kenntnis haben. Wegen des gestiegenen grenzübergreifenden Handels und Personenverkehrs ist es auch wichtig, dass AS-Stellen grenzübergreifende Streitigkeiten effektiv bearbeiten.

(8)

Wie vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu der alternativen Streitbeilegung in Zivil-, Handels- und Familiensachen und seiner Entschließung vom 20. Mai 2010 zur Schaffung eines Binnenmarkts für Verbraucher und Bürger befürwortet, sollte jeder ganzheitliche Ansatz in Bezug auf den Binnenmarkt, der Ergebnisse für seine Bürger abwirft, vorrangig ein einfaches, kostengünstiges, zweckmäßiges und zugängliches System des Rechtsschutzes schaffen.

(9)

In ihrer Mitteilung vom 13. April 2011 mit dem Titel „Binnenmarktakte — Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen — ‚Gemeinsam für neues Wachstum‘ “ bezeichnete die Kommission Rechtsvorschriften über AS auch für den elektronischen Geschäftsverkehr als einen der zwölf Hebel zur Förderung des Wachstums und des Vertrauens in den Binnenmarkt sowie der Fortschritte zu seiner Vollendung.

(10)

In seinen Schlussfolgerungen vom 24.-25. März und vom 23. Oktober 2011 hat der Europäische Rat das Europäische Parlament und den Rat aufgefordert, bis Ende 2012 ein erstes Bündel vorrangiger Maßnahmen zu verabschieden, um dem Binnenmarkt neue Impulse zu geben. In seinen Schlussfolgerungen vom 30. Mai 2011 zu den Prioritäten für die Neubelebung des Binnenmarktes hat der Rat der Europäischen Union darüber hinaus die Bedeutung des elektronischen Geschäftsverkehrs hervorgehoben und zugestimmt, dass die verbraucherrechtlichen AS-Systeme kostengünstigen, einfachen und schnellen Rechtsschutz für Verbraucher und Unternehmer ermöglichen können. Die erfolgreiche Einführung dieser Systeme erfordert nachhaltiges politisches Engagement und Förderung seitens aller Akteure, ohne die Erschwinglichkeit, Transparenz, Flexibilität, Geschwindigkeit und Qualität der Entscheidungsfindung der AS-Stellen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, zu gefährden.

(11)

Angesichts der zunehmenden Bedeutung des elektronischen Geschäftsverkehrs und insbesondere des grenzübergreifenden Handels als eine Säule der Wirtschaftstätigkeit der Union sind eine gut funktionierende AS-Infrastruktur für verbraucherrechtliche Streitigkeiten und ein angemessen berücksichtigter Rahmen zur Online-Streitbeilegung (im Folgenden „OS“) für verbraucherrechtliche Streitigkeiten, die sich aus Online-Rechtsgeschäften ergeben, notwendig, um das Ziel der Binnenmarktakte, die Stärkung des Vertrauens der Bürger in den Binnenmarkt, zu erreichen.

(12)

Diese Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (5) sind zwei Gesetzgebungsinstrumente, die in einem engen Zusammenhang stehen und einander ergänzen. In der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 ist die Einrichtung einer Plattform für die Online-Streitbeilegung (im Folgenden „OS-Plattform“) vorgesehen, die Verbrauchern und Unternehmern eine zentrale Anlaufstelle für die außergerichtliche Beilegung von Online-Streitigkeiten — durch AS-Stellen, die mit der Plattform verknüpft sind und AS mittels hochwertiger AS-Verfahren bereitstellen — bietet. Die Verfügbarkeit hochwertiger AS-Stellen in der gesamten Union ist somit eine Vorbedingung für das ordnungsgemäße Funktionieren der OS-Plattform.

(13)

Diese Richtlinie sollte nicht für nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse gelten. Nichtwirtschaftliche Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die nicht für eine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht werden. Daher sollten nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, die vom Staat oder im Namen des Staates ohne Entgelt erbracht werden, unabhängig von der Rechtsform, durch die diese Dienstleistungen erbracht werden, nicht unter diese Richtlinie fallen.

(14)

Diese Richtlinie sollte darüber hinaus nicht für Gesundheitsdienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (6) gelten.

(15)

Die Entwicklung einer gut funktionierenden AS innerhalb der Union ist notwendig, um das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt — unter Einschluss des elektronischen Geschäftsverkehrs — zu stärken und das Potenzial und die Möglichkeiten des grenzübergreifenden und elektronischen Handels in der Praxis auszuschöpfen. Diese Entwicklung sollte unter Wahrung der jeweiligen innerstaatlichen Rechtstraditionen auf den vorhandenen AS-Verfahren in den Mitgliedstaaten aufbauen. Sowohl bestehende als auch neu eingerichtete gut funktionierende Streitbeilegungsstellen, die den Qualitätsanforderungen dieser Richtlinie entsprechen, sollten als „AS-Stellen“ im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden. Die Verbreitung der AS kann außerdem für jene Mitgliedstaaten von Bedeutung sein, in denen es einen beträchtlichen Rückstand an anhängigen Gerichtsverfahren gibt, wodurch Unionsbürgern das Recht auf einen fairen Prozess innerhalb einer angemessenen Frist vorenthalten wird.

(16)

Diese Richtlinie sollte für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern über vertragliche Verpflichtungen gelten, die sich aus sowohl online als auch offline geschlossenen Kaufverträgen oder Dienstleitungsverträgen in allen Wirtschaftssektoren außer den ausgenommenen Sektoren ergeben. Dazu sollten Streitigkeiten gehören, die sich aus dem Verkauf oder der Bereitstellung digitaler Inhalte gegen Entgelt ergeben. Diese Richtlinie sollte für Beschwerden von Verbrauchern gegen Unternehmer gelten. Sie sollte nicht für Beschwerden von Unternehmern gegen Verbraucher oder für Streitigkeiten zwischen Unternehmern gelten. Allerdings sollte sie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Bestimmungen über Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung solcher Streitigkeiten einzuführen oder beizubehalten.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten nationale Bestimmungen für nicht unter diese Richtlinie fallende Verfahren beibehalten oder einführen können, wie interne Beschwerdeverfahren, die vom Unternehmer betrieben werden. Solche internen Beschwerdeverfahren können ein effektives Mittel zur frühzeitigen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten darstellen.

(18)

Die Definition des Begriffs „Verbraucher“ sollte natürliche Personen, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, umfassen. Wird ein Vertrag jedoch teils im Rahmen, teils außerhalb des Rahmens des Gewerbes einer Person abgeschlossen (Verträge mit doppeltem Zweck) und ist der gewerbliche Zweck so gering, dass er im Gesamtkontext des Geschäfts als nicht überwiegend erscheint, sollte die betreffende Person ebenfalls als Verbraucher gelten.

(19)

Einige bestehende Rechtsakte der Union enthalten bereits Bestimmungen über AS. Damit für Rechtssicherheit gesorgt ist, sollte vorgesehen werden, dass diese Richtlinie bei Kollisionen Vorrang hat, außer es ist in ihr ausdrücklich etwas anderes vorgesehen. Insbesondere sollte diese Richtlinie die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (7) nicht berühren, die bereits einen Rahmen für Mediationssysteme auf Unionsebene für grenzübergreifende Streitfälle schafft, ohne dass die Anwendung jener Richtlinie auf interne Mediationssysteme ausgeschlossen wird. Die vorliegende Richtlinie soll horizontal für alle Arten von AS-Verfahren gelten, einschließlich der von der Richtlinie 2008/52/EG erfassten AS-Verfahren.

(20)

Nicht nur innerhalb der Union, sondern auch innerhalb der Mitgliedstaaten gibt es sehr unterschiedliche AS-Stellen. Diese Richtlinie sollte für alle gemäß dieser Richtlinie in einer Liste geführten Stellen gelten, die auf Dauer eingerichtet sind und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer in einem AS-Verfahren anbieten. Diese Richtlinie kann auch, wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen, Streitbeilegungsstellen erfassen, die den Parteien verbindliche Lösungen auferlegen. Ein außergerichtliches Verfahren, das ad hoc für eine einzelne Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer eingerichtet wird, sollte jedoch nicht als AS-Verfahren gelten.

(21)

Innerhalb der Union und auch innerhalb der Mitgliedstaaten gibt es ebenso sehr unterschiedliche AS-Verfahren. Dies können Verfahren sein, mit denen eine AS-Stelle die Parteien mit dem Ziel zusammenbringt, sie zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen, oder Verfahren, mit denen eine AS-Stelle eine Lösung vorschlägt, oder Verfahren, mit denen eine AS-Stelle eine Lösung auferlegt. Es kann sich auch um eine Kombination von zwei oder mehr derartigen Verfahren handeln. Diese Richtlinie sollte die Gestalt der AS-Verfahren in den Mitgliedstaaten unberührt lassen.

(22)

Verfahren vor Streitbeilegungsstellen, bei denen die mit der Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen ausschließlich vom Unternehmer beschäftigt werden oder ausschließlich von diesem irgendeine Art von Vergütung erhalten, sind häufig einem Interessenkonflikt ausgesetzt. Daher sollten diese Verfahren grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, es sei denn, ein Mitgliedstaat beschließt, dass diese Verfahren als AS-Verfahren gemäß dieser Richtlinie anerkannt werden können, und sofern diese Stellen den in dieser Richtlinie dargelegten spezifischen Anforderungen in Bezug auf Unabhängigkeit und Unparteilichkeit vollständig genügen. AS-Stellen, die eine Streitbeilegung im Wege derartiger Verfahren anbieten, sollten einer regelmäßigen Bewertung hinsichtlich ihrer Erfüllung der Qualitätsanforderungen dieser Richtlinie, einschließlich der besonderen zusätzlichen Anforderungen, mit denen ihre Unabhängigkeit sichergestellt wird, unterworfen werden.

(23)

Diese Richtlinie sollte weder für Verfahren vor vom Unternehmer betriebenen Verbraucherbeschwerdestellen noch für unmittelbare Verhandlungen zwischen den Parteien gelten. Außerdem sollte sie nicht in Fällen gelten, in denen ein Richter im Rahmen eines Gerichtsverfahrens versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

(24)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass unter diese Richtlinie fallende Streitigkeiten einer AS-Stelle vorgelegt werden können, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt und gemäß der Richtlinie in einer Liste geführt wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, dieser Pflicht dadurch nachzukommen, dass sie entweder auf bereits bestehende gut funktionierende AS-Stellen zurückgreifen und gegebenenfalls deren Zuständigkeitsbereich anpassen, oder dadurch, dass sie die Einrichtung neuer AS-Stellen vorsehen. Diese Richtlinie sollte die Arbeit bestehender Streitbeilegungsstellen, die im Rahmen nationaler Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten tätig sind, nicht einschränken, sofern dort staatliche Bedienstete mit der Streitbeilegung betraut sind. Staatliche Bedienstete sollten als Vertreter sowohl der Verbraucher- als auch der Unternehmerinteressen gelten. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht zur Schaffung einer speziellen AS-Stelle für jeden Einzelhandelssektor verpflichten. Falls dies erforderlich ist, um die vollständige sektorspezifische und geografische Abdeckung durch AS und den Zugang zu AS zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Einrichtung einer ergänzenden AS-Stelle vorzusehen, die für diejenigen Streitigkeiten zuständig ist, die nicht in die Zuständigkeit anderer spezieller AS-Stellen fallen. Ergänzende AS-Stellen sollen Verbrauchern und Unternehmern Sicherheit bieten, indem gewährleistet wird, dass keine Lücken hinsichtlich des Zugangs zu AS-Stellen bestehen.

(25)

Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Rechtsvorschriften über Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von verbrauchervertraglichen Streitigkeiten beizubehalten oder einzuführen, die den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen genügen. Darüber hinaus sollten AS-Stellen im Hinblick auf ihren effektiven Betrieb die Möglichkeit haben, im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eingerichtet sind, Verfahrensregeln beizubehalten oder einzuführen, nach denen sie unter bestimmten Umständen ablehnen können, sich mit Streitigkeiten zu befassen, beispielsweise wenn eine Streitigkeit zu komplex ist und deshalb besser vor Gericht gelöst werden sollte. Verfahrensregeln, die es den AS-Stellen ermöglichen, die Behandlung einer Streitigkeit abzulehnen, sollten jedoch den Zugang der Verbraucher zu AS-Verfahren nicht erheblich beeinträchtigen, einschließlich im Fall von grenzübergreifenden Streitigkeiten. Die Mitgliedstaaten sollten daher bei der Festlegung von Schwellenbeträgen stets berücksichtigen, dass der tatsächliche Wert des Streitgegenstandes in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein kann und die Festlegung eines unverhältnismäßig hohen Schwellenwertes in einem Mitgliedstaat den Zugang zu AS-Verfahren für Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher seine Beschwerde bei einer anderen AS-Stelle einreichen kann, wenn eine AS-Stelle, bei der die Beschwerde zuerst eingereicht wurde, es aufgrund ihrer Verfahrensregeln abgelehnt hat, sich damit zu befassen. In solchen Fällen sollte gelten, dass die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Gewährleistung der vollständigen Abdeckung der AS-Stellen nachgekommen sind.

(26)

Diese Richtlinie sollte es ermöglichen, dass in einem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmer in den Zuständigkeitsbereich einer AS-Stelle fallen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. Um die Abdeckung und den Zugang der Verbraucher zu AS in der Union zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zu beschließen, sich auf AS-Stellen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder regionale, länderübergreifende oder europaweite AS-Stellen zu stützen, wenn Unternehmer aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten in den Zuständigkeitsbereich derselben AS-Stelle fallen. Die Inanspruchnahme von AS-Stellen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder länderübergreifender oder europaweiter AS-Stellen sollte jedoch unbeschadet der Verantwortung der Mitgliedstaaten erfolgen, die vollständige Abdeckung durch und den Zugang zu AS-Stellen zu gewährleisten.

(27)

Diese Richtlinie sollte das Recht der Mitgliedstaaten zur Beibehaltung oder Einführung von AS-Verfahren zur Beilegung mehrerer gleicher oder ähnlicher Streitigkeiten zwischen einem Unternehmer und mehreren Verbrauchern unberührt lassen. Umfassende Folgenabschätzungen zu kollektiven außergerichtlichen Vergleichen sollten durchgeführt werden, bevor diese Vergleiche auf Unionsebene vorgeschlagen werden. Ein effektives System des kollektiven Rechtsschutzes und der leichte Zugang zu AS sollten einander ergänzende und nicht sich gegenseitig ausschließende Verfahren sein.

(28)

Die Verarbeitung von Informationen über unter diese Richtlinie fallende Streitigkeiten sollte mit den Regelungen zum Schutz persönlicher Daten vereinbar sein, die von den Mitgliedstaaten durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (8) erlassen wurden.

(29)

Vertraulichkeit und Privatsphäre sollten während des AS-Verfahrens jederzeit gewährleistet sein. Die Mitgliedstaaten sollten zum Schutz der Vertraulichkeit der AS-Verfahren in nachfolgenden zivil- und handelsrechtlichen Gerichts- oder Schiedsverfahren angeregt werden.

(30)

Die Mitgliedstaaten sollten gleichwohl gewährleisten, dass AS-Stellen alle systematischen oder signifikanten Problemstellungen, die häufig auftreten und zu Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern führen, öffentlich zugänglich machen. Die diesbezüglichen Informationen könnten von Empfehlungen begleitet sein, wie derartige Probleme in Zukunft vermieden oder gelöst werden können, um die Standards der Unternehmer zu erhöhen und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu fördern.

(31)

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass AS-Stellen in Bezug auf Verbraucher und Unternehmer Streitigkeiten in fairer, praktischer und verhältnismäßiger Art und Weise auf der Grundlage einer objektiven Bewertung der Umstände der Beschwerde und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Parteien beilegen.

(32)

Die Unabhängigkeit und Integrität der AS-Stellen ist wesentlich für das Vertrauen der Bürger darin, dass AS-Verfahren ihnen ein faires und unabhängiges Ergebnis ermöglichen. Die natürlichen Personen oder kollegialen Gremien, die für AS verantwortlich sind, sollten unabhängig von all denen sein, die ein Interesse am Ergebnis haben könnten; sie sollten darüber hinaus keinem Interessenkonflikt unterworfen sein, der sie davon abhalten könnte, eine Entscheidung in fairer, unparteiischer und unabhängiger Art und Weise zu treffen.

(33)

Die mit AS betrauten natürlichen Personen sollten nur dann als unparteiisch gelten, wenn auf sie kein Druck ausgeübt werden kann, der ihre Haltung gegenüber der Streitigkeit beeinflussen könnte. Um die Unabhängigkeit ihres Handelns zu gewährleisten, sollten diese Personen auch für einen ausreichend langen Zeitraum berufen werden, und sie sollten an keine Weisungen einer Partei oder ihrer Vertreter gebunden sein.

(34)

Damit keine Interessenkonflikte auftreten, sollten die mit AS betrauten natürlichen Personen alle Umstände offenlegen, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen oder Interessenkonflikte mit einer der Parteien der Streitigkeit, die sie beilegen sollen, entstehen zu lassen. Hierbei könnte es sich um ein direktes oder indirektes finanzielles Interesse am Ausgang des AS-Verfahrens oder um eine persönliche oder geschäftliche Beziehung mit einer oder mehreren der Parteien innerhalb der drei Jahre vor Beginn der Amtszeit der betreffenden natürlichen Personen, einschließlich ihrer Tätigkeit — außer zum Zweck der AS — für einen Berufs- oder Wirtschaftsverband, dessen Mitglied eine der Parteien ist, oder für ein anderes Mitglied des Berufs- oder Wirtschaftsverbands handeln.

