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ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 35

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
10. Februar 2017


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2017/225 des Rates vom 7. Februar 2017 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Tuvalu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/226 der Kommission vom 7. Februar 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

3

 

*

Verordnung (EU) 2017/227 der Kommission vom 9. Februar 2017 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Bis(pentabromphenyl)ether ( 1 )

6

 

*

Verordnung (EU) 2017/228 der Kommission vom 9. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bezeichnung und der Zuständigkeitsbereiche der Wissenschaftlichen Gremien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ( 1 )

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2017/229 der Kommission vom 9. Februar 2017 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Traditionally Reared Pedigree Welsh Pork (g.t.S.))

12

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/230 der Kommission vom 9. Februar 2017 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

13

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2017/231 der Kommission vom 9. Februar 2017 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die vierte Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

10.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 35/1


BESCHLUSS (EU) 2017/225 DES RATES

vom 7. Februar 2017

über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Tuvalu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Union mit Tuvalu ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1342 (2) des Rates wurde das Abkommen unterzeichnet und wird seit dem 1. Juli 2016 vorläufig angewandt.

(3)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Sachverständigenausschuss für die Verwaltung des Abkommens eingesetzt. Die Union sollte in diesem Gemischten Ausschuss von der Kommission vertreten werden, die dabei von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt werden sollte.

(4)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) keine Anwendung finden; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(5)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) keine Anwendung finden; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(6)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Tuvalu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).

Artikel 3

Die Kommission vertritt die Union in dem mit Artikel 6 des Abkommens geschaffenen Gemischten Sachverständigenausschuss; sie wird dabei von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. GRECH


(1)  Zustimmung am 1. Dezember 2016 erteilt.

(2)  Beschluss (EU) 2016/1342 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — und der vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Tuvalu über die Befreiung von der Visumspflicht für Kurzaufenthalte (ABl. L 213 vom 6.8.2016, S. 1).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

10.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 35/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/226 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2017

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Spielzeug, das in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten wird, bestehend aus

einer batteriebetriebenen Lokomotive und einem Eisenbahnwaggon, aus Kunststoff,

Holzschienen,

Verkehrszeichen, Autos, menschlichen Figuren, Tieren, Bäumen usw.

Siehe Abbildung (*1).

9503 00 70

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 70 .

Eine Einreihung in den KN-Code 9503 00 30 als „elektrische Eisenbahnen, einschließlich Schienen, Signale und anderes Zubehör“ ist ausgeschlossen, da die Zusammenstellung auch anderes Spielzeug aus Holz oder Kunststoff, z. B. Verkehrszeichen, Autos, menschliche Figuren, Tiere, Bäume, enthält, das für sich genommen selbst Spielzeug ist. Dieses Spielzeug steht nicht direkt mit der elektrischen Eisenbahn und den Schienen in Zusammenhang, wie es bei einem Bahnhof, einem Bahnübergang oder einer Eisenbahnbrücke der Fall wäre, und gilt folglich nicht als Zubehör einer elektrischen Eisenbahn (siehe auch die HS-Erläuterung zu Position 9503 Abschnitt D Ziffer iv).

Die Spielzeug-„Zusammenstellung“ besteht aus verschiedenen Arten von Waren, die zur Unterhaltung für Kinder oder Erwachsene bestimmt sind und in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten werden (siehe auch die HS-Erläuterung zu Kapitel 95, Allgemeines, und die Erläuterungen zu KN-Code 9503 00 70 ).

Die Ware ist daher in den KN-Code 9503 00 70 als „anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen“ einzureihen.

Image

(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


10.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 35/6


VERORDNUNG (EU) 2017/227 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2017

zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Bis(pentabromphenyl)ether

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bis(pentabromphenyl)ether (DecaBDE) ist ein weitverbreitetes Flammschutzmittel, das als Additiv Produkten in vielen verschiedenen Sektoren zugesetzt wird, insbesondere Kunststoff- und Textilerzeugnissen, das aber auch in Klebstoffen, Dichtmassen, Beschichtungen und Druckfarben eingesetzt wird.

(2)

Am 29. November 2012 stufte der nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss der Mitgliedstaaten DecaBDE als persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoff (PBT) und als sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoff (vPvB) nach Artikel 57 Buchstabe d bzw. Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein. Am 19. Dezember 2012 wurde der Stoff in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Substances of Very High Concern — SVHC) aufgenommen, die für eine Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung in Betracht kommen.

(3)

Norwegen schlug am 2. Mai 2013 vor, DecaBDE in Anlage A (Eliminierung) des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POPs) aufzunehmen.

