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Mann im Gespräch mit Frau in einer Kleiderkammer

Unfallversicherungsschutz und Zuständigkeit für Helfende

Viele Bürger und Bürgerinnen engagieren sich für das, was ihnen wichtig ist – egal, ob in Kultur oder Sport, Politik oder im sozialen Bereich. Für die Gesellschaft ist dieser Einsatz von unschätzbarem Wert.

Unentgeltliches, insbesondere ehrenamtliches Engagement für das Gemeinwohl kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Um immer die beste Prävention und eine ortsnahe Betreuung zu gewährleisten, sind in der gesetzlichen Unfallversicherung allerdings verschiedene Zuständigkeiten zwischen den Trägern der öffentlichen Hand und den gewerblichen Berufsgenossenschaften vorgesehen. Die Zuständigkeit richtet sich danach, für welche Einrichtung die jeweilige Tätigkeit ausgeübt wird. Dazu geben wir Ihnen nachfolgend einen kurzen Überblick. 

Kontakt: Beiträge und Versicherungen

Montag bis Freitag:
9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 14.30 Uhr

Im Auftrag von Gebietskörperschaften: Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

Übernehmen Helferinnen und Helfer im Auftrag von Gebietskörperschaften, wie Städte oder Gemeinden, Tätigkeiten, die in den Aufgabenbereich der Körperschaft fallen, wie zum Beispiel die Betreuung und Unterbringung von Geflüchteten, genießen sie Versicherungsschutz über die jeweiligen Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Das gilt auch, wenn die Körperschaft einen Verein mit der Aufgabe betraut hat und die Tätigkeit im Rahmen der Vereinsarbeit ausgeübt wird. 

Die Zuständigkeit der Unfallkasse ergibt sich, wenn die Gebietskörperschaft

  • für die Organisation, Überwachung und Einteilung der an die Freiwilligen zu vergebenden Aufgaben zuständig ist,
  • weisungsbefugt gegenüber den Helferinnen und Helfern ist,
  • Organisationsmittel zur Verfügung stellt (Fahrzeuge, Arbeitsmittel etc.),
  • finanzielle Leistungen erbringt, sowie unmittelbar vertragliche und andere Rechtspflichten (zum Beispiel Einbeziehung der Freiwilligen in den Haftpflichtversicherungsschutz) oder Kosten (für Schulungen) übernimmt und
  • ein sonstiges wirtschaftliches Risiko trägt und nach außen hin als Verantwortliche auftritt.

Ein allgemeiner Aufruf zur Hilfeleistung reicht aber nicht aus, um den Versicherungsschutz zu begründen.

Engagement für Unternehmen der Unglückshilfe und des Zivilschutzes: Unfallversicherung Bund und Bahn

Wer für Unternehmen der Unglückshilfe, des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes, zum Beispiel Deutsches Rotes Kreuz oder Technisches Hilfswerk, tätig wird, ist über die Unfallversicherung Bund und Bahn versichert.

Für die Freiwilligen Feuerwehren sind übrigens die kommunalen Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand oder die Feuerwehr-Unfallkassen zuständig.

Tätigkeiten in der Wohlfahrtspflege: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

Die BGW ist für Unternehmen der Wohlfahrtspflege (zum Beispiel die organisierten Wohlfahrtsverbände oder Vereine im sozialen Bereich) zuständig, sofern es sich nicht um Unternehmen in öffentlicher Trägerschaft handelt. In diesen Unternehmen stehen die unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich Tätigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII unter gesetzlichem Versicherungsschutz. Helfer und Helferinnen sollten im Zweifel die Einrichtung direkt darauf ansprechen, ob es sich um ein Unternehmen der Wohlfahrtspflege handelt und Versicherungsschutz besteht.

Schließen sich Bürgerinnen und Bürger zusammen, um gemeinsam helfen und besitzt ihr Zusammenschluss einen gewissen Organisationsgrad (das heißt fester Helferkreis, gemeinsame Einsatzplanung hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Dauer, regelmäßige Besprechungen), können auch diese Helferinnen und Helfer als in der Wohlfahrtspflege tätige Personen bei der BGW versichert sein.

Falls Sie selbst Organisator oder Organisatorin eines auf Dauer angelegten Zusammenschlusses sind und Unterstützung zur Frage benötigen, ob Ihre Initiative ein Unternehmen darstellt, wenden Sie sich über das Kontaktformular mit einer Darstellung des Sachverhaltes an unsere Unternehmerbetreuung. Sie erhalten schnellstmöglich Antwort zu Ihrem Anliegen.


Ehrenamtlich Tätige in Kirchengemeinden: Verwaltungsberufsgenossenschaft

Für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften ist grundsätzlich die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft VBG zuständig. Wer sich innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs einer Kirchengemeinde ehrenamtlich engagiert, steht ebenfalls unter Unfallversicherungsschutz.

Für Unternehmen der Wohlfahrtspflege und des Gesundheitswesens besteht allerdings auch dann die Zuständigkeit der BGW, wenn diese in kirchlicher Trägerschaft betrieben werden; für weitere Informationen zur Abgrenzung der Zuständigkeit von VBG und BGW für unselbstständige Einrichtungen von Religionsgemeinschaften.