(35)

Es muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass kein derartiger Druck vorhanden ist, wenn die mit AS betrauten natürlichen Personen vom Unternehmer beschäftigt werden oder von diesem irgendeine Art von Vergütung erhalten. Daher sollten spezifische Anforderungen für den Fall vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten beschließen, dass Streitbeilegungsverfahren als AS-Verfahren gemäß dieser Richtlinie gelten können. Wenn mit der AS betraute natürliche Personen ausschließlich von einem Berufs- oder Wirtschaftsverband, dessen Mitglied der Unternehmer ist, beschäftigt werden oder irgendeine Art von Vergütung erhalten, sollten ihnen ein getrennter zweckgebundener Haushalt in ausreichender Höhe für die Ausübung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen.

(36)

Für den Erfolg der AS und besonders für das nötige Vertrauen in die sie betreffenden AS-Verfahren ist es entscheidend, dass die mit der AS betrauten natürlichen Personen über das erforderliche Fachwissen, einschließlich eines allgemeinen Rechtsverständnisses, verfügen. Insbesondere sollten diese Personen über ausreichende allgemeine Rechtskenntnisse verfügen, um die rechtlichen Folgen der Streitigkeit zu verstehen, wobei es nicht erforderlich sein sollte, dass sie für den Berufsstand der Juristen qualifiziert sind.

(37)

Die Anwendung bestimmter Qualitätsgrundsätze auf AS-Verfahren stärkt das Vertrauen sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmer in diese Verfahren. Solche Qualitätsgrundsätze wurden auf Unionsebene erstmals in den Empfehlungen 98/257/EG und 2001/310/EG entwickelt. Diese Richtlinie verleiht einigen der in den genannten Empfehlungen der Kommission verankerten Grundsätzen Verbindlichkeit und legt damit ein Bündel von Qualitätsanforderungen fest, die für alle AS-Verfahren gelten, die von einer der Kommission gemeldeten AS-Stelle durchgeführt werden.

(38)

Diese Richtlinie sollte Qualitätsanforderungen für AS-Stellen schaffen, die das gleiche Schutzniveau und die gleichen Rechte für die Verbraucher sowohl bei inländischen als auch bei grenzübergreifenden Streitigkeiten gewährleisten sollten. Die Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die über die Regelungen in dieser Richtlinie hinausgehen.

(39)

AS-Stellen sollten zugänglich und transparent sein. Zur Gewährleistung der Transparenz von AS-Stellen und AS-Verfahren ist es erforderlich, dass die Parteien vor einer etwaigen Einleitung eines AS-Verfahrens klare und zugängliche Informationen erhalten, die sie benötigen, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Die Bereitstellung dieser Informationen für Unternehmer sollte nicht verpflichtend sein, wenn ihre Teilnahme an AS-Verfahren durch nationales Recht vorgeschrieben ist.

(40)

Gut funktionierende AS-Stellen sollten online und offline Streitbeilegungsverfahren zügig innerhalb von 90 Kalendertagen abschließen, gerechnet vom Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Beschwerdeakte mit allen einschlägigen Unterlagen zu der betreffenden Beschwerde bei der AS-Stelle bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des AS-Verfahrens bekannt gegeben wird. Die AS-Stelle, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, sollte die Parteien benachrichtigen, nachdem sie alle zur Durchführung des AS-Verfahrens nötigen Unterlagen erhalten hat. In hoch komplexen Ausnahmefällen, einschließlich in Fällen, in denen eine der Parteien aus berechtigten Gründen nicht an dem AS-Verfahren teilnehmen kann, sollten die AS-Stellen die Möglichkeit haben, die Frist zwecks Prüfung des jeweiligen Falls zu verlängern. Die Parteien sind von jeder derartigen Fristverlängerung und von der zu erwartenden Zeitspanne bis zur Beilegung der Streitigkeit zu unterrichten.

(41)

AS-Verfahren sollten für Verbraucher vorzugsweise kostenlos sein. Werden Kosten geltend gemacht, sollten die AS-Verfahren für die Verbraucher zugänglich, attraktiv und mit niedrigen Kosten verbunden sein. Daher sollten die Kosten eine Schutzgebühr nicht übersteigen.

(42)

AS-Verfahren sollten fair sein, sodass die Parteien einer Streitigkeit in vollem Umfang über ihre Rechte und die Folgen von Entscheidungen, die sie im Rahmen eines AS-Verfahrens treffen, informiert sind. AS-Stellen sollten die Verbraucher über ihre Rechte informieren, bevor sie einer vorgeschlagenen Lösung zustimmen oder diese befolgen. Beide Parteien sollten ihre Angaben und Nachweise auch einreichen können, ohne persönlich anwesend zu sein.

(43)

Eine Vereinbarung zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer darüber, Beschwerden bei einer AS-Stelle einzureichen, sollte für den Verbraucher nicht bindend sein, wenn sie vor dem Entstehen der Streitigkeit getroffen wurde und wenn sie dazu führt, dass dem Verbraucher das Recht entzogen wird, die Gerichte für die Beilegung des Streitfalls anzurufen. Ferner sollte bei AS-Verfahren, bei denen die Streitigkeit durch das Auferlegen einer verbindlichen Lösung beigelegt werden soll, die auferlegte Lösung nur dann verbindlich für die Parteien sein, wenn die Parteien vorher über den verbindlichen Charakter der Lösung informiert wurden und sie dies ausdrücklich akzeptiert haben. Die ausdrückliche Zustimmung des Unternehmers sollte nicht erforderlich sein, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften bestimmt ist, dass diese Lösungen für die Unternehmer verbindlich sind.

(44)

In AS-Verfahren, bei denen die Streitigkeit beigelegt werden soll, indem dem Verbraucher eine Lösung auferlegt wird, sollte die auferlegte Lösung — sofern keine Rechtskollision vorliegt — nicht dazu führen, dass der Verbraucher den Schutz verliert, der ihm durch die Bestimmungen gewährt wird, von denen gemäß dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher und der Unternehmer ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Liegt eine Rechtskollision vor, bei der das für den Kauf- oder Dienstleistungsvertrag geltende Recht gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (9) bestimmt wird, so sollte die von der AS-Stelle auferlegte Lösung nicht dazu führen, dass der Verbraucher den Schutz verliert, der ihm durch die Bestimmungen gewährt wird, von denen nicht durch Vereinbarung gemäß dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgewichen werden darf. Liegt eine Rechtskollision vor, bei der das für den Kauf- oder Dienstleistungsvertrag geltende Recht gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 3 des Übereinkommens von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (10) bestimmt wird, so sollte die von der AS-Stelle auferlegte Lösung nicht dazu führen, dass der Verbraucher den Schutz verliert, der dem Verbraucher durch die zwingenden Vorschriften des Rechts des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährt wird.

(45)

Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein unparteiisches Gericht gehören zu den durch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Grundrechten. Daher dürfen AS-Verfahren nicht so gestaltet sein, dass sie gerichtliche Verfahren ersetzen oder Verbrauchern oder Unternehmern das Recht nehmen, den Schutz ihrer Rechte vor Gericht einzufordern. Diese Richtlinie sollte die Parteien nicht daran hindern, ihr Recht auf Zugang zu den Gerichten wahrzunehmen. Konnte eine Streitigkeit nicht mit Hilfe eines bestimmten AS-Verfahrens, dessen Ergebnis nicht verbindlich ist, beigelegt werden, so sollten die Parteien in der Folge nicht daran gehindert werden, ein Gerichtsverfahren hinsichtlich dieser Streitigkeit einzuleiten. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, die geeigneten Mittel zur Erreichung dieses Ziels zu wählen. Sie sollten die Möglichkeit haben, unter anderem vorzusehen, dass Verjährungsfristen nicht während eines AS-Verfahrens ablaufen.

(46)

Um effizient tätig zu werden, sollten AS-Stellen über hinreichende personelle, materielle und finanzielle Ressourcen verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren Hoheitsgebieten über die angemessene Form der Finanzierung von AS-Stellen entscheiden, ohne dabei die Finanzierung von bereits vorhandenen Stellen einzuschränken. Diese Richtlinie sollte die Frage unberührt lassen, ob AS-Stellen durch die öffentliche Hand oder privat oder durch eine Kombination aus beidem finanziert werden. AS-Stellen sollten jedoch dabei unterstützt werden, insbesondere Formen der privaten Finanzierung in Erwägung zu ziehen und eine Finanzierung durch die öffentliche Hand nur nach Ermessen der Mitgliedstaaten zu nutzen. Diese Richtlinie sollte nicht die Möglichkeit von Unternehmen und Berufs- und Wirtschaftsverbänden berühren, Finanzmittel für AS-Stellen bereitzustellen.

(47)

Im Fall einer Streitigkeit müssen Verbraucher rasch herausfinden können, welche AS-Stellen für ihre Beschwerde zuständig sind und ob der betreffende Unternehmer sich an einem bei einer AS-Stelle eingeleiteten Verfahren beteiligen wird. Unternehmer, die sich verpflichten, AS-Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten, sollten die Verbraucher über die Adresse und die Website der AS-Stelle oder AS-Stellen informieren, die für sie zuständig ist bzw. sind. Die Informationen sollten klar, verständlich und leicht zugänglich sein, und zwar, sofern der Unternehmer eine Website besitzt, auf dieser Website und gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher. Die Unternehmer sollten die Möglichkeit haben, auf ihren Websites und in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für die betreffenden Verträge zusätzliche Informationen zu ihren internen Streitbeilegungsverfahren oder zu anderen Möglichkeiten, wie sie zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten ohne Einschaltung einer AS-Stelle direkt kontaktiert werden können, aufzuführen. Kann eine Streitigkeit nicht direkt beigelegt werden, sollte der Unternehmer dem Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger die Informationen zu den einschlägigen AS-Stellen bereitstellen und dabei angeben, ob er sie in Anspruch nehmen wird.

(48)

Die Verpflichtung der Unternehmer, die Verbraucher über die AS-Stellen zu informieren, die für diese Unternehmer zuständig sind, sollte unbeschadet der Bestimmungen über die Information der Verbraucher über außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren in anderen Unionsrechtsakten, die zusätzlich zu den einschlägigen Informationspflichten gemäß dieser Richtlinie gelten sollten, gelten.

(49)

Diese Richtlinie sollte nicht vorschreiben, dass Unternehmer sich an AS-Verfahren beteiligen müssen oder dass das Ergebnis solcher Verfahren für sie verbindlich ist, wenn ein Verbraucher eine Beschwerde gegen sie eingereicht hat. Um jedoch sicherzustellen, dass Verbraucher Zugang zu Rechtsbehelfen haben und nicht verpflichtet sind, auf ihre Ansprüche zu verzichten, sollten Unternehmer so weit wie möglich ermutigt werden, an AS-Verfahren teilzunehmen. Diese Richtlinie sollte daher nationale Rechtsvorschriften unberührt lassen, nach denen die Teilnahme von Unternehmern an solchen Verfahren verpflichtend ist oder durch Anreize oder Sanktionen gefördert wird oder die Ergebnisse der Verfahren für die Unternehmer bindend sind, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht daran hindern, ihr Recht gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf Zugang zum Gerichtssystem wahrzunehmen.

(50)

Um einen unnötigen Aufwand für AS-Stellen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten die Verbraucher ermutigen, vor Einreichen einer Beschwerde bei einer AS-Stelle Kontakt mit dem Unternehmer aufzunehmen, um das Problem bilateral zu lösen. In vielen Fällen würde dies den Verbrauchern ermöglichen, ihre Streitigkeiten rasch und frühzeitig beizulegen.

(51)

Mitgliedstaaten sollten bei der Entwicklung von AS-Systemen Vertreter von Berufsverbänden, Wirtschaftsverbänden und Verbraucherverbänden einbeziehen, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit.

(52)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass AS-Stellen bei der Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten kooperieren.

(53)

Netze von AS-Stellen, wie beispielsweise das Streitbeilegungs-Netzwerk für den Finanzdienstleistungssektor „FIN-NET“ im Bereich der Finanzdienstleistungen, sollten innerhalb der Union gestärkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten den Beitritt von AS-Stellen zu solchen Netzen fördern.

(54)

Eine enge Zusammenarbeit zwischen AS-Stellen und nationalen Behörden sollte die wirksame Anwendung von Rechtsakten der Union im Bereich des Verbraucherschutzes stärken. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Zusammenarbeit zwischen den AS-Stellen unterstützen, um den Austausch von bewährten Verfahren und Fachwissen zwischen AS-Stellen zu fördern und Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung der AS-Verfahren zu diskutieren. Diese Zusammenarbeit sollte unter anderem durch das bevorstehende Verbraucherprogramm der Union unterstützt werden.

(55)

Damit gewährleistet ist, dass AS-Stellen ordnungsgemäß und effektiv funktionieren, sollten sie genau überwacht werden. Zu diesem Zwecke sollte jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Behörden benennen, die diese Aufgabe ausführen. Die Kommission und die nach dieser Richtlinie zuständigen Behörden sollten eine Liste der dieser Richtlinie entsprechenden AS-Stellen veröffentlichen und aktualisieren. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die AS-Stellen, das Europäische Netz der Verbraucherzentren und gegebenenfalls die gemäß dieser Richtlinie bezeichneten Einrichtungen diese Liste auf ihren Websites durch einen Link zur Website der Kommission und wann immer möglich auf einem dauerhaften Datenträger in ihren Räumlichkeiten veröffentlichen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten ebenfalls einschlägige Verbraucher- und Wirtschaftsverbände dazu ermutigen, die Liste zu veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner für die angemessene Verbreitung von Informationen darüber sorgen, was Verbraucher im Fall einer Streitigkeit mit einem Unternehmer machen sollten. Außerdem sollten die zuständigen Behörden regelmäßige Berichte über die Entwicklung und das Funktionieren der AS-Stellen in ihren Mitgliedstaaten veröffentlichen. Die AS-Stellen sollten den zuständigen Behörden die spezifischen Informationen liefern, auf denen diese Berichte beruhen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten den AS-Stellen empfehlen, sich bei der Bereitstellung dieser Informationen an die Empfehlung 2010/304/EU der Kommission vom 12. Mai 2010 zur Verwendung einer harmonisierten Methodik zur Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden und Verbraucheranfragen (11) zu halten.

(56)

Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die zur Einhaltung dieser Richtlinie angenommenen nationalen Bestimmungen festlegen und dafür sorgen, dass diese Vorschriften durchgesetzt werden. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(57)

Im Interesse einer verstärkten grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei der Durchsetzung dieser Richtlinie sollte die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (12) durch Aufnahme eines Verweises auf diese Richtlinie in ihren Anhang geändert werden.

(58)

Die Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (13) (Richtlinie über Unterlassungsklagen) sollte durch Aufnahme eines Verweises auf die vorliegende Richtlinie in ihren Anhang geändert werden, damit die durch die vorliegende Richtlinie geschützten kollektiven Interessen der Verbraucher gewahrt bleiben.

(59)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternden Dokumenten (14) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(60)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich durch Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus ohne Einschränkung des Zugangs der Verbraucher zu den Gerichten einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(61)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, namentlich in den Artikeln 7, 8, 38 und 47, anerkannt sind.

(62)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zum freien Datenverkehr (15) konsultiert und hat am 12. Januar 2012 eine Stellungnahme (16) abgegeben —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Der Zweck dieser Richtlinie ist es, durch das Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, indem dafür gesorgt wird, dass Verbraucher auf freiwilliger Basis Beschwerden gegen Unternehmer bei Stellen einreichen können, die unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire AS-Verfahren anbieten. Diese Richtlinie berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften, die die Teilnahme an solchen Verfahren verbindlich vorschreiben, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht an der Ausübung ihres Rechts auf Zugang zum Gerichtssystem hindern.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von inländischen und grenzübergreifenden Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen zwischen einem in der Union niedergelassenen Unternehmer und einem in der Union wohnhaften Verbraucher durch Einschalten einer AS-Stelle, die eine Lösung vorschlägt oder auferlegt oder die Parteien mit dem Ziel zusammenbringt, sie zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

Verfahren vor Streitbeilegungsstellen, bei denen die mit der Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen ausschließlich von einem einzelnen Unternehmer beschäftigt oder bezahlt werden, es sei denn, dass die Mitgliedstaaten beschließen, solche Verfahren als AS-Verfahren gemäß dieser Richtlinie zu gestatten, und dass die in Kapitel II vorgesehenen Anforderungen, einschließlich der spezifischen Anforderungen an die Unabhängigkeit und Transparenz gemäß Artikel 6 Absatz 3, erfüllt sind;

b)

Verfahren vor Verbraucherbeschwerdestellen, die vom Unternehmer betrieben werden;

c)

nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;

d)

Streitigkeiten zwischen Unternehmern;

e)

direkte Verhandlungen zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer;

f)

Bemühungen von Richtern um die gütliche Beilegung eines Rechtsstreits im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das diesen Rechtsstreit betrifft;

g)

von Unternehmern gegen Verbraucher eingeleitete Verfahren;

h)

Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten;

i)

öffentliche Anbieter von Weiter- oder Hochschulbildung.