(4)

In Anbetracht des Vorschlags Norwegens gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die zweckmäßigste Regulierungsmaßnahme nicht mehr darin besteht, DecaBDE der Zulassungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu unterwerfen. Am 21. Juni 2013 ersuchte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“), ein Dossier entsprechend den Anforderungen von Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden „Dossier gemäß Anhang XV“) zu erarbeiten, um ein Beschränkungsverfahren nach den Artikeln 69 bis 73 der REACH-Verordnung einzuleiten.

(5)

Am 4. August 2014 legte die Agentur in Zusammenarbeit mit Norwegen ihrem Ausschuss für Risikobeurteilung (im Folgenden „RAC“) und ihrem Ausschuss für sozioökonomische Analyse (im Folgenden „SEAC“) ein Dossier gemäß Anhang XV (2) vor. Dieses Dossier belegte, dass auf EU-Ebene gehandelt werden muss, um gegen die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorzugehen, die mit der Herstellung, dem Inverkehrbringen oder der Verwendung von DecaBDE als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe, in Gemischen oder in Erzeugnissen verbunden sind.

(6)

Der RAC verabschiedete am 2. Juni 2015 seine Stellungnahme, in der er bestätigte, dass die persistenten und bioakkumulierenden Eigenschaften von DecaBDE selbst nach Ende der Emissionen aufgrund seiner großen Verbreitung und seines Potenzials, unumkehrbare langfristige Umweltschäden zu verursachen, noch Anlass zu konkreter Besorgnis geben. Überdies kann die Exposition gegenüber DecaBDE bei Säugetieren und auch Menschen zu Neurotoxizität führen.

(7)

Der RAC pflichtete dem Ergebnis des Dossiers gemäß Anhang XV bei, dass eine allgemeine Beschränkung für alle Verwendungen von DecaBDE — mit einigen spezifischen Ausnahmen — die DecaBDE-Emissionen mittel- bis langfristig weitestgehend verringern würde.

(8)

Der SEAC verabschiedete am 10. September 2015 seine Stellungnahme, in der er äußerte, dass die vorgeschlagene Beschränkung in der durch den SEAC geänderten Form, was ihren sozioökonomischen Nutzen und ihre sozioökonomischen Kosten angeht, die zweckmäßigste EU-weite Maßnahme zur Reduzierung der Emissionen von DecaBDE darstellt. Der SEAC legte seiner Stellungnahme die Kostenwirksamkeit der vorgeschlagenen Beschränkung in ihrer geänderten Form sowie eine Reihe weiterer qualitativer Argumente zugrunde.

(9)

Der SEAC stimmte der Übergangsfrist von achtzehn Monaten bis zur Anwendung der im Dossier gemäß Anhang XV vorgeschlagenen Beschränkung zu, damit den Interessenträgern Zeit bleibt, um die für eine Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(10)

Sowohl der RAC als auch der SEAC stimmten zu, die Zivilluftfahrt von der im Dossier gemäß Anhang XV vorgeschlagenen Beschränkung auszunehmen. Infolge der im Zuge der öffentlichen Konsultation eingetroffenen Hinweise schlug der SEAC zudem vor, dies solle auch für militärische Luftfahrzeuge gelten.

(11)

Die vorgeschlagene Beschränkung sollte nicht für Elektro- und Elektronikgeräte gelten, die unter die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fallen, da das Inverkehrbringen solcher Geräte, die polybromierte Diphenylether (PBDE) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten, bereits in dieser Richtlinie geregelt ist.

(12)

Der RAC und der SEAC stimmten außerdem zu, bereits vor Anwendungsbeginn dieser Beschränkung in Verkehr gebrachte Erzeugnisse von der vorgeschlagenen Beschränkung auszunehmen.

(13)

Aufgrund von im Rahmen der öffentlichen Konsultation erhaltenen Informationen schlug der SEAC vor, Ausnahmen für Kfz-Ersatzteile nach der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und für Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufzunehmen, sofern diese Fahrzeuge und Maschinen vor dem 1. Juli 2018 hergestellt werden. Er begründete diese Ausnahmen mit der unverhältnismäßigen Belastung durch die vorgeschlagene Beschränkung für solche Ersatzteile, angesichts der betroffenen geringen Mengen, der vorgeschriebenen schrittweisen Reduzierung der DecaBDE-Menge (da die Fahrzeuge und Maschinen die letzte Phase ihres Lebenszyklus erreichen) und der Kosten für die Erprobung alternativer Werkstoffe für die Herstellung dieser Ersatzteile. Der SEAC sah keinen Grund, die Ersatzteile dieser Fahrzeuge und Maschinen anders zu behandeln, obwohl sich ihre Lebenszyklen unterscheiden.