(3)   Mit dieser Richtlinie werden harmonisierte Qualitätsanforderungen für AS-Stellen und AS-Verfahren festgelegt, um dafür Sorge zu tragen, dass nach ihrer Umsetzung Verbraucher unabhängig davon, wo sie sich in der Union aufhalten, Zugang zu hochwertigen, transparenten, effektiven und fairen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren haben. Die Mitgliedstaaten können über die Vorschriften dieser Richtlinie hinausgehende Regelungen beibehalten oder einführen, um ein höheres Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten.

(4)   Mit dieser Richtlinie wird anerkannt, dass es in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt, festzulegen, ob AS-Stellen in ihrem Hoheitsgebiet Lösungen auferlegen dürfen.

Artikel 3

Verhältnis zu anderen Unionsrechtsakten

(1)   Sofern in dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist, hat in dem Fall, dass eine Bestimmung dieser Richtlinie mit einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts über von einem Verbraucher gegen einen Unternehmer eingeleitete außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren kollidiert, die Bestimmung dieser Richtlinie Vorrang.

(2)   Die Richtlinie 2008/52/EG wird durch die vorliegende Richtlinie nicht berührt.

(3)   Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie berührt nicht die Bestimmungen über Information der Verbraucher über außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren in anderen Unionsrechtsakten, die zusätzlich zu jenem Artikel gelten.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

b)

„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person — unabhängig davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht —, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, wobei sie dies auch durch eine in ihrem Namen oder Auftrag handelnde Person tun kann;

c)

„Kaufvertrag“ jeden Vertrag, durch den der Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben;

d)

„Dienstleistungsvertrag“ jeden Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt;

e)

„inländische Streitigkeit“ eine vertragliche Streitigkeit aus einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, sofern der Verbraucher zum Zeitpunkt der Bestellung der Waren oder Dienstleistungen in demselben Mitgliedstaat wohnt, in dem der Unternehmer niedergelassen ist;

f)

„grenzübergreifende Streitigkeit“ eine vertragliche Streitigkeit aus einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, sofern der Verbraucher zum Zeitpunkt der Bestellung der Waren oder Dienstleistungen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt, in dem der Unternehmer niedergelassen ist;

g)

„AS-Verfahren“ ein Verfahren im Sinne des Artikels 2, das den Anforderungen dieser Richtlinie genügt und von einer AS-Stelle durchgeführt wird;

h)

„AS-Stelle“ jede Stelle, die unabhängig von ihrer Bezeichnung auf Dauer eingerichtet ist und die Beilegung einer Streitigkeit in einem AS-Verfahren anbietet und in einer Liste gemäß Artikel 20 Absatz 2 geführt wird;

i)

„zuständige Behörde“ jede von einem Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Richtlinie benannte öffentliche Stelle auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene.

(2)   Ein Unternehmer ist dort niedergelassen, wo

er seinen Geschäftssitz hat, falls der Unternehmer eine natürliche Person ist;

sich sein satzungsmäßiger Sitz, seine Hauptverwaltung oder sein Geschäftssitz einschließlich einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung befindet, falls der Unternehmer eine Gesellschaft oder sonstige juristische Person oder eine aus natürlichen oder juristischen Personen bestehende Vereinigung ist.

(3)   Eine AS-Stelle ist eingerichtet:

wenn die Stelle von einer natürlichen Person betrieben wird, dort, wo die Stelle ihre AS-Tätigkeit ausübt;

wenn die Stelle von einer juristischen Person oder einer aus natürlichen oder juristischen Personen bestehenden Vereinigung betrieben wird, dort, wo diese juristische Person oder die aus natürlichen oder juristischen Personen bestehende Vereinigung ihre AS-Tätigkeit ausübt;

wenn die Stelle von einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Einrichtung betrieben wird, dort, wo die Behörde oder sonstige öffentliche Einrichtung ihren Sitz hat;

KAPITEL II

ZUGANG ZU UND ANFORDERUNGEN AN AS-STELLEN UND AS-VERFAHREN

Artikel 5

Zugang zur AS-Stellen und AS-Verfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten erleichtern den Zugang der Verbraucher zu AS-Verfahren und sorgen dafür, dass unter diese Richtlinie fallende Streitigkeiten, an denen ein in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassener Unternehmer beteiligt ist, einer AS-Stelle vorgelegt werden können, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen

a)

eine laufend aktualisierte Website unterhalten, die den Parteien einen einfachen Zugang zu den Informationen über das AS-Verfahren bietet und es Verbrauchern ermöglicht, Beschwerden und die erforderlichen einschlägigen Dokumente online einzureichen;

b)

den Parteien auf Antrag die Informationen gemäß Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen;

c)

es den Verbrauchern gegebenenfalls ermöglichen, Beschwerden offline einzureichen;

d)

den Austausch von Informationen zwischen den Parteien auf elektronischem Wege oder gegebenenfalls auf dem Postweg ermöglichen;

e)

sowohl inländische als auch grenzübergreifende Streitigkeiten akzeptieren, und zwar auch Streitigkeiten, die unter die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 fallen, und

f)

in Verfahren zur Beilegung von unter diese Richtlinie fallenden Streitigkeiten die notwendigen Maßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaats erfolgt, in dem die AS-Stelle eingerichtet ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten können ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 dadurch nachkommen, dass sie für die Einrichtung einer ergänzenden AS-Stelle sorgen, die für diejenigen in jenem Absatz genannten Streitigkeiten zuständig ist, für deren Beilegung keine bereits existierende AS-Stelle zuständig ist. Die Mitgliedstaaten können dieser Verpflichtung auch nachkommen, indem sie sich auf AS-Stellen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder regionale, länderübergreifende oder europaweite AS-Stellen stützen, wenn Unternehmer aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten in den Zuständigkeitsbereich derselben AS-Stelle fallen, unbeschadet ihrer Verantwortung zur Gewährleistung der vollständigen Abdeckung und des Zugangs zu AS-Stellen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können nach ihrem Ermessen den AS-Stellen gestatten, Verfahrensregeln beizubehalten und einzuführen, die es ihnen erlauben, die Bearbeitung einer Beschwerde abzulehnen, wenn

a)

der Verbraucher nicht zuerst versucht hat, Kontakt mit dem betreffenden Unternehmer aufzunehmen, um seine Beschwerde zu erörtern und die Angelegenheit unmittelbar mit dem Unternehmer zu lösen;

b)

die Streitigkeit mutwillig oder schikanös ist;

c)

die Streitigkeit von einer anderen AS-Stelle oder einem Gericht behandelt wird oder bereits behandelt worden ist;

d)

der Streitwert unter oder über einem im Voraus festgelegten Schwellenbetrag liegt;

e)

der Verbraucher die Beschwerde nicht innerhalb einer im Voraus festgelegten Frist, die mindestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Beschwerde beim Unternehmer eingereicht hat, beträgt, bei der AS-Stelle eingereicht hat;

f)

die Behandlung dieser Art von Streitigkeit den effektiven Betrieb der AS-Stelle ansonsten ernsthaft beeinträchtigen würde.

Ist eine AS-Stelle gemäß den Verfahrensregeln nicht in der Lage, eine bei ihr eingereichte Beschwerde zu behandeln, so übermittelt die betreffende AS-Stelle beiden Parteien innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Beschwerdeakte eine Erklärung, in der die Gründe angegeben sind, aus denen sie die Streitigkeit nicht behandeln kann.

Solche Verfahrensregeln dürfen den Zugang der Verbraucher zu AS-Verfahren, einschließlich im Fall von grenzübergreifenden Streitigkeiten, nicht erheblich beeinträchtigen.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen — wenn es ihnen gestattet ist, im Voraus festgelegte Schwellenbeträge zu verwenden, um den Zugang zu AS-Verfahren zu beschränken — die Schwellenbeträge nicht in einer Höhe festsetzen, in der sie den Zugang der Verbraucher zur Bearbeitung von Beschwerden durch AS-Stellen erheblich beeinträchtigen.

(6)   Ist eine AS-Stelle nach den Verfahrensregeln gemäß Absatz 4 nicht in der Lage, eine ihr vorgelegte Beschwerde zu behandeln, so ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher seine Beschwerde bei einer anderen AS-Stelle einreichen kann.

(7)   Ist eine AS-Stelle, die Streitigkeiten in einem speziellen Wirtschaftssektor bearbeitet, die zuständige Stelle für die Behandlung von Streitigkeiten, die einen Unternehmer betreffen, der in diesem Sektor tätig, aber nicht Mitglied der Organisation oder des Verbands ist, die/der die AS-Stelle eingerichtet hat oder Finanzmittel für sie bereitstellt, so gilt, dass der Mitgliedstaat seine Pflicht nach Absatz 1 — auch in Bezug auf Streitigkeiten, die diesen Unternehmer betreffen — erfüllt hat.

Artikel 6

Fachwissen, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die mit AS betrauten natürlichen Personen über das erforderliche Fachwissen verfügen und unabhängig und unparteiisch sind. Dies ist dadurch zu gewährleisten, dass sichergestellt wird, dass diese Personen

a)

über das Wissen und die Fähigkeiten verfügen, die für die Arbeit im Bereich der AS oder der gerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten erforderlich sind, sowie ein allgemeines Rechtsverständnis besitzen;

b)

für einen Zeitraum berufen werden, der ausreichend lang ist, um die Unabhängigkeit ihres Handelns zu gewährleisten, und nicht ohne triftigen Grund ihres Amtes enthoben werden können;

c)

an keine Weisungen einer Partei oder ihrer Vertreter gebunden sind;

d)

in einer Weise vergütet werden, die nicht mit dem Ergebnis des Verfahrens im Zusammenhang steht;

e)

der AS-Stelle unverzüglich alle Umstände offenlegen, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen oder Interessenkonflikte mit einer der Parteien der Streitigkeit, die sie beilegen sollen, entstehen lassen könnten oder diesen Eindruck erwecken könnten. Die Verpflichtung zur Offenlegung solcher Umstände gilt ununterbrochen während des gesamten AS-Verfahrens. Sie gilt nicht, wenn die AS-Stelle nur aus einer natürlichen Person besteht.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass — falls Umstände nach Absatz 1 Buchstabe e vorliegen —

a)

die betreffende natürliche Person durch eine andere natürliche Person ersetzt wird, die mit der Durchführung des AS-Verfahrens betraut wird, oder anderenfalls

b)

die betreffende natürliche Person auf die Durchführung des AS-Verfahrens verzichtet und, soweit möglich, die AS-Stelle den Parteien vorschlägt, eine andere entsprechend befugte AS-Stelle mit der Streitigkeit zu befassen; oder anderenfalls

c)

die Umstände den Parteien offengelegt werden und die betreffende natürliche Person nur dann ermächtigt wird, das AS-Verfahren fortzusetzen, wenn die Parteien keine Einwände erhoben haben, nachdem sie über die Umstände und über ihr Recht, Einwände zu erheben, unterrichtet wurden.

Dieser Absatz lässt Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a unberührt.

Besteht die AS-Stelle nur aus einer natürlichen Person, gilt allein Unterabsatz 1 Buchstaben b und c dieses Absatzes.

(3)   Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Verfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a als AS-Verfahren gemäß dieser Richtlinie zu gestatten, so sorgen sie dafür, dass diese Verfahren zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 5 den folgenden spezifischen Anforderungen genügen:

a)

Die mit der Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen werden von einem kollegialen Gremium ernannt oder gehören einem solchen an, das sich aus jeweils der gleichen Anzahl von Vertretern von Verbraucherverbänden und von Vertretern des Unternehmers zusammensetzt, und werden nach einem transparenten Verfahren ernannt;

b)

die Amtszeit der mit der Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen beträgt mindestens drei Jahre, damit die Unabhängigkeit ihres Handelns gewährleistet ist;

c)

die mit der Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen verpflichten sich, für einen Zeitraum von drei Jahren nach Ablauf ihrer in der Streitbeilegungsstelle zurückgelegten Amtszeit weder für den Unternehmer noch für einen Berufs- oder Wirtschaftsverband, dessen Mitglied der Unternehmer ist, tätig zu sein;

d)

die Streitbeilegungsstelle hat keine hierarchische oder funktionale Beziehung zu dem Unternehmer und ist von den betrieblichen Einheiten des Unternehmers eindeutig getrennt und ihr steht für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ein ausreichender Haushalt, der vom allgemeinen Haushalt des Unternehmers getrennt ist, zur Verfügung.

(4)   Wenn die mit der AS betrauten natürlichen Personen ausschließlich von einem Berufs- oder Wirtschaftsverband, dessen Mitglied der Unternehmer ist, beschäftigt oder vergütet werden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ihnen zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 5 ein getrennter zweckgebundener Haushalt in ausreichender Höhe für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung steht.

Dieser Absatz gilt nicht, wenn die betreffenden natürlichen Personen einem kollegialen Gremium angehören, das mit einer jeweils gleichen Anzahl von Vertretern des Berufs- oder Wirtschaftsverbands, von dem sie beschäftigt oder vergütet werden, und von Verbraucherverbänden besetzt ist.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen, bei denen die mit der Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen einem kollegialen Gremium angehören, mit einer jeweils gleichen Anzahl von Vertretern der Verbraucherinteressen und von Vertretern der Unternehmerinteressen besetzt sind.

(6)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ermutigen die Mitgliedstaaten die AS-Stellen dazu, Schulungen für die mit AS betrauten natürlichen Personen zur Verfügung zu stellen. Werden solche Schulungen zur Verfügung gestellt, so überwachen die zuständigen Behörden die von den AS-Stellen erstellten Schulungsprogramme auf der Grundlage der Informationen, die ihnen gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe g übermittelt werden.

Artikel 7

Transparenz

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen auf ihren Websites, auf Anfrage auf einem dauerhaften Datenträger sowie auf jede andere Weise, die sie für geeignet halten, in eindeutiger und leicht verständlicher Weise folgende Informationen öffentlich zugänglich machen:

a)

ihre Kontaktangaben, einschließlich Postanschrift und E-Mail-Adresse;

b)

die Tatsache, dass die AS-Stellen in einer Liste gemäß Artikel 20 Absatz 2 geführt sind;

c)

welche natürlichen Personen mit der AS betraut sind, wie sie ernannt werden und wie lange ihre Amtszeit dauert;

d)

das Fachwissen, die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit der mit der AS betrauten Personen, wenn sie ausschließlich von dem Unternehmer beschäftigt oder vergütet werden;

e)

gegebenenfalls ob sie Netzwerken von AS-Stellen zur Erleichterung grenzübergreifender Streitbeilegung angehören;

f)

für welche Arten von Streitigkeiten sie zuständig sind, einschließlich etwaiger Schwellenwerte;

g)

welche Verfahrensregeln für die Beilegung einer Streitigkeit gelten sowie die Gründe, aus denen eine AS-Stelle im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 es ablehnen kann, eine bestimmte Streitigkeit zu bearbeiten;

h)

in welchen Sprachen Beschwerden bei der AS-Stelle eingereicht werden können und in welchen Sprachen das AS-Verfahren geführt wird;

i)

auf welche Regelungen sich die AS-Stelle bei der Streitbeilegung stützen kann (zum Beispiel Rechtsvorschriften, Billigkeitserwägungen, Verhaltenskodizes);

j)

welche Vorbedingungen die Parteien gegebenenfalls erfüllen müssen, damit ein AS-Verfahren eingeleitet werden kann, einschließlich der Bedingung, dass der Verbraucher versucht haben muss, die Angelegenheit unmittelbar mit dem Unternehmer zu lösen;

k)

ob die Parteien das Verfahren abbrechen können;

l)

die Kosten, die gegebenenfalls von den Parteien zu tragen sind, einschließlich der Regelungen zur Kostentragung am Ende des Verfahrens;

m)

die durchschnittliche Dauer des AS-Verfahrens;

n)

die Rechtswirkung des Ergebnisses des AS-Verfahrens, einschließlich gegebenenfalls der Sanktionen bei Nichtbefolgung im Fall einer die Parteien bindenden Entscheidung;

o)

gegebenenfalls die Vollstreckbarkeit der AS-Entscheidung.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen auf ihren Websites, auf Anfrage auf einem dauerhaften Datenträger sowie auf jede andere Weise, die sie für geeignet halten, jährliche Tätigkeitsberichte öffentlich zugänglich machen. Diese Berichte enthalten folgende Informationen sowohl zu inländischen als auch zu grenzübergreifenden Streitigkeiten:

a)

Anzahl der eingegangenen Streitigkeiten und Art der Beschwerden, auf die sie sich beziehen;

b)

systematische oder signifikante Problemstellungen, die häufig auftreten und zu Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern führen; diese Informationen können von Empfehlungen begleitet sein, wie derartige Probleme in Zukunft vermieden oder gelöst werden können, um die Standards der Unternehmer zu erhöhen und den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken zu fördern;

c)

Prozentsatz der Streitigkeiten, deren Bearbeitung eine AS-Stelle abgelehnt hat und prozentualer Anteil der verschiedenen Gründe für eine solche Ablehnung gemäß Artikel 5 Absatz 4;

d)

bei den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Verfahren den jeweiligen Prozentsatz der zugunsten des Verbrauchers und zugunsten des Unternehmers vorgeschlagenen oder auferlegten Lösungen und der durch gütliche Einigung gelösten Streitigkeiten;

e)

Prozentsatz der AS-Verfahren, die ergebnislos abgebrochen wurden und, sofern bekannt, die Gründe für den Abbruch;

f)

durchschnittlicher Zeitaufwand für die Lösung von Streitigkeiten;

g)

sofern bekannt, Prozentsatz der Fälle, in denen sich die Parteien an die Ergebnisse der AS-Verfahren gehalten haben;

h)

gegebenenfalls Zusammenarbeit der AS-Stellen mit Netzwerken von AS-Stellen, die die Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten erleichtern.

Artikel 8

Effektivität

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Verfahren effektiv sind und die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Das AS-Verfahren ist für beide Parteien online und offline verfügbar und leicht zugänglich, und zwar unabhängig davon, wo sie sind;

b)

die Parteien haben Zugang zu dem Verfahren, ohne einen Rechtsanwalt oder einen Rechtsberater beauftragen zu müssen, aber das Verfahren nimmt den Parteien nicht das Recht auf unabhängige Beratung oder darauf, sich in jedem Verfahrensstadium von einem Dritten vertreten oder unterstützen zu lassen;

c)

das AS-Verfahren ist für Verbraucher entweder kostenlos oder gegen eine Schutzgebühr zugänglich;

d)

die AS-Stelle, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, benachrichtigt die Parteien der Streitigkeit, sobald sie alle Unterlagen mit den erforderlichen Informationen zur Beschwerde erhalten hat;

e)

das Ergebnis des AS-Verfahrens ist binnen 90 Kalendertagen nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte bei der AS-Stelle verfügbar. Bei hoch komplexen Streitigkeiten kann die mit der Beilegung betraute AS-Stelle die Frist von 90 Kalendertagen nach eigenem Ermessen verlängern. Die Parteien sind von jeder Verlängerung dieser Frist und von der zu erwartenden Zeitspanne bis zur Beilegung der Streitigkeit zu unterrichten.

Artikel 9

Fairness

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in AS-Verfahren

a)

die Parteien die Möglichkeit haben, innerhalb einer angemessenen Frist ihre Meinung zu äußern, von der AS-Stelle die von der Gegenpartei vorgebrachten Argumente, Beweise, Unterlagen und Fakten sowie etwaige Feststellungen und Gutachten von Experten zu erhalten und hierzu Stellung nehmen zu können;

b)

die Parteien darüber unterrichtet werden, dass sie keinen Rechtsanwalt oder Rechtsberater beauftragen müssen, sich jedoch in jedem Verfahrensstadium von unabhängiger Seite beraten oder von einer dritten Partei vertreten oder unterstützen lassen können;

c)

den Parteien das Ergebnis des AS-Verfahrens schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt wird und sie eine Darlegung der Gründe, auf denen es basiert, erhalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in AS-Verfahren, die auf eine Beilegung der Streitigkeit durch Vorschlag einer Lösung abzielen,

a)

die Parteien in jedem Stadium die Möglichkeit haben, das Verfahren abzubrechen, wenn sie die Durchführung oder den Ablauf des Verfahrens für unbefriedigend erachten. Sie müssen vor Einleitung des Verfahrens von diesem Recht unterrichtet werden. Wenn nationale Rechtsvorschriften eine verpflichtende Teilnahme des Unternehmers an AS-Verfahren vorsehen, gilt dieser Buchstabe ausschließlich für den Verbraucher;

b)

die Parteien über Folgendes informiert werden, bevor sie einer vorgeschlagenen Lösung zustimmen oder diese befolgen:

i)

dass sie die Wahl haben, der vorgeschlagenen Lösung zuzustimmen oder diese zu befolgen oder nicht;

ii)

dass die Beteiligung an dem Verfahren die Möglichkeit nicht ausschließt, die Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht zu suchen;

iii)

dass die vorgeschlagene Lösung anders sein kann als das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens, in dem Rechtsvorschriften angewandt werden;

c)

die Parteien über die Rechtswirkungen informiert werden, die die Zustimmung zu einer vorgeschlagenen Lösung oder die Befolgung einer vorgeschlagenen Lösung hat, bevor sie einer vorgeschlagenen Lösung zustimmen oder diese befolgen;

d)

den Parteien eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt wird, bevor sie einer vorgeschlagenen Lösung oder einer gütlichen Einigung zustimmen.

(3)   Sehen AS-Verfahren im Einklang mit nationalem Recht vor, dass ihre Ergebnisse für den Unternehmer verbindlich werden, sobald der Verbraucher die vorgeschlagene Lösung akzeptiert hat, so gilt Artikel 9 Absatz 2 nur für den Verbraucher.

Artikel 10

Handlungsfreiheit

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Vereinbarung zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer darüber, Beschwerden bei einer AS-Stelle einzureichen, für den Verbraucher nicht verbindlich ist, wenn sie vor dem Entstehen der Streitigkeit getroffen wurde und wenn sie dazu führt, dass dem Verbraucher das Recht entzogen wird, die Gerichte zur Beilegung des Streitfalls anzurufen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei AS-Verfahren, bei denen die Streitigkeit durch das Auferlegen einer verbindlichen Lösung beigelegt werden soll, die auferlegte Lösung nur dann verbindlich für die Parteien sein kann, wenn die Parteien vorher über den verbindlichen Charakter der Lösung informiert wurden und sie dies ausdrücklich akzeptiert haben. Die ausdrückliche Zustimmung des Unternehmers ist nicht erforderlich, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften bestimmt ist, dass die Lösungen für die Unternehmer verbindlich sind.

Artikel 11

Rechtmäßigkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in AS-Verfahren, bei denen die Streitigkeit mittels einer dem Verbraucher auferlegten Lösung beigelegt werden soll,

a)

die auferlegte Lösung — sofern keine Rechtskollision vorliegt — nicht dazu führen darf, dass der Verbraucher den Schutz verliert, der ihm durch die Bestimmungen gewährt wird, von denen nicht durch Vereinbarung gemäß dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher und der Unternehmer ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, abgewichen werden darf;

b)

die von der AS-Stelle auferlegte Lösung — sofern eine Rechtskollision vorliegt, bei der das für den Kauf- oder Dienstleistungsvertrag geltende Recht gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 bestimmt wird — nicht dazu führen darf, dass der Verbraucher den Schutz verliert, der ihm durch die Bestimmungen gewährt wird, von denen nicht durch Vereinbarung gemäß dem Recht des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgewichen werden darf;

c)

die von der AS-Stelle auferlegte Lösung — sofern eine Rechtskollision vorliegt, bei der das für den Kauf- oder Dienstleistungsvertrag geltende Recht gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 3 des Übereinkommens von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht bestimmt wird — nicht dazu führen darf, dass der Verbraucher den Schutz verliert, der ihm durch die zwingenden Vorschriften des Rechts des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährt wird.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels wird der „gewöhnliche Aufenthalt“ nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 bestimmt.

Artikel 12

Auswirkung von AS-Verfahren auf Verjährungsfristen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Parteien, die zur Beilegung einer Streitigkeit AS-Verfahren in Anspruch nehmen, deren Ergebnis nicht verbindlich ist, im Anschluss daran nicht durch den Ablauf der Verjährungsfristen während des AS-Verfahrens daran gehindert werden, in Bezug auf dieselbe Streitigkeit ein Gerichtsverfahren einzuleiten.

(2)   Absatz 1 gilt unbeschadet der Bestimmungen über die Verjährung in internationalen Übereinkommen, denen die Mitgliedstaaten angehören.

KAPITEL III

INFORMATION UND KOOPERATION

Artikel 13

Information der Verbraucher durch Unternehmer

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Unternehmer die Verbraucher über die AS-Stelle oder AS-Stellen in Kenntnis setzen, von der/denen diese Unternehmer erfasst werden, sofern diese Unternehmer sich verpflichten oder verpflichtet sind, diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Zu dieser Information gehört die Website-Adresse der betreffenden AS-Stelle oder AS-Stellen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden auf der Website des Unternehmers — soweit vorhanden — und gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmer und einem Verbraucher in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise aufgeführt.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen eine Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und einem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmer im Anschluss an das direkte Einreichen einer Beschwerde durch den Verbraucher beim Unternehmer nicht beigelegt werden konnte, der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Absatz 1 bereitstellt und dabei angibt, ob er die einschlägigen AS-Stellen zur Beilegung der Streitigkeit nutzen wird. Diese Informationen werden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger bereitgestellt.

Artikel 14

Unterstützung für Verbraucher

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbraucher bei Streitigkeiten, die sich aus grenzübergreifenden Kauf- und Dienstleistungsverträgen ergeben, Unterstützung erhalten können, um in einem anderen Mitgliedstaat die AS-Stelle zu finden, die für ihre grenzübergreifende Streitigkeit zuständig ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten übertragen die Zuständigkeit für die in Absatz 1 genannte Aufgabe ihren Zentren des Europäischen Netzes der Verbraucherzentren, Verbraucherverbänden oder jeder anderen Einrichtung.

Artikel 15

Allgemeine Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die AS-Stellen, die Zentren des Europäischen Netzes der Verbraucherzentren und gegebenenfalls die gemäß Artikel 14 Absatz 2 benannten Einrichtungen auf ihren Websites durch einen Link zur Website der Kommission und, wann immer möglich, auf einem dauerhaften Datenträger in ihren Räumlichkeiten die in Artikel 20 Absatz 4 genannte Liste der AS-Stellen öffentlich zugänglich machen.

(2)   Die Mitgliedstaaten regen an, dass einschlägige Verbraucher- und Wirtschaftsverbände auf ihren Websites und in jeder anderen Weise, die sie für geeignet halten, die in Artikel 20 Absatz 4 genannte Liste der AS-Stellen öffentlich zugänglich machen.

(3)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Verbreitung der Informationen darüber, wie die Verbraucher Zugang zu AS-Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie erhalten können.

(4)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen flankierende Maßnahmen, um die Verbraucher- und Berufsverbände zu ermutigen, auf Unions- und auf nationaler Ebene die Kenntnis von AS-Stellen und ihren Verfahren zu verbessern und die Inanspruchnahme von AS durch Unternehmer und Verbraucher zu fördern. Diese Vereinigungen werden ferner ermutigt, den Verbrauchern Informationen über die zuständigen AS-Stellen bereitzustellen, wenn Verbraucher sich mit Beschwerden an sie wenden.

Artikel 16

Kooperation und Erfahrungsaustausch zwischen AS-Stellen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen bei der Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten kooperieren und sich regelmäßig über bewährte Verfahren zur Beilegung von grenzübergreifenden und inländischen Streitigkeiten austauschen.

(2)   Die Kommission unterstützt und erleichtert die Vernetzung nationaler AS-Stellen sowie den Austausch und die Verbreitung ihrer bewährten Verfahren und Erfahrungen.

(3)   Gibt es für einen bestimmten Sektor auf Ebene der Union ein Netzwerk von AS-Stellen zur Erleichterung der Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten, so fördern die Mitgliedstaaten den Beitritt von AS-Stellen, die sich mit Streitigkeiten aus diesem Sektor befassen, zu diesem Netzwerk.

(4)   Die Kommission veröffentlicht eine Liste mit den Namen und Kontaktangaben der in Absatz 3 genannten Netzwerke. Die Kommission aktualisiert diese Liste, sobald dies erforderlich ist.

Artikel 17

Kooperation zwischen AS-Stellen und den für die Durchsetzung der Unionsrechtsakte über Verbraucherschutz zuständigen nationalen Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen und nationale Behörden, die für die Durchsetzung der Unionsrechtsakte über Verbraucherschutz der Union zuständig sind, miteinander kooperieren.

(2)   Diese Kooperation umfasst insbesondere den Austausch von Informationen über Geschäftspraktiken in spezifischen Wirtschaftssektoren, über die wiederholt Beschwerden von Verbrauchern eingegangen sind. Dazu gehört auch, dass die betreffenden nationalen Behörden technische Bewertungen und Informationen zur Verfügung stellen, wenn diese für die Bearbeitung individueller Streitigkeiten erforderlich und bereits verfügbar sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kooperation und der Informationsaustausch gemäß den Absätzen 1 und 2 den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG über den Schutz personenbezogener Daten entsprechen.

(4)   Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen über das Berufs- und Geschäftsgeheimnis, die für nationale Behörden gelten, die Unionsrechtsakte über Verbraucherschutz durchsetzen. Die AS-Stellen unterliegen der beruflichen Geheimhaltungspflicht oder gleichwertigen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen sie eingerichtet sind.

KAPITEL IV

ROLLE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND DER KOMMISSION

Artikel 18

Benennung der zuständigen Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde, die die in den Artikeln 19 und 20 genannten Aufgaben ausübt. Jeder Mitgliedstaat kann mehr als eine zuständige Behörde benennen. In diesem Fall legt er fest, welche der zuständigen Behörden die zentrale Anlaufstelle für die Kommission ist. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die zuständigen Behörden mit, einschließlich der zentralen Anlaufstelle, die er benannt hat.

(2)   Die Kommission erstellt eine Liste der ihr gemäß Absatz 1 gemeldeten zuständigen Behörden, in der gegebenenfalls auch die zentralen Anlaufstellen aufgeführt sind, und veröffentlicht diese Liste im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 19

Informationen, die den zuständigen Behörden von den Streitbeilegungsstellen mitzuteilen sind

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet eingerichtete Streitbeilegungsstellen, die als AS-Stellen gemäß dieser Richtlinie angesehen und in eine Liste gemäß Artikel 20 Absatz 2 aufgenommen werden möchten, der zuständigen Behörde Folgendes mitteilen:

a)

ihren Namen, Kontaktangaben und Website-Adresse;

b)

Informationen zu ihrer Struktur und Finanzierung, darunter Informationen zu den mit Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen sowie dazu, wie sie vergütet werden, wie lange ihre Amtszeit ist und von wem sie beschäftigt werden;

c)

ihre Verfahrensregeln;

d)

gegebenenfalls ihre Gebühren;

e)

die durchschnittliche Dauer des Streitbeilegungsverfahrens;

f)

in welchen Sprachen Beschwerden eingereicht werden können und in welchen Sprachen das Streitbeilegungsverfahren geführt werden kann;

g)

eine Erklärung zu den Arten von Streitigkeiten, die unter das Streitbeilegungsverfahren fallen;

h)

die Gründe, aus denen die Streitbeilegungsstelle die Bearbeitung einer bestimmten Streitigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 ablehnen kann;

i)

eine mit Gründen versehene Erklärung dazu, ob die Stelle als in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallende AS-Stelle zu qualifizieren ist und ob sie die Qualitätsanforderungen nach Kapitel II erfüllt.

Ergeben sich Änderungen hinsichtlich der in den Buchstaben a bis h genannten Informationen, so teilen die AS-Stellen der zuständigen Behörde diese Änderungen ohne unnötige Verzögerung mit.

(2)   Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, Verfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zuzulassen, sorgen sie dafür, dass AS-Stellen, die solche Verfahren durchführen, der zuständigen Behörde neben den Angaben und Erklärungen gemäß Absatz 1 auch die Informationen übermitteln, die erforderlich sind, um die Einhaltung der besonderen zusätzlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit und Transparenz nach Artikel 6 Absatz 3 zu beurteilen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen den zuständigen Behörden alle zwei Jahre Informationen über Folgendes mitteilen:

a)

Anzahl der eingegangenen Streitigkeiten und Art der Beschwerden, auf die sie sich beziehen;

b)

Prozentsatz der AS-Verfahren, die ergebnislos abgebrochen wurden;

c)

durchschnittlicher Zeitaufwand bei der Lösung der eingegangenen Streitfälle;

d)

sofern bekannt, Prozentsatz der Fälle, in denen sich die Parteien an die Ergebnisse der AS-Verfahren gehalten haben;

e)

systematische oder signifikante Problemstellungen, die häufig auftreten und zu Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern führen. Die diesbezüglichen Informationen können von Empfehlungen begleitet sein, wie derartige Probleme in Zukunft vermieden oder gelöst werden können;

f)

gegebenenfalls eine Einschätzung der Effektivität ihrer Kooperation mit Netzwerken von AS-Stellen zur Erleichterung grenzübergreifender Streitbeilegung;

g)

gegebenenfalls Schulungen für die natürlichen Personen, die mit AS betraut sind, gemäß Artikel 6 Absatz 6;

h)

eine Einschätzung der Effektivität des von der betreffenden Stelle angebotenen AS-Verfahrens und der Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit.

Artikel 20

Rolle der zuständigen Behörden und der Kommission

(1)   Jede zuständige Behörde beurteilt insbesondere aufgrund der Informationen, die sie gemäß Artikel 19 Absatz 1 erhalten hat, ob die ihr gemeldeten Streitbeilegungsstellen als AS-Stellen im Sinne dieser Richtlinie anzusehen sind und die Qualitätsanforderungen von Kapitel II und von nationalen Durchführungsbestimmungen, einschließlich nationaler Bestimmungen, die — im Einklang mit dem Unionsrecht — über die Anforderungen dieser Richtlinie hinausgehen, erfüllen.

(2)   Jede zuständige Behörde erstellt auf der Grundlage der Beurteilung gemäß Absatz 1 eine Liste sämtlicher AS-Stellen, die ihr gemeldet wurden und bei denen die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.