(14)

Das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung der Agentur nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurde im Zuge des Beschränkungsverfahrens konsultiert und seinen Empfehlungen wurde Rechnung getragen.

(15)

Am 28. September 2015 legte die Agentur der Kommission die Stellungnahmen des RAC und des SEAC (7) vor.

(16)

Ausgehend von diesen Stellungnahmen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass mit der Herstellung, der Verwendung oder dem Inverkehrbringen von DecaBDE als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe, in Gemischen oder in Erzeugnissen ein nicht hinnehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt verbunden ist. Die Kommission ist auch der Auffassung, dass gegen diese Risiken EU-weit vorgegangen werden muss.

(17)

In Anbetracht der anhaltenden Unklarheit, ob die Recyclingbranche in der Lage ist, die Entsorgung DecaBDE-haltiger Abfälle zu gewährleisten, hält es die Kommission für erforderlich, einen längeren Zeitraum als achtzehn Monate für die Übergangsfrist vorzusehen.

(18)

Die Erlaubnis, die ununterbrochene Verfügbarkeit von DecaBDE für die Produktion sowohl von zivilen als auch von militärischen Luftfahrzeugen sicherzustellen, sollte auf zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung begrenzt werden, was der Industrie genügend Zeit zur Umstellung lassen dürfte. Auch für die Produktion und das Inverkehrbringen von Ersatzteilen für alle — sowohl zivile als auch militärische — Luftfahrzeuge sollte eine Ausnahmeregelung gewährt werden, sofern sie vor Ablauf dieses Zeitraums hergestellt werden.

(19)

Für die Produktion und das Inverkehrbringen von Ersatzteilen für die in Erwägungsgrund 13 genannten Fahrzeuge und Maschinen, die vor 2. März 2019 produziert werden, sollte ebenfalls eine Ausnahmeregelung gelten.

(20)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  http://echa.europa.eu/documents/10162/a3f810b8-511d-4fd0-8d78-8a8a7ea363bc

(3)  Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).

(4)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).

(6)  Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).

(7)  http://echa.europa.eu/documents/10162/b5ac0c91-e110-4afb-a68d-08a923b53275


ANHANG

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag eingefügt:

„67.

Bis(pentabromphenyl)ether

(Decabromdiphenylether, DecaBDE)

CAS-Nr.: 1163-19-5

EG-Nr.: 214-604-9

1.

Darf als Stoff selbst weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden nach dem 2. März 2019.

2.

Darf weder bei der Produktion verwendet noch in Verkehr gebracht werden:

a)

als Bestandteil eines anderen Stoffs,

b)

als Gemisch,

c)

als Erzeugnis oder als Teil eines Erzeugnisses, in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% nach dem 2. März 2019.

3.

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Stoff selbst oder als Bestandteil eines anderen Stoffs oder Gemischs für folgende Zwecke verwendet werden soll oder verwendet wird:

a)

bei der Produktion eines Luftfahrzeugs vor dem 2. März 2027,

b)

bei der Produktion von Ersatzteilen für:

i)

ein Luftfahrzeug, das vor dem 2. März 2027 produziert wird,

ii)

Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 2007/46/EG, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) oder Maschinen gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), die vor dem 2. März 2019 produziert werden.

4.

Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für:

a)

Erzeugnisse, die vor dem 2. März 2019 in Verkehr gebracht werden,

b)

Luftfahrzeuge, die im Einklang mit Absatz 3 Buchstabe a produziert werden,

c)

Ersatzteile für Luftfahrzeuge, Fahrzeuge oder Maschinen, die im Einklang mit Absatz 3 Buchstabe b produziert werden,

d)

Elektro- und Elektronikgeräte gemäß der Richtlinie 2011/65/EU.

5.

„Luftfahrzeug“ bezeichnet für die Zwecke dieses Eintrags Folgendes:

a)

ein ziviles Luftfahrzeug, das entsprechend einer nach der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) ausgestellten Musterzulassung oder einer nach den nationalen Vorschriften eines Vertragsstaats der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO erteilten Konstruktionsgenehmigung produziert worden ist, oder für das ein Lufttüchtigkeitszeugnis von einem ICAO-Vertragsstaat nach Anhang 8 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ausgestellt worden ist,

b)

ein Militärluftfahrzeug.


(*1)  Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).

(*2)  Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).

(*3)  Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, und zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.)“


10.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 35/10


VERORDNUNG (EU) 2017/228 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bezeichnung und der Zuständigkeitsbereiche der Wissenschaftlichen Gremien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wurden zehn Wissenschaftliche Gremien eingesetzt, die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Erstellung der wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) verantwortlich sind. Bei diesen Gremien handelt es sich unter anderem um das Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen (ANS-Gremium), das Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien (NDA-Gremium) und das Gremium für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Enzyme, Aromastoffe und Verarbeitungshilfsstoffe (CEF-Gremium).