Die Liste enthält folgende Angaben:

a)

Name, Kontaktangaben und Website-Adressen der im ersten Unterabsatz genannten AS-Stellen;

b)

gegebenenfalls ihre Gebühren;

c)

in welchen Sprachen Beschwerden bei der AS-Stelle eingereicht werden können und in welchen Sprachen das AS-Verfahren geführt werden kann;

d)

die Arten von Streitigkeiten, die unter das AS-Verfahren fallen;

e)

die Sektoren und Kategorien der Streitigkeiten, die von jeder AS-Stelle abgedeckt werden;

f)

gegebenenfalls Notwendigkeit der Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter, einschließlich der Erklärung der AS-Stelle, ob das AS-Verfahren als mündliches oder schriftliches Verfahren durchgeführt wird oder durchgeführt werden kann;

g)

Verbindlichkeit oder Unverbindlichkeit des Verfahrensergebnisses und

h)

die Gründe, aus denen die AS-Stelle die Bearbeitung einer bestimmten Streitigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 ablehnen kann.

Jede zuständige Behörde übermittelt der Kommission die im ersten Unterabsatz dieses Absatzes genannte Liste. Werden der zuständigen Behörde Änderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 mitgeteilt, so wird diese Liste ohne unnötige Verzögerung aktualisiert und die Kommission entsprechend informiert.

Erfüllt eine gemäß dieser Richtlinie als AS-Stelle in einer Liste geführte Streitbeilegungsstelle die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht mehr, so nimmt die zuständige Behörde Kontakt mit dieser Streitbeilegungsstelle auf, teilt ihr mit, welche Anforderungen sie nicht erfüllt, und fordert sie auf, für deren unverzügliche Erfüllung zu sorgen. Erfüllt die Streitbeilegungsstelle nach Ablauf einer Frist von drei Monaten immer noch nicht die Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, so streicht die zuständige Behörde die Streitbeilegungsstelle von der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Liste. Diese Liste wird ohne unnötige Verzögerung aktualisiert und die Kommission wird entsprechend informiert.

(3)   Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde benannt, so werden die Liste und ihre Aktualisierungen gemäß Absatz 2 der Kommission über die in Artikel 18 Absatz 1 genannte zentrale Anlaufstelle übermittelt. Diese Liste und diese Aktualisierungen beziehen sich auf alle AS-Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichtet sind.

(4)   Die Kommission erstellt eine Liste der ihr gemäß Absatz 2 gemeldeten AS-Stellen und aktualisiert diese Liste bei jeder Mitteilung von Änderungen. Die Kommission macht diese Liste und ihre Aktualisierungen auf ihrer Website und auf einem dauerhaften Datenträger öffentlich zugänglich. Die Kommission übermittelt diese Liste und ihre Aktualisierungen den zuständigen Behörden. Hat ein Mitgliedstaat eine einzige Anlaufstelle gemäß Artikel 18 Absatz 1 benannt, übermittelt die Kommission die Liste und ihre Aktualisierungen der einzigen Anlaufstelle.

(5)   Jede zuständige Behörde macht die konsolidierte Liste der in Absatz 4 genannten AS-Stellen auf ihrer Website öffentlich zugänglich, indem sie einen Link zu der entsprechenden Website der Kommission einstellt. Zusätzlich macht jede zuständige Behörde diese konsolidierte Liste auf einem dauerhaften Datenträger öffentlich zugänglich.

(6)   Spätestens 9. Juli 2018 und danach alle vier Jahre veröffentlicht jede zuständige Behörde einen Bericht über die Entwicklung und die Arbeitsweise von AS-Stellen und übermittelt ihn der Kommission. Dieser Bericht umfasst insbesondere

a)

eine Beschreibung der bewährten Verfahren von AS-Stellen;

b)

gegebenenfalls eine statistisch belegte Darlegung der Unzulänglichkeiten, die das Funktionieren von AS-Stellen zur Beilegung sowohl inländischer als auch grenzübergreifender Streitigkeiten behindern;

c)

gegebenenfalls Empfehlungen dazu, wie das effektive und effiziente Funktionieren von AS-Stellen verbessert werden könnte.

(7)   Hat ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 Absatz 1 mehr als eine zuständige Behörde benannt, so wird der Bericht gemäß Absatz 6 dieses Artikels von der zentralen Anlaufstelle gemäß Artikel 18 Absatz 1 veröffentlicht. Dieser Bericht bezieht sich auf alle AS-Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichtet sind.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die insbesondere gemäß Artikel 13 erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 22

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird folgende Nummer angefügt:

„20.

Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63): Artikel 13.“

Artikel 23

Änderung der Richtlinie 2009/22/EG

In Anhang I der Richtlinie 2009/22/EG wird folgende Nummer angefügt:

„14.

Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63): Artikel 13.“

Artikel 24

Mitteilungen

(1)   Bis zum 9. Juli 2015 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

a)

gegebenenfalls Namen und Kontaktangaben der gemäß Artikel 14 Absatz 2 benannten Einrichtungen und

b)

die gemäß Artikel 18 Absatz 1 benannten zuständigen Behörden, einschließlich gegebenenfalls der zentralen Anlaufstelle.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission etwaige spätere Änderungen dieser Angaben mit.

(2)   Bis zum 9. Januar 2016 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die erste Liste gemäß Artikel 20 Absatz 2.

(3)   Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen.

Artikel 25

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 9. Juli 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 26

Bericht

Bis zum 9. Juli 2019 und danach alle vier Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie. In diesem Bericht wird auf die Entwicklung und Nutzung von AS-Stellen sowie auf die Auswirkungen dieser Richtlinie auf Verbraucher und Unternehmer, insbesondere auf die Kenntnis der Verbraucher und die Akzeptanz durch die Unternehmer, eingegangen. Diesem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beizufügen.

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 28

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 21. Mai 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 93.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. April 2013.

(3)  ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.

(4)  ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 56.

(5)  Siehe Seite 1dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.

(7)  ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3.

(8)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(9)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

(10)  ABl. L 266 vom 9.10.1980, S. 1.

(11)  ABl. L 136 vom 2.6.2010, S. 1.

(12)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

(13)  ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30.

(14)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(15)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(16)  ABl. C 136 vom 11.5.2012, S: 1.


BESCHLÜSSE

18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/80


BESCHLUSS Nr. 529/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Mai 2013

über die Anrechnung und Verbuchung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft und über Informationen zu Maßnahmen in Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry, LULUCF) der Union ist eine Nettosenke, die Treibhausgase in einer Menge aus der Atmosphäre aufnimmt, die einem beträchtlichen Anteil der Gesamtemissionen der Union an Treibhausgasen entspricht. LULUCF-Maßnahmen verursachen als Folge der sich verändernden Menge des in Vegetation und Böden gespeicherten Kohlenstoffs anthropogene Emissionen und einen anthropogenen Abbau von Treibhausgasen sowie Emissionen anderer Treibhausgase als CO2. Durch eine verstärkte nachhaltige Nutzung von Holzprodukten können die Emissionen in die Atmosphäre erheblich begrenzt und der Abbau von Treibhausgasen aus der Atmosphäre verstärkt werden. Die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor werden zwar nicht auf das Treibhausgasemissionsreduktionsziel der Union von 20 % für 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (3) und der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (4) angerechnet, sie fallen jedoch zum Teil unter die quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und Emissionsreduktionsverpflichtungen der Union gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls von Kyoto (im Folgenden „Kyoto-Protokoll“) zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“), das mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates (5) genehmigt wurde.

(2)

Im Kontext des Übergangs zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 sollte jede Landnutzung ganzheitlich betrachtet und LULUCF im Rahmen der Klimapolitik der Union berücksichtigt werden.

(3)

Gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG hat die Kommission Verfahren für die Einbeziehung von Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im Zusammenhang mit LULUCF in die Reduktionsverpflichtung der Union zu untersuchen, durch die die Dauerhaftigkeit und die Umweltintegrität des Beitrags dieses Sektors sowie die genaue Überwachung und Verbuchung der Emissionen und des Abbaus gewährleistet wird. Mit dem vorliegenden Beschluss sollten daher in einem ersten Schritt die Verbuchungsvorschriften für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor festgelegt und somit ein Beitrag zur Entwicklung einer Politik geleistet werden, die gegebenenfalls auf die Einbeziehung des LULUCF-Sektors in die Emissionsreduktionsverpflichtung der Union ausgerichtet ist, wobei den Umweltbedingungen in den verschiedenen Regionen der Union — so zum Beispiel in den stark bewaldeten Ländern — Rechnung zu tragen ist. Um die Kohlenstoffbestände zwischenzeitlich zu erhalten und zu verbessern, sollte dieser Beschluss den Mitgliedstaaten auch die Bereitstellung und Übermittlung von Informationen über ihre LULUCF-Aktionen zur Begrenzung oder Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen sowie zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor auferlegen.

(4)

Mit diesem Beschluss sollten die Pflichten der Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften und zur Bereitstellung von Informationen über ihre LULUCF-Aktionen festgelegt werden. Hingegen sollte er keine Anrechnungs-, Verbuchungs- oder Berichtspflichten für private Parteien vorsehen.

(5)

Der Beschluss 16/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien, der auf der 11. Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien vom Dezember 2005 in Montreal angenommen wurde, und der Beschluss 2/CMP.7 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien, der auf der 17. Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien vom Dezember 2011 in Durban angenommen wurde, enthalten Anrechnungsvorschriften für den LULUCF-Sektor ab einem zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls. Der vorliegende Beschluss sollte mit den genannten Beschlüssen voll und ganz in Einklang stehen, um Kohärenz zwischen den Unionsvorschriften und den auf UNFCCC-Ebene vereinbarten Begriffsbestimmungen, Modalitäten, Vorschriften und Leitlinien zu gewährleisten, damit eine Doppelung der nationalen Berichterstattung vermieden wird. Der vorliegende Beschluss sollte außerdem den Besonderheiten des LULUCF-Sektors der Union und den Pflichten, die sich aus dem Auftreten der Union als gesonderte Vertragspartei der UNFCCC und des Kyoto-Protokolls ergeben, Rechnung tragen.

(6)

Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften, die in der Union auf den LULUCF-Sektor angewandt werden, dürfen nicht zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand führen. Daher sollte nicht verlangt werden, dass die Berichte, die nach diesen Vorschriften vorgelegt werden, Informationen enthalten, die nach den Beschlüssen der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien und der Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls nicht erforderlich sind.

(7)

Der LULUCF-Sektor kann auf unterschiedliche Weise zum Klimaschutz beitragen, insbesondere durch eine Verringerung der Emissionen sowie durch die Aufrechterhaltung und Vergrößerung von Senken und Kohlenstoffbeständen. Damit Maßnahmen, die insbesondere auf eine verstärkte CO2-Sequestrierung abzielen, wirksam sein können, müssen Kohlenstoffspeicher unbedingt langfristig stabil und anpassungsfähig sein.

(8)

Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für LULUCF sollten die Anstrengungen widerspiegeln, die in den Sektoren Land- und Forstwirtschaft unternommen wurden, um den Beitrag von Landnutzungsänderungen zur Emissionsreduktion zu verbessern. Der Beschluss sollte verbindliche Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für Tätigkeiten wie Aufforstung, Wiederaufforstung, Entwaldung und Waldbewirtschaftung sowie für Tätigkeiten wie Weide- und Ackerbewirtschaftung vorsehen, wobei während des ersten Anrechnungszeitraums zur Verbesserung der Berichts-, Anrechnungs- und Verbuchungssysteme der Mitgliedstaaten Sonderbestimmungen gelten sollten. Im vorliegenden Beschluss sollten für Tätigkeiten wie Wiederbepflanzung oder Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen außerdem freiwillig anzuwendende Anrechnungsvorschriften vorgesehen werden. Hierzu sollte die Kommission die Abfrageergebnisse der einschlägigen Unionsdatenbanken (z. B. LUCAS von Eurostat oder Corine Land Cover der EUA) optimieren, damit die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Anrechnungs- und Verbuchungspflichten unterstützt werden, insbesondere hinsichtlich der Acker- und Weidebewirtschaftung sowie, soweit verfügbar, hinsichtlich der freiwilligen Verbuchung von Wiederbepflanzung sowie Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen.

(9)

Um die Umweltintegrität der Anrechnungsvorschriften für den LULUCF-Sektor der Union zu gewährleisten, sollten sich diese Vorschriften auf die Anrechnungsgrundsätze in dem Beschluss 2/CMP.7, dem Beschluss 2/CMP.6 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien, der durch die 16. Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien in Cancun im Dezember 2010 angenommen wurde, und dem Beschluss 16/CMP.1 stützen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Konten erstellen und führen, wobei die Genauigkeit, Vollständigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Transparenz der einschlägigen Informationen sicherzustellen ist, die für die Schätzung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen des LULUCF-Sektors im Einklang mit den diesbezüglichen Leitlinien des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) — darunter auch die im Rahmen des UNFCCC angenommenen Methoden für die Anrechnung von Emissionen anderer Treibhausgase als CO2 — für nationale Treibhausgasinventare herangezogen werden.

(10)

Mit Anrechnungsvorschriften auf der Grundlage der Beschlüsse 2/CMP.7 und 16/CMP.1 kann der Substitutionseffekt der Nutzung von Holzprodukten als Energieträger oder Werkstoff nicht angerechnet werden, da dies zu einer doppelten Verbuchung führen würde. Allerdings kann eine solche Nutzung wesentlich zum Klimaschutz beitragen, weshalb die Mitgliedstaaten in Informationen, die sie über ihre LULUCF-Aktionen bereitstellen, Maßnahmen einbeziehen können, dank deren treibhausgasintensive Materialien und Energierohstoffe durch Biomasse ersetzt werden. Dies käme der Politikkohärenz zugute.

(11)

Damit eine solide Grundlage für die künftige Politik und die Optimierung der Landnutzung in der Union besteht, bedarf es angemessener Investitionen. Um zu gewährleisten, dass diese Investitionen vorrangig Kernkategorien zugute kommen, sollte den Mitgliedstaaten zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte Kohlenstoffspeicher bei der Anrechnung zu vernachlässigen. Langfristig jedoch sollte zu einer umfassenderen Bilanz für den Gesamtsektor übergegangen werden, bei der sämtliche Flächen, Speicher und Gase berücksichtigt werden.

(12)

Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften sollten sicherstellen, dass die Konten von Menschen herbeigeführte Änderungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen akkurat widerspiegeln. Deshalb sollte der vorliegende Beschluss auf die unterschiedlichen LULUCF-Tätigkeiten zugeschnittene spezielle Methoden vorsehen. Emissionen und Abbau von Treibhausgasen aufgrund von Aufforstung, Wiederaufforstung und Entwaldung sind Folgen einer vom Menschen vorgenommenen gezielten Umwandlung einer Fläche und sollten daher vollständig angerechnet werden. Bei Emissionen und Abbau von Treibhausgasen aufgrund von Ackerbewirtschaftung, Weidebewirtschaftung, Wiederbepflanzung oder Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen wird ein Ausgangsjahr zugrunde gelegt, um die Veränderungen bei Emissionen und Abbau zu berechnen. Emissionen und Abbau von Treibhausgasen infolge der Waldbewirtschaftung hängen jedoch von einer Reihe natürlicher Umstände, der Altersklassenstruktur sowie der früheren und gegenwärtigen Bewirtschaftungspraxis ab. Durch die Zugrundelegung eines Ausgangsjahrs können diese Faktoren und die sich daraus ergebenden zyklischen Auswirkungen auf Emissionen und Abbau oder deren jährliche Schwankungen nicht wiedergegeben werden. Stattdessen sollten die jeweiligen Anrechnungsvorschriften zur Berechnung der Veränderungen bei Emissionen und Abbau von Treibhausgasen Referenzwerte vorsehen, um die Wirkungen natürlicher und landesspezifischer Faktoren ausschließen zu können. Die Referenzwerte entsprechen Schätzungen der jährlichen Nettoemissionen oder des jährlichen Nettoabbaus von Treibhausgasen infolge von Waldbewirtschaftung in den unter den jeweiligen Anrechnungszeitraum fallenden Jahren im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und sollten gemäß den Beschlüssen 2/CMP.6 und 2/CMP.7 auf transparente Weise festgesetzt werden. Die in diesem Beschluss genannten Referenzwerte sollten mit den im Rahmen der UNFCCC-Verfahren gebilligten Referenzwerten identisch sein. Verbessern sich die einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Methoden oder Daten für die Festsetzung des Referenzwerts, so sollte dieser Mitgliedstaat die angemessenen technischen Korrekturen vornehmen, damit bei der Kontoführung für die Waldbewirtschaftung die Folgen von Neuberechnungen berücksichtigt werden.

Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften sollten eine Obergrenze für die in Konten verbuchbaren Werte für den Nettoabbau von Treibhausgasen infolge von Waldbewirtschaftung vorsehen. Sollte es im Kontext der relevanten internationalen Prozesse Entwicklungen bei den Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für forstwirtschaftliche Tätigkeiten geben, so sollte geprüft werden, ob die in diesem Beschluss enthaltenen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für forstwirtschaftliche Tätigkeiten aktualisiert werden müssen, um die Anpassung an diese Entwicklungen sicherzustellen.

(13)

Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften sollten den positiven Beitrag einer Speicherung von Treibhausgasen in Holz und holzbasierten Produkten angemessen widerspiegeln sowie zu einer verstärkten Nutzung der Ressource Wald im Rahmen einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung und zu einer verstärkten Verwendung von Holzprodukten beitragen.

(14)

Gemäß Kapitel 4.1.1 des IPCC-Leitfadens für die gute Praxis im Hinblick auf Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft gehört es zur guten Verfahrenspraxis, dass die Länder zusätzlich zur Mindestgröße der bewaldeten Fläche die Mindestbreite angeben, die für sie bei der Definition der Wälder und Landeinheiten, die Gegenstand von Aufforstungs-, Wiederaufforstungs- und Entwaldungstätigkeiten sind, maßgeblich ist. Dabei sollte auf die Übereinstimmung der Definitionen, die ein Mitgliedstaat bei der Berichterstattung im Rahmen des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls und dieses Beschlusses zugrunde legt, geachtet werden.

(15)

Die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften sollten gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die Veränderungen im Kohlenstoffspeicher der Holzprodukte zum Zeitpunkt ihres Eintretens in den entsprechenden Konten genau festhalten, um einen Anreiz für die Nutzung von Holzprodukten mit langen Lebenszyklen zu schaffen. Die für Emissionen aus Holzprodukten anzuwendende Zerfallsfunktion erster Ordnung sollte daher der Gleichung 12.1 der Leitlinien 2006 des IPCC für nationale Treibhausgasinventare entsprechen, und die relevanten Standard-Halbwertzeiten sollten sich an Tabelle 3a.1.3 des IPCC-Leitfadens 2003 für die gute Praxis im Hinblick auf Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft orientieren. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, stattdessen auch länderspezifische Methoden und Halbwertzeiten zu verwenden, sofern sie im Einklang mit den jüngsten IPCC-Leitlinien stehen.

(16)

Da die jährlichen Schwankungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge landwirtschaftlicher Tätigkeiten sehr viel geringer sind als die Schwankungen infolge forstwirtschaftlicher Tätigkeiten, sollten die Mitgliedstaaten die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Rahmen der Ackerbewirtschaftung und Weidebewirtschaftung für ihr jeweiliges Basisjahr oder ihren jeweiligen Basiszeitraum verbuchen.

(17)

Die Trockenlegung von Feuchtgebieten und die Wiedervernässung trockengelegter Flächen umfassen Emissionen aus Torfgebieten, die sehr große Mengen an Kohlenstoff speichern. Emissionen aus der Degradation und Trockenlegung von Torfgebieten entsprechen etwa 5 % der globalen Treibhausgasemissionen und machten im Jahr 2010 annähernd zwischen 3,5 und 4 % der Emissionen der Union aus. Sobald entsprechende IPCC-Leitlinien international vereinbart werden, sollte die Union deshalb versuchen, in dieser Frage Fortschritte auf internationaler Ebene herbeizuführen, um im Rahmen der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls eine Übereinkunft darüber zu erzielen, dass für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten, die in die Kategorien der Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen fallen, jährliche Konten erstellt und geführt werden müssen; diese Pflicht sollte dann in das spätestens 2015 zu schließende globale Klimaschutzabkommen aufgenommen werden.

(18)

Natürliche Störungen wie Waldbrände, Insektenbefall und Krankheitsausbrüche, Wetterextreme und geologische Störungen, die außerhalb der Kontrolle eines Mitgliedstaats liegen und von diesem nicht entscheidend beeinflusst werden, können im LULUCF-Sektor vorübergehende Treibhausgasemissionen bewirken oder zu einer Umkehrung eines früheres Abbaus führen. Da Umkehrungen dieser Art auch durch Bewirtschaftungsentscheidungen herbeigeführt werden können, beispielsweise durch Entscheidungen über das Fällen oder Pflanzen von Bäumen, sollte der vorliegende Beschluss gewährleisten, dass vom Menschen verursachte Umkehrungen beim Abbau stets in den LULUCF-Konten genau berücksichtigt werden. Außerdem sollte dieser Beschluss den Mitgliedstaaten in begrenztem Umfang die Möglichkeit bieten, die Grundbelastung und die Spannen gemäß dem Beschluss 2/CMP.7 geltend zu machen und Emissionen infolge von Störungen bei der Aufforstung, der Wiederaufforstung und der Waldbewirtschaftung, die außerhalb der Kontrolle des Mitgliedstaats liegen, aus den LULUCF-Konten auszuschließen. Die Art und Weise, in der die Mitgliedstaaten diese Vorschriften anwenden, sollte jedoch nicht dazu führen, dass Emissionen unrechtmäßig zu niedrig angerechnet werden.

(19)

Die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen, einschließlich Informationen über den LULUCF-Sektor, ist Gegenstand der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union (6) und fällt daher nicht in den Geltungsbereich dieses Beschlusses. Die Mitgliedstaaten sollten im Zusammenhang mit ihren in diesem Beschluss festgelegten Anrechnungs- und Verbuchungspflichten diesen Vorschriften für Überwachung und Berichterstattung nachkommen.

(20)

Der Abschluss der LULUCF-Konten auf Jahresbasis würde dazu führen, dass diese Konten aufgrund jährlicher Schwankungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, der häufig erforderlich werdenden Neuberechnungen bestimmter mitgeteilter Daten und der langen Vorlaufzeiten, die erforderlich sind, bis sich Änderungen land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken auf die Menge des in Vegetation und Böden gespeicherten Kohlenstoffs auswirken, ungenau und unzuverlässig sind. Dieser Beschluss sollte daher eine Anrechnung und Verbuchung auf der Grundlage eines längeren Zeitraums vorsehen.

(21)

Die Mitgliedstaaten sollten Informationen zu ihren gegenwärtigen und künftigen LULUCF-Aktionen bereitstellen, in denen die auf nationaler Ebene geeigneten Maßnahmen zur Begrenzung oder Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor dargelegt werden. Diese Informationen sollten bestimmte Elemente enthalten, die in dem vorliegenden Beschluss vorgegeben werden. Um bewährte Praktiken und Synergien mit anderen Politikbereichen und Maßnahmen im Zusammenhang mit Forst- und Landwirtschaft zu fördern, sollte in einen Anhang dieses Beschlusses außerdem eine vorläufige Liste von Maßnahmen aufgenommen werden, die auch Teil der bereitgestellten Informationen sein können. Die Kommission kann Leitsätze herausgeben, um den Austausch vergleichbarer Informationen zu erleichtern.

(22)

Bei der Planung oder Durchführung ihrer LULUCF-Aktionen können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls prüfen, inwieweit die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft möglich ist.

(23)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmungen gemäß diesem Beschluss im Einklang mit den Änderungen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter oder daran anschließender Übereinkommen an Begriffsbestimmungen vorgenommen wurden, zu aktualisieren; um Anhang I dahin gehend zu ändern, dass Anrechnungszeiträume hinzugefügt oder geändert werden, damit diese den relevanten Zeiträumen entsprechen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter oder daran anschließender Übereinkommen angenommen wurden, und damit sie mit den Anrechnungszeiträumen in Einklang stehen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter oder daran anschließender Übereinkommen angenommen wurden und für die Emissionsreduktionsverpflichtungen der Union in anderen Sektoren gelten; um Anhang II hinsichtlich aktualisierter Referenzwerte gemäß den Bestimmungen dieses Beschusses zu ändern; um die Angaben in Anhang III im Einklang mit den Änderungen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter oder daran anschließender Übereinkommen an Begriffsbestimmungen vorgenommen wurden, anzupassen; um Anhang V im Einklang mit den Änderungen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter oder daran anschließender Übereinkommen an Begriffsbestimmungen vorgenommen wurden, zu ändern; sowie um die Informationsanforderungen für die Anrechnungvorschriften bei natürlichen Störungen gemäß diesem Beschluss so anzupassen, dass sie Überarbeitungen von Rechtsakten entsprechen, die von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls erlassen wurden. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission während ihrer Vorbereitungsarbeiten, auch auf Expertenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat gewährleisten.

(24)

Da die Ziele des vorliegenden Beschlusses, nämlich das Festlegen von Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von LULUCF-Aktivitäten und die Bereitstellung von Informationen durch die Mitgliedstaaten über LULUCF-Aktivitäten aufgrund ihres Charakters auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Dabei sollte die Union die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Forstpolitik achten. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Dieser Beschluss legt die auf die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch Tätigkeiten der Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry, im Folgenden „LULUCF“) anwendbaren Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften als ersten Schritt hin zur Einbeziehung derartiger Tätigkeiten in die Emissionsreduktionsverpflichtung der Union fest, sofern dies angezeigt ist. Er sieht keine Anrechnungs-, Verbuchungs- oder Berichtspflichten für private Parteien vor. Er sieht außerdem Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Informationen über ihre LULUCF-Tätigkeiten zur Emissionsbegrenzung oder -verringerung und zur Aufrechterhaltung oder Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen vor.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Emissionen“ die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus Quellen;

b)

„Abbau“ den anthropogenen Abbau von Treibhausgasen in der Atmosphäre durch Senken;

c)

„Aufforstung“ die unmittelbar durch Menschen verursachte Umwandlung einer seit mindestens 50 Jahren unbewaldeten Fläche durch Anpflanzen von Bäumen, durch Aussaat von Baumsamen und/oder durch anthropogene Förderung von natürlichen Baumsamenquellen in eine Waldfläche, sofern die Umwandlung nach dem 31. Dezember 1989 stattgefunden hat;

d)

„Wiederaufforstung“ jede unmittelbar durch Menschen verursachte Umwandlung einer unbewaldeten Fläche durch Anpflanzen von Bäumen, durch Aussaat von Baumsamen und/oder durch anthropogene Förderung von natürlichen Baumsamenquellen in eine Waldfläche, beschränkt auf Flächen, die ursprünglich Waldflächen waren, die jedoch vor dem 1. Januar 1990 entwaldet wurden, soweit die erneute Umwandlung in eine Waldfläche nach dem 31. Dezember 1989 stattgefunden hat;

e)

„Entwaldung“ die unmittelbar durch Menschen verursachte Umwandlung einer Waldfläche in eine unbewaldete Fläche, sofern die Umwandlung nach dem 31. Dezember 1989 stattgefunden hat;

f)

„Waldbewirtschaftung“ jede Tätigkeit im Rahmen eines waldbaulichen Systems von Verfahren, das auf Wald angewendet wird und Auswirkungen auf die ökologischen, wirtschaftlichen oder sozialen Funktionen des Waldes hat;

g)

„Ackerbewirtschaftung“ jede Tätigkeit im Rahmen eines flächenbaulichen Systems von Verfahren, das auf Flächen angewandt wird, welche zum Anbau von Anbaufrüchten herangezogen werden sowie auf stillgelegten Flächen oder vorübergehend brach liegenden Flächen;

h)

„Weidebewirtschaftung“ jede Tätigkeit im Rahmen eines flächenbaulichen Systems von Verfahren, das auf Flächen angewendet wird, welche für die Tierproduktion herangezogen werden und die darauf ausgerichtet ist, Menge und Art des Flächenbewuchses und des Tierbestandes zu kontrollieren oder zu beeinflussen;

i)

„Wiederbepflanzung“ jede unmittelbar durch Menschen vorgenommene Tätigkeit zur Erhöhung der Kohlenstoffbestände einer Flächeneinheit von mindestens 0,05 ha durch Neubepflanzung, wobei es sich weder um Aufforstung noch um Wiederaufforstung handeln darf;

j)

„Kohlenstoffbestand“ die Masse an Kohlenstoff in einem Kohlenstoffspeicher;

k)

„Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen“ jede Tätigkeit im Rahmen eines Systems zum Trockenlegen oder Wiedervernässen von nach dem 31. Dezember 1989 trockengelegten oder wiedervernässten Flächen, die auf einer Fläche von mindestens 1 ha mit organischem Boden durchgeführt wird, soweit es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, für die gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 Konten erstellt und geführt werden, wobei es sich bei der Trockenlegung um die unmittelbar durch Menschen verursachte Senkung des Bodenwasserspiegels und bei der Wiedervernässung um die unmittelbar vom Menschen herbeigeführte gezielte vollständige oder teilweise Umkehrung der Trockenlegung handelt;

l)

„Quelle“ jeden Vorgang, jede Tätigkeit oder jeden Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines Treibhausgases in die Atmosphäre freisetzt;

m)

„Senke“ jeden Vorgang, jede Tätigkeit oder jeden Mechanismus, der ein Treibhausgas, ein Aerosol oder einen Vorläufer eines Treibhausgases aus der Atmosphäre abbaut;

n)

„Kohlenstoffspeicher“ das gesamte biogeochemische Wirkungsgefüge oder System im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder ein Teil dieses Wirkungsgefüges oder Systems, in dem Kohlenstoff, ein beliebiger Vorläufer eines kohlenstoffhaltigen Treibhausgases oder ein beliebiges kohlenstoffhaltiges Treibhausgas gespeichert wird;

o)

„Vorläufer eines Treibhausgases“ eine chemische Verbindung, die an den chemischen Reaktionen beteiligt ist, die eines der Treibhausgase gemäß Artikel 3 Absatz 4 generieren;

p)

„Holzprodukt“ jedes Produkt der Holzernte, das den Ernteplatz verlassen hat;

q)

„Wald“ eine Landfläche, die auf der Grundlage der Mindestwerte für die Flächengröße, die Überschirmung oder den entsprechenden Bestockungsgrad sowie die potenzielle Baumhöhe im Reifealter am Wachstumsort der Bäume bestimmt wird, und zwar gemäß den Angaben für die einzelnen Mitgliedstaaten in Anhang V. Dazu gehören auch Flächen mit Bäumen, einschließlich Gruppen noch wachsender junger Naturbäume, oder Pflanzungen, die noch die in Anhang V genannten Mindestwerte für die Beschirmung oder den entsprechenden Bestockungsgrad oder die Mindestbaumhöhe erreichen müssen, einschließlich jeder Fläche, die normalerweise Teil des Waldgebietes ist, auf der jedoch aufgrund menschlicher Eingriffe wie der Holzernte oder aus natürlichen Gründen vorübergehend keine Bäume stehen, von der jedoch erwartet werden kann, dass sie wieder bewaldet sein wird;

r)

„Überschirmung“ den Anteil einer abgegrenzten Fläche, der von der senkrechten Projektion des Umfangs der Baumkronen überdacht ist, ausgedrückt in Prozent;

s)

„Bestockungsgrad“ die Dichte stehender und wachsender Bäume auf einer bewaldeten Fläche, gemessen nach einer vom Mitgliedstaat vorgegebenen Methode;

t)

„natürliche Störungen“ alle nicht anthropogenen Ereignisse oder Situationen, die in Wäldern erhebliche Emissionen verursachen und deren Auftreten außerhalb der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats liegt, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat ist objektiv außerstande, die Folgen der Ereignisse oder Situationen unter Emissionsgesichtspunkten selbst nach ihrem Auftreten wesentlich zu begrenzen;

u)

„Grundbelastung“ den Durchschnittswert der Emissionen, die in einem bestimmten Zeitraum durch natürliche Störungen verursacht werden, unter Ausschluss von statistischen Ausreißern, berechnet gemäß Artikel 9 Absatz 2;

v)

„Halbwertzeit“ die Anzahl Jahre, die nötig ist, um die Menge an Kohlenstoff in einer Kategorie von Holzprodukten auf die Hälfte seines Anfangswerts abzubauen;

w)

„ sofortige Oxidation“ eine Anrechnungsmethode, die auf der Annahme basiert, dass die gesamte Menge des in Holzprodukten gespeicherten Kohlenstoffs zum Zeitpunkt der Ernte in die Atmosphäre freigesetzt wird;

x)

„Schadholzaufbereitung“: jede Erntetätigkeit zur Gewinnung von Holz, das zumindest in Teilen noch genutzt werden kann, von aufgrund natürlicher Störungen geschädigten Flächen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Begriffsbestimmungen in Absatz 1 zu erlassen, um sicherzustellen, dass diese Begriffsbestimmungen in Einklang mit den Änderungen relevanter Begriffsbestimmungen stehen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter bzw. daran anschließender Übereinkommen angenommen wurden.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen, um die darin aufgeführten Werte in Einklang mit den Änderungen von Begriffsbestimmungen hinsichtlich der in Anhang V aufgeführten Aspekte, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter bzw. daran anschließender Übereinkommen angenommen wurden, zu aktualisieren.

Artikel 3

Pflicht zur Erstellung und Führung von LULUCF-Konten

(1)   Für jeden in Anhang I aufgeführten Anrechnungszeitraum erstellen und führen die Mitgliedstaaten Konten, in denen alle Emissionen und der gesamte Abbau von Treibhausgasen infolge von in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten in den folgenden Kategorien genau erfasst werden:

a)

Aufforstung,

b)

Wiederaufforstung,

c)

Entwaldung,

d)

Waldbewirtschaftung.

(2)   Für den am 1. Januar 2021 beginnenden Anrechnungszeitraum und danach erstellen und führen die Mitgliedstaaten jährliche Konten, in denen alle Emissionen und der gesamte Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten genau erfasst werden, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden und in die folgenden Kategorien fallen:

a)

Ackerbewirtschaftung,

b)

Weidebewirtschaftung.