(2)

Am 3. Februar 2016 beantragte die Behörde bei der Kommission die Umbenennung der ANS-, NDA- und CEF-Gremien, um erwarteten Veränderungen in der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen.

(3)

Die technischen und wissenschaftlichen Veränderungen wirken sich vor allem auf die Arbeitsbelastung der Gremien aus. Insbesondere die Arbeitsbelastung des CEF-Gremiums wird in den kommenden Jahren aufgrund der Notwendigkeit einer Prüfung der anhängigen Anträge auf Aufnahme in die Unionsliste der Lebensmittelenzyme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) voraussichtlich zunehmen. Deshalb sollte die Bewertung von Aromastoffen, die derzeit vom CEF-Gremium durchgeführt wird, dem ANS-Gremium zugewiesen werden.

(4)

Damit es jedoch nicht zu einer Überlastung des derzeitigen ANS-Gremiums kommt, sollte die Bewertung von Lebensmitteln zugesetzten Nährstoffquellen und anderen Stoffen mit physiologischer Wirkung dem NDA-Gremium zugewiesen werden, da dessen Arbeitsbelastung durch den Abschluss der Arbeiten zur Festlegung von Nährstoffaufnahme-Referenzwerten und die rückläufige Zahl von Anträgen auf Aufnahme in die Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zurückgehen dürfte. Eine solche Umverteilung steht auch im Einklang mit dem Fachwissen des NDA-Gremiums, da einige Stoffe, die als Lebensmitteln zugesetzte Nährstoffquellen verwendet werden, in die Kategorie der neuartigen Lebensmittel fallen, die derzeit vom NDA-Gremium bewertet werden.

(5)

Die Bezeichnung der drei betreffenden Gremien wird durch diese Verordnung daher wie folgt geändert: Das ANS-Gremium wird in „Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Aromastoffe“ umbenannt, das NDA-Gremium wird in „Gremium für Ernährung, neuartige Lebensmittel und Lebensmittelallergene“ umbenannt und das CEF-Gremium wird in „Gremium für Lebensmittelkontaktmaterialien, Enzyme und Verarbeitungshilfsstoffe“ umbenannt.

(6)

Die derzeitige Amtszeit der Mitglieder der ANS- und CEF-Gremien läuft am 30. Juni 2017 aus und die derzeitige Amtszeit der Mitglieder der verbleibenden acht Wissenschaftlichen Gremien der Behörde, einschließlich des NDA-Gremiums, endet am 30. Juni 2018. Damit genügend Zeit für eine effiziente Organisation der Gremien durch die Behörde gemäß Artikel 28 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bleibt, gilt diese Verordnung ab dem 1. Juli 2018.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

das Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe und Aromastoffe,“;

2.

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

das Gremium für Ernährung, neuartige Lebensmittel und Lebensmittelallergene,“;

3.

Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

das Gremium für Lebensmittelkontaktmaterialien, Enzyme und Verarbeitungshilfsstoffe.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab dem 1. Juli 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9).


10.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 35/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/229 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2017

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Traditionally Reared Pedigree Welsh Pork (g.t.S.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Traditionally Reared Pedigree Welsh Pork“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Traditionally Reared Pedigree Welsh Pork“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Traditionally Reared Pedigree Welsh Pork“ (g.t.S.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.1. „Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 382 vom 15.10.2016, S. 19.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


10.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 35/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/230 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2017

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

114,2

SN

359,5

TN

311,6

TR

147,7

ZZ

233,3

0707 00 05

MA

79,2

TR

181,3

ZZ

130,3

0709 91 00

EG

181,2

ZZ

181,2

0709 93 10

MA

78,6

TR

217,5

ZZ

148,1

0805 10 22 , 0805 10 24 , 0805 10 28

EG

44,8

IL

78,4

MA

47,1

TN

52,2

TR

76,4

ZZ

59,8

0805 21 10 , 0805 21 90 , 0805 29 00

EG

59,8

IL

129,2

MA

89,9

TR

86,5

ZZ

91,4

0805 22 00

IL

113,3

MA

103,6

TR

60,4

ZZ

92,4

0805 50 10

EG

61,7

TR

83,4

ZZ

72,6

0808 10 80

CN

139,4

ZZ

139,4

0808 30 90

CL

181,7

CN

80,7

ZA

127,2

ZZ

129,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


10.2.2017   

DE

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L 35/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/231 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2017

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die vierte Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung der für die vierte Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte kein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vierte Teilausschreibung für den Verkauf von Magermilchpulver im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 7. Februar 2017 endete, wird kein Mindestverkaufspreis festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).