Hinsichtlich der jährlichen Konten für Emissionen und Abbau von Treibhausgasen infolge von Acker- und Weidebewirtschaftung gilt für den Anrechnungszeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 Folgendes:

a)

Von 2016 bis 2018 berichten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. März jedes Jahres über die Systeme, die für die Schätzung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Acker- und Weidebewirtschaftung vorhanden sind bzw. entwickelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten ebenfalls darüber berichten, inwieweit diese Systeme mit den IPCC-Methoden und den UNFCCC-Berichterstattungsvorschriften für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen in Einklang stehen.

b)

Vor dem 1. Januar 2022 erstellen die Mitgliedstaaten — gegebenenfalls unter Verwendung der IPCC-Methoden — erste vorläufige und unverbindliche jährliche Schätzungen bezüglich der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Ackerbewirtschaftung und Weidebewirtschaftung und übermitteln diese bis zum 15. März jedes Jahres der Kommission. Die Mitgliedstaaten sollten zumindest die Methode befolgen, die in den einschlägigen IPCC-Leitlinien als Ebene 1 beschrieben wird. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, diese Schätzungen zu nutzen, um Hauptkategorien zu ermitteln und länderspezifische Hauptmethoden der Ebenen 2 und 3 zu entwickeln, so dass verlässliche und genaue Schätzungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen möglich werden.

c)

Die Mitgliedstaaten übermitteln spätestens bis zum 15. März 2022 ihre endgültigen jährlichen Schätzungen für die Verbuchung der Acker- und Weidebewirtschaftung.

d)

Ein Mitgliedstaat kann eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um die in Buchstabe c festgelegte Frist zu verlängern, wenn die endgültigen Schätzungen für die Verbuchung der Acker- und Weidebewirtschaftung innerhalb des in diesem Absatz aufgestellten Zeitrahmens nach vernünftiger Einschätzung aus mindestens einem der folgenden Gründe nicht abgeschlossen werden können:

i)

Die geforderte Verbuchung kann aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden, die den vorgegebenen Zeitrahmen überschreiten;

ii)

die Verwirklichung der Verbuchung innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen.

Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, legen der Kommission bis zum 15. Januar 2021 einen begründeten Antrag vor.

Hält die Kommission den Antrag für begründet, so erteilt sie die Ausnahmegenehmigung ab dem 15. März 2022 für einen Zeitraum von höchstens drei Kalenderjahren. Ansonsten lehnt sie den Antrag ab und begründet ihre Entscheidung.

Die Kommission kann, sofern erforderlich, verlangen, dass innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist zusätzliche Informationen vorgelegt werden.

Ein Antrag auf Befreiung gilt als bewilligt, wenn die Kommission nicht binnen sechs Monaten nach Erhalt des ursprünglichen Antrags des Mitgliedstaats oder der geforderten zusätzlichen Informationen Einwände erhoben hat.

(3)   Für jeden der in Annex I genannten Anrechnungszeiträume können die Mitgliedstaaten auch Konten erstellen und führen, in denen die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen infolge von Wiederbepflanzung sowie Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen genau erfasst werden.

(4)   Die Konten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten für die Emissionen und den Abbau der folgenden Treibhausgase:

a)

Kohlendioxid (CO2),

b)

Methan (CH4),

c)

Distickstoffoxid (N2O).

(5)   Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Konten jede der Tätigkeiten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 — sofern Konten nach diesem Beschluss erstellt und geführt werden — sobald die Tätigkeit aufgenommen wird bzw. ab dem 1. Januar 2013, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt.

Artikel 4

Allgemeine Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften

(1)   Die Mitgliedstaaten weisen in ihren Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 Emissionen von Treibhausgasen mit einem Pluszeichen (+) und Abbau von Treibhausgasen mit einem Minuszeichen (–) aus.

(2)   Bei der Erstellung und Führung ihrer Konten stellen die Mitgliedstaaten die Genauigkeit, Vollständigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Transparenz der einschlägigen Informationen sicher, wenn sie die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 genannten Tätigkeiten schätzen.

(3)   Emissionen und Abbau von Treibhausgasen infolge einer Tätigkeit, die in mehr als eine der Kategorien gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 fällt, werden nur für eine dieser Kategorien angerechnet, um eine doppelte Anrechnung zu vermeiden.

(4)   Die Mitgliedstaaten bestimmen auf der Basis transparenter und überprüfbarer Daten die Landflächen, auf denen eine unter eine der Kategorien gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 fallende Tätigkeit durchgeführt wird. Sie tragen dafür Sorge, dass diese Landflächen in dem Konto für die jeweilige Kategorie identifizierbar sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 jede Änderung des Kohlenstoffbestands in den folgenden Kohlenstoffspeichern:

a)

oberirdische Biomasse,

b)

unterirdische Biomasse,

c)

Streu,

d)

Totholz,

e)

organischer Kohlenstoff im Boden,

f)

Holzprodukte.

Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, Änderungen der Kohlenstoffbestände in den Kohlenstoffspeichern gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e in ihren Konten nicht zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem Kohlenstoffspeicher nicht um eine Quelle handelt. Die Mitgliedstaaten erachten einen Kohlenstoffspeicher nur dann nicht als Quelle, wenn dies auf Basis transparenter und überprüfbarer Daten nachgewiesen wird.

(6)   Die Mitgliedstaaten schließen ihre Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 am Ende jedes Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I ab, indem sie in diesen Konten den Saldo der Gesamtnettoemissionen und des Gesamtnettoabbaus während des jeweiligen Anrechnungszeitraums angeben.

(7)   Mindestens solange dieser Beschluss in Kraft ist, führen die Mitgliedstaaten vollständige und genaue Aufzeichnungen über alle Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Beschluss verwenden.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I dahin gehend zu ändern, dass Anrechnungszeiträume hinzugefügt oder geändert werden, um sicherzustellen, dass diese den relevanten Zeiträumen entsprechen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter oder daran anschließender Übereinkommen angenommen wurden, und damit sie mit den Anrechnungszeiträumen in Einklang stehen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter oder daran anschließender Abkommen angenommen wurden und für die Emissionsreduktionsverpflichtungen der Union in anderen Sektoren gelten.

Artikel 5

Anrechnung- und Verbuchungsvorschriften für Aufforstung, Wiederaufforstung und Entwaldung

(1)   In Aufforstungs- und Wiederaufforstungskonten verbuchen die Mitgliedstaaten nur Emissionen und Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten, die auf den Flächen durchgeführt werden, die am 31. Dezember 1989 nicht bewaldet waren. Die Mitgliedstaaten können die Emissionen aus Aufforstung und Wiederaufforstung in einem einzigen Konto verbuchen.

(2)   Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Konten die Nettoemissionen und den Nettoabbau infolge von Aufforstungs-, Wiederaufforstungs- und Entwaldungstätigkeiten als die Gesamtemissionen und den Gesamtabbau für jedes einzelne Jahr im jeweiligen Anrechnungszeitraum, und zwar auf der Basis transparenter und überprüfbarer Daten.

(3)   Die Mitgliedstaaten führen Konten über die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen auf Flächen, die in den Konten gemäß Artikel 4 Absatz 4 als Flächen für Tätigkeiten in den Kategorien der Aufforstung, der Wiederaufforstung und der Entwaldung ausgewiesen wurden, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeiten auf der betreffenden Fläche nicht länger durchgeführt werden.

(4)   Jeder Mitgliedstaat bestimmt die Waldfläche, indem er für die Aufforstungs-, Wiederaufforstungs- und Entwaldungstätigkeiten dieselbe Raumbewertungseinheit anwendet, die in Anhang V angegeben ist.

Artikel 6

Anrechnungsvorschriften für die Waldbewirtschaftung

(1)   Die Mitgliedstaaten verbuchen die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge der Waldbewirtschaftungstätigkeiten, berechnet als Emissionen und Abbau in jedem der Anrechnungszeiträume gemäß Anhang I, abzüglich des Ergebnisses der Multiplikation der Anzahl Jahre in diesem Anrechnungszeitraum mit ihrem Referenzwert gemäß Anhang II.

(2)   Fällt das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 1 für einen Anrechnungszeitraum negativ aus, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat in seinem Waldbewirtschaftungskonto als Emissionen und Abbau entsprechend maximal 3,5 Prozent seiner Emissionen in seinem Basisjahr oder Basiszeitraum gemäß Anhang VI auf, wie sie der Mitgliedstaat dem UNFCCC in seinem entsprechenden Bericht übermittelt hat, der gemäß den einschlägigen CMP-Beschlüssen über das Basisjahr oder den Basiszeitraum für den zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls angenommen wurde, wobei Emissionen und Abbau infolge von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 nicht berücksichtigt werden und das Ergebnis mit der Anzahl Jahre in diesem Anrechnungszeitraum multipliziert wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Berechnungsmethoden, die sie für ihre Waldbewirtschaftungskonten anwenden, mit Anhang II des Beschlusses 2/CMP.6 im Einklang stehen und mit den für die Berechnung ihrer Referenzwerte gemäß Anhang II angewandten Berechnungsmethoden mindestens in folgenden Punkten übereinstimmen:

a)

Kohlenstoffspeicher und Treibhausgase,

b)

bewirtschaftete Waldfläche,

c)

Holzprodukte,

d)

natürliche Störungen.

(4)   Spätestens ein Jahr vor Ablauf eines Anrechnungszeitraums übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission überarbeitete Referenzwerte. Diese Referenzwerte sind identisch mit jenen, die in von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls beschlossenen Dokumenten festgelegt sind; in Ermangelung solcher Dokumente berechnen sie sich nach den Verfahren und den Methoden gemäß den einschlägigen Beschlüssen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter bzw. daran anschließender Übereinkommen angenommen wurden.

(5)   Wurden die relevanten Bestimmungen der Beschlüsse 2/CMP.6 oder 2/CMP.7 geändert, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens sechs Monate nach der Annahme dieser Änderungen ihre überarbeiteten Referenzwerte, die diesen Änderungen Rechnung tragen.

(6)   Werden verbesserte Methoden im Zusammenhang mit den für die Festlegung der Referenzwerte gemäß Anhang II verwendeten Daten für einen Mitgliedstaat verfügbar, oder stehen einem Mitgliedstaat Daten einer sehr viel besseren Qualität zur Verfügung, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat die entsprechenden technischen Korrekturen vor, um den Auswirkungen der Neuberechnungen in der Anrechnung der Waldbewirtschaftung Rechnung zu tragen. Diese technischen Korrekturen müssen mit den entsprechenden Korrekturen identisch sein, die im Rahmen des UNFCCC-Überprüfungsprozesses in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2/CMP.7 gebilligt wurden. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission diese Korrekturen spätestens im Rahmen seiner Übermittlungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit.

(7)   Für die Zwecke der Absätze 4, 5 und 6 geben die Mitgliedstaaten die Menge der durch natürliche Störungen bedingten Jahresemissionen an, die in ihre überarbeiteten Referenzwerte einbezogen wurden, sowie das Verfahren, nach dem diese Menge geschätzt wurde.

(8)   Die Kommission überprüft die Informationen zu den überarbeiteten Referenzwerten gemäß den Absätzen 4 und 5 und die technischen Korrekturen gemäß Absatz 6, um sicherzustellen, dass die an das UNFCCC übermittelten Informationen mit denen übereinstimmen, die die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen.

(9)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Referenzwerte gemäß Anhang II zu aktualisieren, wenn ein Mitgliedstaat seinen Referenzwert gemäß den Absätzen 4 und 5 ändert und dies im Rahmen der UNFCCC-Verfahren gebilligt worden ist.

(10)   Die Mitgliedstaaten verbuchen in ihren Waldbewirtschaftungskonten die Auswirkungen etwaiger Änderungen von Anhang II für den gesamten betroffenen Anrechnungszeitraum.

Artikel 7

Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für Holzprodukte

(1)   Jeder Mitgliedstaat verbucht in seinen Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 Emissionen und Abbau von Treibhausgasen aus Änderungen des Holzproduktespeichers, einschließlich Emissionen aus Holzprodukten, die vor dem 1. Januar 2013 aus seinen Wäldern entfernt wurden. Davon ausgenommen sind Emissionen aus Holzprodukten, die bereits im Rahmen des Kyoto-Protokolls im Zeitraum 2008-2012 auf Basis der sofortigen Oxidation angerechnet wurden.

(2)   In den Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 für Holzprodukte verbuchen die Mitgliedstaaten die Emissionen und den Abbau aus Änderungen des Holzproduktespeichers der nachstehend aufgeführten Kategorien unter Zugrundelegung der Zerfallsfunktion erster Ordnung und der Standard-Halbwertzeiten gemäß Anhang III:

a)

Papier,

b)

Holzwerkstoffe,

c)

Schnittholz.

Die Mitgliedstaaten können diese Kategorien um Informationen über Rinde ergänzen, sofern die verfügbaren Daten transparent und überprüfbar sind. Die Mitgliedstaaten können ferner länderspezifische Unterkategorien all dieser Kategorien verwenden. Die Mitgliedstaaten können anstelle der Methoden und Standard-Halbwertzeiten gemäß Anhang III länderspezifische Methoden und Halbwertzeiten verwenden, sofern diese Methoden und Werte auf der Basis transparenter und überprüfbarer Daten bestimmt werden und die verwendeten Methoden mindestens so detailliert und genau wie die in Anhang III angegebenen Methoden sind.

Für ausgeführte Holzprodukte beziehen sich die länderspezifischen Daten auf die länderspezifischen Halbwertzeiten und die Verwendung der Holzprodukte im Einfuhrland.

Die Mitgliedstaaten dürfen keine länderspezifischen Halbwertzeiten für in der Union in Verkehr gebrachte Holzprodukte anwenden, die von den Halbwertzeiten, die die Einfuhrmitgliedstaaten in ihren Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 verwenden, abweichen.

Aus der Entwaldung stammende Holzprodukte werden auf der Basis einer sofortigen Oxidation angerechnet.

(3)   Verbuchen die Mitgliedstaaten in ihren Konten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 CO2-Emissionen aus Holzprodukten in Abfalldeponien, so erfolgt die Anrechnung auf der Basis einer sofortigen Oxidation.

(4)   Verbuchen die Mitgliedstaaten in ihren Konten Emissionen aus Holzprodukten, die zu energetischen Zwecken gewonnen wurden, so stützen sie ihre Berechnungen ebenfalls auf eine sofortige Oxidation.

Die Mitgliedstaaten können, ausschließlich zu Informationszwecken, auch Daten darüber vorlegen, welcher Anteil des für energetische Zwecke genutzten Holzes von außerhalb der Union eingeführt wurde und aus welchen Ursprungsländern derartiges Holz stammte.

(5)   Eingeführte Holzprodukte werden unabhängig von ihrer Herkunft nicht vom Einfuhrmitgliedstaat verbucht. Die Mitgliedstaaten verbuchen daher Emissionen und Abbau von Treibhausgasen aus Holzprodukten in ihren Konten nur dann, wenn diese Emissionen und dieser Abbau von Holzprodukten herrühren, die von Flächen stammen, die gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 in ihren Konten erfasst sind.

(6)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Angaben in Anhang III an Änderungen in Dokumenten anzupassen, die von den Gremien des UNFCCC, des Kyoto-Protokolls oder daraus abgeleiteter oder daran anschließender Übereinkommen angenommen wurden.

Artikel 8

Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für die Ackerbewirtschaftung, Weidebewirtschaftung, Wiederbepflanzung sowie Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen

(1)   Jeder Mitgliedstaat verbucht in seinen Konten für Acker- und Weidebewirtschaftung die aus diesen Tätigkeiten folgenden Emissionen von Treibhausgasen und den daraus folgenden Abbau von Treibhausgasen, berechnet als Emissionen und Abbau von Treibhausgasen in jedem Anrechnungszeitraum gemäß Anhang I, abzüglich des Ergebnisses der Multiplikation der Anzahl der Jahre in diesem Anrechnungszeitraum mit den Emissionen und dem Abbau von Treibhausgasen dieses Mitgliedstaats aus diesen Tätigkeiten in dessen Basisjahr gemäß Anhang VI.

(2)   Erstellt und führt ein Mitgliedstaat Konten für Wiederbepflanzung und/oder für Trockenlegung von Feuchtgebieten und Wiedervernässung trockengelegter Flächen, so wendet er die Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 an.

Artikel 9

Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften für natürliche Störungen

(1)   Soweit die Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 5 dieses Artikels erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten nicht anthropogene Treibhausgasemissionen aus Quellen, die durch natürliche Störungen entstanden sind, von den für ihre Kontenführungspflichten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und d relevanten Berechnungen ausschließen.

(2)   Wenden Mitgliedstaaten Absatz 1 dieses Artikels an, so berechnen sie im Einklang mit der in Anhang VII dargelegten Methode die Grundbelastung für jede der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Tätigkeiten. Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b weisen eine einheitliche Grundbelastung auf. Alternativ können die Mitgliedstaaten eine transparente und vergleichbare länderspezifische Methode anwenden, bei der eine kohärente und zunächst vollständige Zeitreihe mit Daten verwendet wird, die sich auch auf den Zeitraum 1990 bis 2009 beziehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die nicht anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen, die über die gemäß Absatz 2 berechnete Grundbelastung hinausgehen, entweder jährlich oder zum Ende des jeweiligen Anrechnungszeitraums aus ihren LULUCF-Konten ausschließen, sofern

a)

diese Emissionen in einem bestimmten Jahr des Anrechnungszeitraums die Grundbelastung zuzüglich einer Spanne überschreiten. Wird die Grundbelastung gemäß der in Anhang VII dargelegten Methode berechnet, so entspricht diese Spanne der doppelten Standardabweichung der zur Berechnung der natürlichen Grundbelastung verwendeten Zeitreihe. Wird die Grundbelastung anhand einer länderspezifischen Methode berechnet, so beschreiben die Mitgliedstaaten die Art und Weise, wie die Spanne festgelegt wurde, wenn eine solche Spanne erforderlich ist. Bei keiner der verwendeten Methoden darf davon ausgegangen werden, dass während des Anrechnungszeitraums Nettogutschriften zu erwarten sind;

b)

die Mitgliedstaaten die Informationsanforderungen gemäß Absatz 5 ordnungsgemäß erfüllen und entsprechende Informationen bereitstellen.

(4)   Jeder Mitgliedstaat, der nicht anthropogene Treibhausgasemissionen aus Quellen durch natürliche Störungen in einem bestimmten Jahr des Anrechnungszeitraums ausschließt,

a)

schließt für den verbleibenden Anrechnungszeitraum den gesamten darauffolgenden Abbau von Treibhausgasen auf Flächen, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden und auf denen die in Absatz 3 genannten Emissionen entstanden sind, von der Anrechnung aus;

b)

schließt Emissionen aus Ernte- und Schadholzaufbereitungstätigkeiten, die auf diesen Flächen im Anschluss an die natürlichen Störungen stattfanden, nicht aus;

c)

schließt Emissionen aus traditionellem Abbrennen, das auf diesen Flächen in dem betreffenden Jahr des Anrechnungszeitraums stattfand, nicht aus;

d)

schließt Emissionen auf Flächen, die im Anschluss an natürliche Störungen Gegenstand von Entwaldung waren, nicht aus.

(5)   Die Mitgliedstaaten können nicht anthropogene Treibhausgasemissionen aus Quellen durch natürliche Störungen nur dann ausschließen, wenn sie transparente Informationen bereitstellen, die nachweisen,

a)

dass alle Landflächen ermittelt wurden, die in dem betreffenden Berichtsjahr aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden, einschließlich ihrer geografischen Lage, des Jahres und der Arten der natürlichen Störungen;

b)

dass während des verbleibenden jeweiligen Anrechnungszeitraums keine Entwaldung auf Flächen stattgefunden hat, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden und deren Emissionen aus der Anrechnung ausgeschlossen waren;

c)

welche überprüfbaren Methoden und Kriterien verwendet werden, um Entwaldungen auf diesen Flächen in den auf den Anrechnungszeitraum folgenden Jahren zu ermitteln;

d)

wo immer machbar, welche Maßnahmen zur Bewältigung und Kontrolle der Auswirkungen der natürlichen Störungen der Mitgliedstaat getroffen hat;

e)

wo immer machbar, welche Maßnahmen der Mitgliedstaat zur Sanierung der aufgrund dieser natürlichen Störungen geschädigten Flächen getroffen hat.

(6)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Informationsanforderungen nach Absatz 5 dieses Artikels an Überarbeitungen von Rechtsakten anzupassen, die von den Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls angenommen wurden.

Artikel 10

Informationen über LULUCF-Aktionen

(1)   Spätestens 18 Monate nach Beginn jedes Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I erstellen die Mitgliedstaaten Informationen über ihre derzeitigen und künftigen LULUCF-Aktionen zur Begrenzung oder Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Abbaus von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 dieses Beschlusses und übermitteln diese an die Kommission als separates Dokument oder als deutlich erkennbaren Teil ihrer nationalen Strategien für eine emissionsarme Entwicklung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 oder anderer nationaler Strategien oder Pläne im Zusammenhang mit LULUCF. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein breites Spektrum an Interessenvertretern konsultiert wird. Unterbreitet ein Mitgliedstaat diese Informationen als Teil der Strategien für eine emissionsarme Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, so gilt der in der genannten Verordnung angegebene einschlägige Zeitplan.

Die Informationen über LULUCF-Aktionen decken die gesamte Dauer des jeweiligen Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I ab.

(2)   Die Informationen der Mitgliedstaaten über LULUCF-Aktionen beinhalten für jede der Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 mindestens die folgenden Angaben:

a)

eine Beschreibung der bisherigen Entwicklung von Emissionen und deren Abbau, einschließlich, soweit möglich, historischer Entwicklungen, soweit diese vernünftig nachvollzogen werden können;

b)

Emissions- und Abbauprognosen für den Anrechnungszeitraum;

c)

eine Analyse des Potenzials zur Begrenzung oder Verringerung der Emissionen und zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Abbaus;

d)

eine Liste der geeignetsten Maßnahmen zur Berücksichtigung der nationalen Rahmenbedingungen, einschließlich, sofern angemessen, der indikativen Maßnahmen gemäß Anhang IV, aber nicht auf diese Maßnahmen beschränkt, die der Mitgliedstaat plant oder die durchgeführt werden müssen, um das Klimaschutzpotenzial auszuschöpfen, soweit anhand der Analyse gemäß Buchstabe c ermittelt wurde, dass ein derartiges Potenzial besteht;

e)

die zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe d bestehenden und geplanten Strategien, einschließlich einer quantitativen oder qualitativen Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Emissionen und Abbau, unter Berücksichtigung anderer Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem LULUCF-Sektor;

f)

vorläufige Zeitpläne für die Annahme und Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe d.

(3)   Die Kommission bietet den Mitgliedstaaten Orientierung und technische Unterstützung, um den Austausch von Informationen zu erleichtern.

Die Kommission kann nach Konsultation der Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung ihrer Erkenntnisse aus den Informationen sämtlicher Mitgliedstaaten über LULUCF-Aktionen erstellen, um den Austausch von Kenntnissen und bewährten Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum Halbzeitdatum für den jeweiligen Anrechnungszeitraum und vor Ablauf jedes Anrechnungszeitraums gemäß Anhang I einen Bericht über den Stand der Durchführung der LULUCF-Aktionen.

Die Kommission kann auf der Grundlage der Berichte nach Unterabsatz 1 einen Synthesebericht veröffentlichen.

Die Mitgliedstaaten machen die Informationen über ihre LULUCF-Aktionen und die Berichte nach Unterabsatz 1 innerhalb von drei Monaten, nachdem sie der Kommission vorgelegt wurden, öffentlich zugänglich.

Artikel 11

Überprüfung

Die Kommission überprüft die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften dieses Beschlusses im Einklang mit einschlägigen Beschlüssen der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls oder des sonstigen Unionsrechts oder, falls keine solchen Beschlüsse vorliegen, bis zum 30. Juni 2017 und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag.

Artikel 12

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 8, Artikel 6 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von acht Jahren ab 8. Juli 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von acht Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 8, Artikel 6 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 8, Artikel 6 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 6 erlassen, wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments und des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 21. Mai 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  ABl. C 351 vom 15.11.2012, S. 85.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Mai 2013.

(3)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.

(4)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(5)  Entscheidung des Rates 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

(6)  Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.


ANHANG I

ANRECHNUNGSZEITRÄUME GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1

Anrechnungszeitraum

Jahre

Erster Anrechnungszeitraum

1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2020


ANHANG II

REFERENZWERTE GEMÄSS ARTIKEL 6 NACH MITGLIEDSTAATEN

Mitgliedstaat

Gg Kohlendioxid-(CO2)-Äquivalente/Jahr

Belgien

–2 499

Bulgarien

–7 950

Tschechische Republik

–4 686

Dänemark

409

Deutschland

–22 418

Estland

–2 741

Irland

– 142

Griechenland

–1 830

Spanien

–23 100

Frankreich

–67 410

Italien

–22 166

Zypern

– 157

Lettland

–16 302

Litauen

–4 552

Luxemburg

– 418

Ungarn

–1 000

Malta

–49

Niederlande

–1 425

Österreich

–6 516

Polen

–27 133

Portugal

–6 830

Rumänien

–15 793

Slowenien

–3 171

Slowakei

–1 084

Finnland

–20 466

Schweden

–41 336

Vereinigtes Königreich

–8 268


ANHANG III

ZERFALLSFUNKTION ERSTER ORDNUNG UND STANDARD-HALBWERTZEITEN GEMÄSS ARTIKEL 7

Zerfallsfunktion erster Ordnung, beginnend mit i = 1900 bis zum aktuellen Jahr:

(A)

Formula

wobei C(1900) = 0,0

(B)

Formula

,

dabei sind:

i= Jahr

C(i)= der Kohlenstoffbestand des Holzproduktespeichers zu Beginn von Jahr i, Gg C

k= die Konstante des Zerfalls erster Ordnung, ausgedrückt in Jahr-1 Formula, wobei HL der Halbwertzeit des Holzproduktespeichers in Jahren entspricht.)

Zufluss (i)= der Zufluss in den Holzproduktespeicher im Jahr i, Gg C Jahr-1

ΔC(i)= die Änderung der Kohlenstoffbestände im Holzproduktespeicher im Jahr i, Gg C Jahr-1,

Standard-Halbwertzeiten (HL):

 

2 Jahre für Papier

 

25 Jahre für Holzwerkstoffe

 

35 Jahre für Schnittholz.


ANHANG IV

INDIKATIVE MASSNAHMEN, DIE GEGENSTAND DER GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 2 BUCHSTABE d VORZULEGENDEN INFORMATIONEN ÜBER LULUCF-AKTIONEN SEIN KÖNNEN

a)

Maßnahmen im Bereich Ackerbewirtschaftung, z. B.:

Verbesserung von Landbaupraktiken durch bessere Sortenwahl,

Ausweitung von Fruchtfolgen und Vermeidung oder Reduzierung der Schwarzbrache,

Verbesserung der Nährstoffbewirtschaftung, der Bodenbearbeitung/Ernterückstandsbewirtschaftung und der Wasserbewirtschaftung,

Förderung agroforstwirtschaftlicher Bewirtschaftung und Nutzung des Potenzials für Änderungen der Bodenbedeckung/Landnutzungsänderungen;

b)

Maßnahmen im Bereich Weidebewirtschaftung und -verbesserung, z. B.:

Vermeidung der Umwandlung von Grünflächen in Ackerflächen und Rückumwandlung von Ackerflächen in Flächen mit natürlicher Vegetation,

Verbesserung der Weidebewirtschaftung durch Änderung der Beweidungsintensität und der Weidezeiten,

Steigerung der Produktivität,

Verbesserung der Nährstoffbewirtschaftung,

Verbesserung des Brandmanagements,

Einführung geeigneterer Arten, insbesondere tiefwurzelnder Arten;

c)

Maßnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter organischer Böden, insbesondere Torfböden, z. B.:

Schaffung von Anreizen für den Anbau nachhaltiger Paludikulturen,

Schaffung von Anreizen für adaptierte Landbaupraktiken, beispielsweise durch Minimierung der Bodenstörung oder extensive Bewirtschaftungspraktiken;

d)

Maßnahmen zur Vermeidung der Trockenlegung von Feuchtgebieten und zur Schaffung von Anreizen für das Wiedervernässen trockengelegter Flächen;

e)

Maßnahmen betreffend vorhandene oder teilweise trockengelegte Moore, z. B.:

Vermeidung einer weiteren Trockenlegung,

Schaffung von Anreizen für das Wiedervernässen und die Wiederherstellung von Mooren,

Verhütung von Moorbränden;

f)

Sanierung degradierter Flächen;

g)

Maßnahmen im Bereich Waldbewirtschaftung, z. B.:

Aufforstung und Wiederaufforstung,

Erhaltung der Kohlenstoffbestände in existierenden Wäldern,

Verbesserung der Produktion in existierenden Wäldern,

Vergrößerung des Holzproduktespeichers,

Verbesserung der Waldbewirtschaftung, auch durch optimale Artenzusammensetzung, Pflege und Ausdünnung, Bodenschutz;

h)

Vermeidung der Entwaldung;

i)

besserer Schutz vor natürlichen Störungen wie Waldbrand, Schädlingsbefall und Stürmen;

j)

Maßnahmen zur Ersetzung treibhausgasintensiver Energierohstoffe und Materialien durch Holzprodukte.


ANHANG V

MINDESTWERTE FÜR FLÄCHENGRÖSSE, BESCHIRMUNG UND BAUMHÖHE GEMÄSS ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE DEFINITION VON WALD

Mitgliedstaat

Fläche (ha)

Beschirmung (in %)

Baumhöhe (in m)

Belgien

0,5

20

5

Bulgarien

0,1

10

5

Tschechische Republik

0,05

30

2

Dänemark

0,5

10

5

Deutschland

0,1

10

5

Estland

0,5

30

2

Irland

0,1

20

5

Griechenland

0,3

25

2

Spanien

1,0

20

3

Frankreich

0,5

10

5

Italien

0,5

10

5

Zypern

 

 

 

Lettland

0,1

20

5

Litauen

0,1

30

5

Luxemburg

0,5

10

5

Ungarn

0,5

30

5

Malta

 

 

 

Niederlande

0,5

20

5

Österreich

0,05

30

2

Polen

0,1

10

2

Portugal

1,0

10

5

Rumänien

0,25

10

5

Slowenien

0,25

30

2

Slowakei

0,3

20

5

Finnland

0,5

10

5

Schweden

0,5

10

5

Vereinigtes Königreich

0,1

20

2


ANHANG VI

BASISJAHR ODER -ZEITRAUM

Mitgliedstaat

Basisjahr

Belgien

1990

Bulgarien

1988

Tschechische Republik

1990

Dänemark

1990

Deutschland

1990

Estland

1990

Irland

1990

Griechenland

1990

Spanien

1990

Frankreich

1990

Italien

1990

Zypern

 

Lettland

1990

Litauen

1990

Luxemburg

1990

Ungarn

1985-87

Malta

 

Niederlande

1990

Österreich

1990

Polen

1988

Portugal

1990

Rumänien

1989

Slowenien

1986

Slowakei

1990

Finnland

1990

Schweden

1990

Vereinigtes Königreich

1990


ANHANG VII

BERECHNUNG DER NATÜRLICHEN GRUNDBELASTUNG DURCH NATÜRLICHE STÖRUNGEN

1.

Zur Berechnung der natürlichen Grundbelastung stellen die Mitgliedstaaten Informationen über die durch natürliche Störungen verursachten historischen Emissionsniveaus zur Verfügung. Dabei

a)

stellen sie Informationen über die Art(en) der in die Schätzung einbezogenen natürlichen Störung bereit;

b)

beziehen sie Schätzungen der jährlichen Gesamtemissionen für diese Arten natürlicher Störungen für den Zeitraum 1990 bis 2009 ein, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten;

c)

weisen sie nach, dass die Kohärenz der Zeitreihen bei allen einschlägigen Parametern garantiert ist, einschließlich Mindestfläche, Methoden der Emissionsschätzung, Abdeckung der Speicher und Gase.

2.

Für die Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1, bei denen die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die Bestimmungen über natürliche Störungen anzuwenden, wird die natürliche Grundbelastung als Durchschnitt der Zeitreihen 1990-2009 berechnet, mit Ausnahme aller Jahre, in denen anormale Emissionsniveaus aufgezeichnet wurden, d. h. unter Ausschluss aller statistischen Ausreißer. Statistische Ausreißer werden unter Anwendung des nachfolgend beschriebenen graduellen Verfahrens ermittelt:

a)

Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der vollständigen Zeitreihen 1990-2009;

b)

Ausschluss aller Jahre aus den Zeitreihen, in denen die jährlichen Emissionen außerhalb der doppelten Standardabweichung vom Mittelwert liegen;

c)

erneute Berechnung des arithmetischen Mittelwerts und der Standardabweichung der Zeitreihen 1990-2009 abzüglich der gemäß Buchstabe b ausgeschlossenen Jahre;

d)

Wiederholung der Verfahren gemäß den Buchstaben b und c, bis keine Ausreißer mehr zu erkennen sind.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

18.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/98


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES

vom 22. Mai 2013

über die Anzahl der Mitglieder der Europäischen Kommission

(2013/272/EU)

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seinen Tagungen vom 11. und 12. Dezember 2008 und vom 18. und 19. Juni 2009 die Anliegen der irischen Bevölkerung in Bezug auf den Vertrag von Lissabon zur Kenntnis genommen und deshalb vereinbart, dass — sofern der Vertrag von Lissabon in Kraft tritt — im Einklang mit den erforderlichen rechtlichen Verfahren ein Beschluss gefasst wird, dass weiterhin ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaats der Kommission angehört.

(2)

Der Beschluss über die Anzahl der Mitglieder der Kommission sollte rechtzeitig vor Ernennung der Kommission, die ihr Amt am 1. November 2014 antreten soll, erlassen werden.

(3)

Die Auswirkungen dieses Beschlusses sollten fortlaufend überprüft werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission besteht einschließlich ihres Präsidenten und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik aus einer Anzahl von Mitgliedern, die der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht.

Artikel 2

Der Europäische Rat überprüft diesen Beschluss in Anbetracht seiner Auswirkung auf die Arbeit der Kommission; diese Überprüfung erfolgt rechtzeitig entweder vor Ernennung der ersten Kommission nach dem Beitritt des dreißigsten Mitgliedstaats oder vor Ernennung der Kommission, die der Kommission, die ihr Amt am 1. November 2014 antreten soll, nachfolgt, je nachdem, welches dieser Ereignisse eher eintritt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. November 2014.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2013.

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

H. VAN ROMPUY